NSU, NSU, NSU – ein paar Gedanken/Anmerkungen am Ende des Verfahrens

entnommen wikimedia.org
Author Bubo

Gestern – am 11.07.2018 – ist nun nach mehr als fünf Jahren das sog. NSU-Verfahren zu Ende gegangen. Die Eilmeldungen, Meldungen im Internet, Tagesschau, Tagesthemen, Heute Journal und die heute die Tageszeitungen sind voll mit „Berichten“ und Meinungen zu dem „Ereignis“. Das hat mich (auch) auf die Idee gebracht, ein paar Punkte anzusprechen, zu denen man (noch) etwas sagen kann. Alles andere wird sich im Laufe der kommenden Zeit ergeben. Anzumerken ist bzw. kann man:

1. Das „NSU-Verfahren“ ist beendet.

Nun, das ist die erste/eine Aussage, die so nicht stimmt – daher ist an sich auch die Überschrift u diesem Beitrag falsch. Nicht „das Verfahren“ ist beendet, sondern die Hauptverhandlung – das gerichtliche Verfahren 1. Instanz – hat nach einer 437-tägigen Hauptverhandlung (hier gibt es einen Prozessbericht über jeden HV-Tag) ein Ende gefunden. Das Verfahren geht weiter mit den angekündigten Revisionen – zum Glück habe ich nirgendwo gelesen, die Verteidiger hätten angekündigt in die „Berufung“ zu gehen. Und möglicherweise steht nach einer BGH-Entscheidung dann noch der Gang nach Karlsruhe zum BVerfG an. Auch das wird man sehen.

2. „Höchststrafe“

An mehreren Stellen hieß/heißt es: Beate Zschäpe sei zur „Höchststrafe“ verurteilt worden. Das ist – stellt man auf die Hauptstrafe ab, – mit „lebenslanger Freiheitsstrafe“ – nicht „lebenslänglich“, wie ich irgendwo gelesen habe 🙂 – und „besonderer Schwere der Schuld“ sicherlich richtig. Berücksichtigt man, dass der GBA auch noch „Sicherungsverwahrung“ – § 66 StGB – beantragt hatte, ist es falsch. Mir hat sich allerdings nicht erschlossen, was in dem Fall eine Sicherungsverwahrung soll. Dem Senat offenbar auch nicht

3. Zur Nebenklage

An vielen Stellen ist über die Unzufriedenheit der Nebenkläger gesprochen worden, die beklagen, dass nicht genügend die Hintergründe des NSU aufgeklärt worden seien. Das mag richtig sein. Aber das – bitte schön – ist auch nicht die Aufgabe eines Strafverfahrens. Das dient nicht der geschichtlichen Aufklärung und Feststellung, sondern der Feststellung konkreter Taten, also die Beantwortung der Frage: Hat dieser/diese Angeklagte die ihm/ihr vorgeworfene Tat begangen? Mehr macht/kann und soll ein Strafverfahren nicht leisten. Alles andere gehört ggf. in Untersuchungsausschüsse oder ggf. in Fach-/Sachbücher, die sich mit den Fragen auseinander setzen und ggf. aus vielen Strafverfahren ein Bild „malen“. Das bedeutet übrigens nicht, dass ich der Auffassung bin, dass alles im Zusammenhang mit dem NSU aufgeklärt ist. Da sind noch viel Fragen offen. Nur in diesem Verfahren ist/war für den Senat alles aufgeklärt, was aus seiner Sicht aufgeklärt werden musste (§ 244 Abs. 2 StPO). Ob es reicht, ist dann ggf. eine Frage der Revision.

