Trunkenheitsfahrt. Was muss ins Urteil?, oder: In Berlin ist man strenger

© Alexander Raths – Fotolia.com

Und zum Schluss heute dann noch eine KG-Entscheidung, die ganz gut zu dem Beschluss vom 28.02.2018 passt (vgl. zu dem hier: Drogenfahrt: weiß doch jeder, dass man nach Kiffen nicht fahren darf, oder: Dabei bleibt es). Es geht nämlich auch um § 24a StVG, aber dieses Mal § 24a Abs. 1 StVG, also Trunkenheitsfahrt. Das KG nimmt im KG, Beschl. v. 15.02.2018 – 3 Ws (B) 55/18 – noch einmal zu den Urteilsanforderungen bei einer Atemalkoholanalyse Stellung und hebt das AG-Urteil auf:

„Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da die ihm zugrunde liegende Beweiswürdigung aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Überprüfung nicht ermöglicht.

Zwar ist die Würdigung der Beweise Sache des Tatrichters, das Rechtsbeschwerdegericht hat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung unter anderem dann, wenn sie unklar oder lückenhaft ist. Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters zwar nicht zwingend zu sein; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Gericht muss jedoch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe daher erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen – wenn auch möglicherweise schwerwiegenden – Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 3 Ws (B) 473/15 -, DAR 2005, 634 und VRS 122, 232 (233)).

Das Amtsgericht hat festgestellt, „der alkoholisierte Betroffene fuhr um 2.28 Uhr mit dem PKW der Marke Audi mit dem polizeilichen Kennzeichen ppp. die Straße Alt-Mariendorf. Seine mit einem zugelassenen und geeichten Messgerät der Berliner Polizei ermittelte Atemalkoholkonzentration betrug 0, 4 mg/l“.

Zwar handelt es sich bei der Messung der Atemalkoholkonzentration, wenn diese mit einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Messgerät unter Beachtung der Bedienungsvorschriften durchgeführt wird, um ein so genanntes standardisiertes Messverfahren, bei dessen Anwendung die Mitteilung des Messverfahrens und des Messergebnisses in den Urteilsgründen ausreicht, etwa bei der Verwendung des Messgeräts „Dräger Evidential 7110“ (vgl. Senat, VRS 131, 148f, NZV 2001, 388 und Beschlüsse vom 28. September 2015 – 3 Ws (B) 450/16 -,  29. Mai 2012 – 3 Ws (B) 282/12 – und  4. Juni 2008 – 3 Ws (B) 152/08-; OLG Hamm BA 46, 413 (414); OLG Bamberg DAR 2010, 143; Thüringer OLG VRS 110 32 (33); OLG Brandenburg VAS 112, 280 (281)). Weitere Feststellungen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung sind lediglich erforderlich, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Messung bezweifelt wird oder sich sonstige Anhaltspunkte für eine Abweichung von der Regel bieten (vgl. Thüringer OLG a.a.O.; OLG Brandenburg a.a.O.).

Diese Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.

Das Gericht geht zwar erkennbar von einem standardisierten Messverfahren aus. Es teilt auch das Messergebnis mit, versäumt jedoch, das Gerät, mit welchem die Atemalkoholkonzentrationsmessung erfolgt ist, zu benennen, so dass die Annahme des Gerichts, es handele sich um ein standardisiertes Messverfahren vom Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüft werden kann.“

Das KG sieht die Frage also deutlich strenger als andere OLG. Denn sowhl dem OLG Bamberg als auch dem OLG Hamm reicht es, wenn nur mitgeteilt wird, dass eine Atemalkoholmessung durchgeführt worden ist. M.E. ist das, da es nur ein Gerät zur Atemalkoholmessung gibt, zutreffend (vgl. a. Burhoff/, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, Rn 3594). Zur Bestellung geht es übrigens hier – musste mal wieder sein 🙂 .

2 Gedanken zu „Trunkenheitsfahrt. Was muss ins Urteil?, oder: In Berlin ist man strenger

  1. me

    „Zur Bestellung geht es übrigens hier – musste man wieder sein“

    Konnte DAS EINE Gerät zur Atemalkoholmessung dort leider nicht finden 🙁

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert