Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Nr. 4141 VV RVG, wenn das Verfahren gem. § 260 Abs. 3 StPO eingestellt wird?

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Ich war gestern unterwegs, bekomme aber natürlich 🙂 – sehr zur Freude meiner Frau 🙂 – meine Mails auf das Smartphone nachgesandt. Und darunter war gestern auch eine Anfrage, die mich ein wenig ratlos zurückgelassen hat. Ich habe sie natürlich von unterwegs beantwortet. Ich will sie dann aber hier (auch/dennoch) zur Diskussion stellen, und zwar:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

leider konnte ich in Ihrem Kommentar zu folgendem Problem keine Antwort finden:

Die Gebühr 4141 VV RVG soll entstehen, wenn der Hinweis des Rechtsanwalts auf den Tod des Mandanten zur Einstellung des Verfahrens nach § 206 a StPO führt (S. 1074). Ich frage mich nun, ob die Gebühr auch entsteht, wenn das Verfahren durch Urteil gem. § 260 Abs. 3 StPO eingestellt wird? Wenn man ausschließlich auf den Hinweis des Verteidigers und das Ergebnis, also die Einstellung des Verfahrens, und nicht die Norm, nach der die Einstellung erfolgt, abstellt, müsste die Gebühr doch entstanden sein – oder?

Vielen Dank.“

Nun, vielleicht hat hier ja jemand eine zündende Idee.  Ich bin gespannt….

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