4. Zur Revision

Natürlich werden die Angeklagten und/oder ihre Verteidiger Revision einlegen. Alles andere würde überraschen. Nach den Schlussanträgen der Verteidiger – insbesondere der von B.Zschäpe – ist das m.E. sogar die Pflicht der Verteidigung. Wenn man auf Freispruch und/oder maximal 10 Jahre Freiheitsstrafe plädiert, dann aber zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit Bejahung der „besonderen Schwere der Schuld“ verurteilt wird, dann muss man darauf mit der Revision reagieren. Und da bringt es nichts, wenn teilweise gesagt: „und der Steuerzahler zahlt es am Ende“. Ja, das tut er. Und das ist auch gut so bzw. kann/muss sich ein Rechtsstaat leisten (können).

Und dem Zusammenhang: In meinen Augen unsinnig ist es – so aber die Tagesthemenmoderatorin im Gespräch mit dem „ARD-Rechtsexperten“ vor Ort -, wenn nach den Erfolgsaussichten der Revision gefragt wird. Wer will die jetzt beurteilen? Die Revision ist kein Selbstläufer – von daher fand ich die – aus Verteidigersicht verständliche Aussage des Kollegen Heer – die Revision werde zur Aufhebung des Urteils durch den BGH führen – recht mutig. Jedenfalls wird es für den Senat aber nicht einfach, das Urteil zu begründen. Die BGH-Rechtsprechung zur Mittäterschaft des Teilnehmers, der nicht am Tatort ist/war, ist recht vielfältig. Da kommt es auf viele Umstände an, die zutreffend gewertet werden müssen. Man wird sehen, wie es der Senat in den schriftlichen – und nur die sind maßgeblich – Urteilgründen hinbekommt.

An mehreren Stellen habe ich übrigens gelesen, dass einer der Nebenklägervertreter geäußert hat/haben soll, die Urteile seien teilweise „nach unserem Dafürhalten sehr, sehr milde“. Nun darum kann man streiten, aber es ist das gute Recht der Nebenkläger, das so zu sehen. Nur, wenn man deswegen als Nebenkläger in die Revision gehen will, ist das gefährlich. Der Hinweis auf § 400 StPO sei erlaubt. Danach kann der Nebenkläger eben kein Rechtsmittel allein wegen einer zu milden Bestrafung einlegen. Wenn man Revision einlegt, damit auch andere Angeklagte als B.Zschäpe wegen Mittäterschaft an den Morden verurteilt werden, dann mag das gehen. Aber das wird die Nebenklage schon wissen, hoffentlich.

Und dann: Irgendwo stand, nun werde es bald das schrifltich Urteil geben. Na ja, ich weiß nicht, was man unter „bald“ versteht. Aber es wird sicherlich einige Zeit dauern, bis das schriftlich begründete Urteil vorliegt. Wenn ich jetzt auf der Grundlage von § 275 Abs. 1 StPO richtig gerechnet habe, dürften dem Senat dafür 93 Wochen zustehen (437 Haupverhandlungstage = 44 x 2 Wochen + 5 Wochen). Das ist eine lange Zeit, die bis in das Jahr 2020 reicht. So lange wird es aber m.E. nicht dauern. Ich denke, der Senat wird spätestens in der ersten Hälfte 2019 sein Urteil vorlegen. Abgesehen davon, dass die 93 Wochen die Höchstfrist sind, ist – machen wir uns doch nichts vor – das Urteil in Teilen vorbereitet. Das ist zulässig, wenn man, wovon ich ausgehe, als Gericht/Senat nach der „Vorbereitung“ immer noch offen für andere Feststellungen ist. Denn anders kann man ein Urteil in einem Verfahren mit 437 HV-Tagen und – wie man hört – mehr als 1.000 Leitordnern Akten nicht handeln/abschließen.

M.E. gibt es mit dem Urteil keine Probleme wegen der bevorstehenden Pensionierung des Vorsitzenden Richters am OLG Götzel. Der muss das Urteil nicht (mehr) unterschreiben. Ist er zu dem Zeitpunkt pensioniert, kann seine Unterschrift ersetzt werden. Aber ich vermute mal, dass es sich der Vorsitzende nicht nehmen lassen wird, das Urteil auch selbst zu unterschreiben. Ist er zu dem Zeitpunkt dann Vizepräsident des wieder installierten BayObLG (vgl. hier), dann ist er ja noch im Dienst der bayerischen Justiz und kann unterschreiben.

