Ich habe da mal eine Frage: Wenn die HB-Eröffnung in die HV umgewandelt wird – zwei Terminsgebühren?

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Und dann noch das Rätsel. Mit einer gerade in dieser Woche rein gekommenen Frage, nämlich:

„…..ich hätte ein Gebührenproblemchen, das ich meine mit Rn. 51 zu Nr. 4102 VV in der „Bibel“ schon gelöst zu haben. Zur Sicherheit frage ich dennoch nach:

Angeklagter (mehrere Ladendiebstähle) bleibt einem Termin fern, durch das Amtsgericht ergeht Haftbefehl nach § 230 StPO. Danach wird er inhaftiert zwecks Absitzen einer Ersatzfreiheitsstrafe in anderer Sache. Aus der JVA heraus werde ich von ihm mandatiert. Nun bestimmt das AG Termin zur Eröffnung des Haftbefehls, den ich wahrnehme, um mal zu testen, wie der neue § 141 III 4 StPO in der Praxis so funktioniert – im Klartext: Ich lungere auf Beiordnung.

Minuten vor dem anberaumten Termin schlägt mir der Amtsrichter vor, gleich die Hautptverhandlung durchzuziehen. Ich bespreche das mit dem Mandanten und wir stimmen zu.

Der Termin zur Eröffnung des Haftbefehls findet also nicht statt, aber es liegt aus meiner Sicht ein Fall der Vorbemerkung 4.3 Satz 2 VV RVG vor. Ferner entsteht die Gebühr nach Nr. 4108 VV RVG anlässlich der spontanen Hauptverhandlung. Ich sehe keine Norm, die das Entstehen der Gebühren nebeneinander ausschließt, insbesondere lese ich Nr. 4102 Satz 2 VV RVG so, dass dies nur für Termine iSd. Nr. 4102 VV RVG gilt, also gerade nicht für den Hauptverhandlungstermin.

Kann ich die Gebühr für den entfallenen Termin zur Haftbefehlseröffnung also in Ansatz bringen?“

Ich hatte dann noch nachgefragt, wie konkret es abgelaufen ist.

Antwort:

„Der HB-Termin wurde gewissermaßen „konkludent aufgehoben“. Er hatte noch nicht begonnen, Häftling noch nicht vorgeführt. Dann Wechsel vom Vorführzimmer in einen Sitzungssaal und dort Beginn der Hauptverhandlung.“

2 Gedanken zu „Ich habe da mal eine Frage: Wenn die HB-Eröffnung in die HV umgewandelt wird – zwei Terminsgebühren?

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