Akteneinsicht III: Einsicht nur am Verwahrort, oder: Verteidigertourismus

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So, und dann noch eine „Einsichtsentscheidung“ – na, „Einsicht“, wohl eher nicht. Es ist der AG St. Ingbert, Beschl. v. 07.02.2018 – 11 OWi 27/18. Es geht noch einmal um Einsicht in die Messunterlagen. Bekommst du, sagt das AG, aber nur dort, wo sie aufbewahrt werden:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet und war daher als solcher nach § 62 OWiG zurückzuweisen.

Messfotos, Messprotokoll Eichschein und Geräteakte befinden sich in der Akte, so dass der Antrag insofern ins Leere geht, Stammkarte und Schulungshinweise mittlerweile auch.

Ein Anspruch auf Überlassung der Messdaten der gesamten Messserie besteht nicht (vergl. OLG Frankfurt, B. vom 26.08.2016, Az 2 Ss-OWi 589/16, OLG Düsseldorf, B. vom 22.07.2015, Az IV-2 RBs 63/15).

Es besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Rohmessdaten der gegenständlichen Messung (vergl. OLG des Saarlandes, B. vom 24.02.2016), jedoch nur am Verwahrungsort (Verwaltungsbehörde, Ordnungsamt, Polizeidienststelle) und nicht auf Herausgabe dieser Daten mit Token/Geräteschlüssel (vergl. OLG Bamberg, B. vom 04.04.2016, Az 3 Ss OWi 1444/15, OLG Oldenburg, B. vom 13.03.2017, Az 2 ss (OWi) 40/17, OLG Frankfurt, B. vom 11.08.2016, Az 2 ss OWi 562/16).“

Da sind sie wieder die OLG-Entscheidungen, die das Verteidigerleben nun wahrlich nicht erleichtern. Und natürlich auch das OLG Bamberg.

Im Übrigen: Es lebe der Verteidigertourismus

3 Gedanken zu „Akteneinsicht III: Einsicht nur am Verwahrort, oder: Verteidigertourismus

  1. meine5cent

    Sorry, aber wenn man so einen textbausteinartigen Schleppnetzantrag stellt, in dem offenbar mehrere Aktenteile aufgelistet sind sind, die man ohnehin beim Aufschlagen der Akte hätte finden können (Messfotos etc.), macht das nicht den Eindruck, als habe man sich wenigstens oberflächlich mit der Sache befasst und benötige die ebenso im Textbaustein angeführten Rohmessdaten wirklich so dringend……

  2. meine5cent

    Mir ging es nicht um einen Ablehnungsgrund, sondern darum, ob man sich groß aufregen muss, dass man sich Unterlagen, von denen man offenbar überhaupt nicht weiß, ob man sie brauchen wird, nicht in der Kanzlei anschauen kann, nachdem man dort noch nicht einmal das angesehen hat, was man schon bekommen hat…..

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