Was der Fall sehr schön zeigt: Das Gericht hat 93 Wochen Zeit sein Urteil zu begründen. Die Verteidiger dann aber nur einen Monat (!!!), um die Revision der Angeklagten zu begründen. Verlängerungen gibt es da nicht. Das zeigt die Schieflage in der StPO an der Stelle, an der m.E. etwas geändert werden müsste. Aber Berlin wird sicherlich nicht dieses Verfahren dazu zum Anlass nehmen. Das Ganze entschärft sich (ein wenig) dadurch, dass (auch) die Verteidiger Gelegenheit haben, die Revisionsbegründungen vorzubereiten. Das muss man, da man es sonst in einem Monat nicht schafft. Das ist allerdings nicht einfach, weil es das Protokoll der Hauptverhandlung, das man für Verfahrensrügen nun mal braucht, i.d.R. erst nach Unterzeichnung des schriftlichen Urteils gibt.

5. Kosten

Die Kosten des Verfahrens liegen im zweistelligen Millionenbereich. Ob es nun 50 oder 60-Millionen sind, ist m.E. egal. Ich habe damit kein Problem, weil sich – siehe oben – der Rechtsstaat das leisten kann/muss. Welche erstgemeinte Alternative gibt es?

6. Aussicht

Wie geht es nun weiter? Nun wir werden irgendwann in den nächsten Monaten – hoffentlich nicht Jahren – eine Entscheidung des BGH bekommen. Zuständig ist m.E. nach dem GVP des BGH der dortige 3. Strafsenat, nicht der – wie an anderer Stelle geäußert wurde – der 1. Strafsenat – der ehemalige „Oli Kahn-Senat“ = „der hält alles“. Bis dahin wird es ruhiger werden.

Und: Es wird dann weitergehen. Ob im Hauptverfahren, wird man sehen. Zumindest wird es aber an einer Stelle weitergehen, nämlich bei den Pauschvergütungen der Pflichtverteidiger (§ 51 RVG). Die Anträge werden sicherlich kommen, Vorschussantrag sind ja auch bereits in der Vergangenheit gestellt worden. Wie sich das weiterentwickelt? Ich bin gespannt, allerdings erwarte ich nach den bisher vorliegenden Entscheidungen des OLG München dazu nichts Gutes. Da hat man sich m.E. bislang sehr kleinlich gezeigt, vor allem nachdem man die drei „Alteverteidiger“ weiterhin in die Pflicht genommen und zu „Quasi-Zwangsverteidigern“ gemacht hat. Wahrscheinlich wird die Fragen dann auf jeden Fall das BVerfG entscheiden. Das wäre dann auch mal eine gute Gelegenheit zu den Fragen der Pauschvergütung nach § 51 RVG Stellung mal wieder grundlegend Stellung zu nehmen.

7. Vertiefung

Und wer ein wenig zu den Hintergründen der Verteidigung und dem Denken und Fühlen der drei „Altverteidiger“ in den letzten fünf Jahren erfahren möchte, der hatte gestern Abend in der m.E. gut gemachten Doku „Heer, Stahl und Sturm – Die Zschäpe-Anwälte“ Gelegenheit. Steht auch wohl noch online bzw. in der Mediathek der ARD.

Das soll es gewesen sein. Ich denke, über die zu erwartenden gebührenrechtlichen Entscheidungen werde ich berichten 🙂 .

11 Gedanken zu „NSU, NSU, NSU – ein paar Gedanken/Anmerkungen am Ende des Verfahrens

  1. docmw

    Die unter 7. angesprochene Doku habe ich gestern auch gesehen (Kurzfassung: meinen Respekt für diesen „Job“ haben sie). Danach wundert es mich noch mehr, dass auch die drei „Altverteidiger“ Revision angekündigt haben.
    Die drei haben bekanntlich mehrfach versucht, entpflichtet zu werden. Dem ist der Senat (nach meinem Verständnis als nicht-Strafrechtler) zur Sicherung der Hauptverhandlung nicht nachgekommen. Das ist ja nun aber geschafft. Um die Rechtsmittel mögen sich dann jetzt doch die Wahlverteidiger kümmern.
    Ist es eine „nachlaufende“ Berufspflicht des Verteidigers, das noch zu erledigen, wenn er entsprechende Anhaltspunkte sieht? Oder „nur“ eine selbstauferlegte Pflicht/“Verteidigerehre“ der drei?

  2. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Die Pflichtverteidigerbestellung gilt über die Hauptverhandlung hinaus, wenn sie nicht ebschränkt bzw. aufgehoben wird, was m.W. hier beides nicht der Fall ist.

  3. docmw

    Ah, so einfach ist das 🙂 Danke für die Erklärung. Allerdings spricht jetzt doch auch nichts (Verfahrensrechtliches) mehr dagegen, einem Entpflichtungswunsch – so er nochmal geäußert wird – nachzukommen?

  4. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Der Senat wird es nicht tun – ich täte es auch nicht. Dafür ist zuviel „Herrschaftswissen“ der „Altverteidiger“ vorhanden, das dann ggf. für die Revision verloren ginge.

  5. docmw

    Klar schmälert das die Erfolgsaussichten der Revision, daher hat es vielleicht so ein „Fair Trial-Geschmäckle“. Aber ist da nicht der Angeklagte seines eigenen Glückes Schmied? Ich kann doch auch zwischen den Instanzen Wahlverteidiger wechseln. Das ist sicherlich nicht unbedingt clever, aber wenn das Verhältnis nuneinmal zerrüttet ist… Ist das in der Situation mit Pflichtverteidiger anders zu beurteilen? Ist es geboten, einer Angeklagten gegen deren Willen Verteidiger beizuordnen, die diese nicht will und obwohl sie anderweitig verteidigt ist?
    Unter der Prämisse, dass man nicht der Angeklagten die materiell bestmögliche Verteidigung beschaffen (dann führt an den „Altverteidigern“ natürlich nicht vorbei), sondern das Verfahren „nur“ nicht angreifbar leiten will.

  6. docmw

    „einer Angeklagten gegen deren Willen Verteidiger beizuordnen, die diese nicht will“
    Das ist nicht doppelt gemoppelt, sondern soll klarstellen, dass es a) gegen den Willen der Verteidiger und b) gegen den Willen der Angeklagten ist 🙂

  7. docmw

    Da wecken Sie erst in einem ÖffRechtler Interesse für diese strafprozessualen Feinheiten, und dann so eine schnöde Abfuhr… dann erwarte ich mit Spannung einen umfangreichen Blogbeitrag, der die Auflösung bringt 😉 . Ich wäre bereit zu warten, bis der nächste Aufenthalt am Seesitz verregnet ist, wenn die aufgeworfenen Fragen nicht nur für mich Laien, sondern selbst für den Profi „diffizil“ sind. 🙂

  8. Detlef Burhoff Beitragsautor

    „schnöde Abfuhr“ – das sehe ich anders. Ich habe Ihnen zweimal geantwortet. Wenn ich nun auch noch weitere Fortbildung betreiben soll, komme ich zu nichts anderem mehr.

  9. WPR_bei_WBS

    Zu Punkt 2.): Sicherheitsverwahrung ist ja formal auch keine Strafe 😉

    Zu Punkt 4.): Ist es (langfrsitig) irgendwie absehbar, dass das BVerfG oder der EGMR in diese Schieflage (93 Wochen vs. vier Wochen) mal eingreift? Von wirklich fairem Verfahren kann man (so die Schieflage faktisch tatsaechlich entsteht, das Gericht darf ja schneller sein) da ja eigentlich nicht mehr sprechen.

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