Erzwingungshaft I, oder: Ein Tag für 15 EUR

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Und dann heute noch zwei Entscheidungen zur Erzwingungshaft. Zunächst der LG Berlin, Beschl. v. 04.04.2018 – 502 Qs 16/18. Es geht um die Vollstreckung einer Restgeldbuße von 130 €. Dafür setzt das AG eine Erzwingungshaft von 26 Tagen fest. Dem LG ist das zu hoch. Es kommt „nur“ zu 20 Tagen:

„a) Die Vorschrift über die Anordnung der Erzwingungshaft, § 96 OWiG, trifft keine konkrete Regelung über die Bemessung der Dauer. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung des Gesetzgebers, der diese Frage der Rechtsprechung überlassen hat (BT-Drs. V/1269, S. 119).

Mit dem Wort „bemessen“ bezweckte der Gesetzgeber, dass nicht stets die in § 96 Abs. 3 Satz 1 OWiG vorgesehene Höchstdauer von sechs Wochen = 42 Tagen anzuordnen, sondern im Einzelfall zu entscheiden ist (vgl. BT-Drs. a.a.O, s. a. LG Berlin, NZV 2004, S. 656).

b) Bei der Bemessung der Dauer der Erzwingungshaft ist nach dem Wortlaut des § 96 Abs. 3 Satz 2 OWiG „auch“ der zu zahlende Betrag der Geldbuße zu berücksichtigen.

Der Gesetzgeber wollte damit zum Ausdruck bringen, dass die Höhe der Geldbuße einer der Bezugspunkte für das Maß der Erzwingungshaft ist und auch das Vorverhalten des Betroffenen, beispielsweise eine besondere Hartnäckigkeit, eine planmäßige Vereitelung der Vollstreckung und der Grad seiner Freiheitsempfindlichkeit wie etwa schwerwiegende persönliche oder berufliche Auswirkungen von Bedeutung sind.

Eine bloß schematische Umrechnung von Geldbuße in Tage der anzuordnenden Erzwingungshaft ist daher vom Gesetzgeber nicht gewollt. Insgesamt muss die Dauer verhältnismäßig sein.

c) Die Anordnung der Erzwingungshaft ist nach dem Gesetz („kann“, § 96 Abs. 1 Satz 1 OWiG) eine Opportunitätsentscheidung des Gerichts, das bei der Ausübung seines Ermessens jedoch nur vollstreckungsrechtliche Erwägungen anstellen darf. Das Gericht darf daher die Erzwingungshaft nicht als ersatzweises Übel anwenden, weil die Erzwingungshaft lediglich ein Beugemittel zur Durchsetzung der dem Betroffenen obliegenden Pflichten ist (zum Vorstehenden insbesondere BT-Drs. V/1269, S. 117, 119; s.a. KK-OWiG/Mitsch, 5. Aufl. 2018, § 96, Rn. 32; Göhler-OWiG/Seitz, § 96, Rn. 17; vgl. auch BVerfG NJW 1977, S. 293 ff.).

d) Soweit in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, dass sich aus §§ 17, 56 OWiG Ermessensgrenzen für die Bemessung der Dauer der Erzwingungshaft ergäben und daher die maximale Dauer von 42 Tagen nur bei Geldbußen von mehr als 1.000 Euro in Betracht komme und bei Geldbußen bis zu 55 Euro höchstens ein Tag zu verhängen sei (Blum/Gassner/Seith-OWiG, 1. Aufl. 2016, § 96, Rn. 21), so stellt diese Ansicht einseitig lediglich auf die Höhe der Geldbuße ab. Der Gesetzgeber hat nach dem zuvor Gesagten gerade keine nur an der Geldbuße orientierten Ermessensgrenzen vorgesehen, sondern ausdrücklich weitere Gesichtspunkte zugelassen.

e) Auch die veröffentlichte Rechtsprechung ist am Einzelfall orientiert: Wegen 10755 DM Geldbuße sind 88 Tage festgesetzt worden (zum Verfahren VerfGH Berlin NStZ-RR 2001, S. 211); wegen einer Geldbuße von 275 Euro sind sechs Tage und für eine Geldbuße von 375 Euro sind acht Tage festgesetzt worden (LG Duisburg, Beschl., vom 8. Januar 2013, 69 Qs 2/13, juris – zustimmend Bohnert/Krenberger/Krumm-OWiG, 4. Aufl. 2016, § 96, Rn. 13); wegen einer Geldbuße von 255,65 Euro sind 10 Tage festgesetzt worden (LG Berlin NZV 2004, S. 656); wegen einer Geldbuße von 50 Euro sind fünf Tage festgesetzt worden (LG Berlin NJW 2007, S. 1541 f.); wegen einer Geldbuße von 40 Euro sind zehn Tage festgesetzt worden (LG Berlin NZV 2007, S. 373 f.); wegen einer Geldbuße von 30 Euro sind zwei Tage verhängt worden (LG Berlin NZV 2007, S. 324, nachdem das Amtsgericht sechs Tage festgesetzt hatte); wegen Geldbußen von 15 Euro sind jeweils zwei Tage festgesetzt worden (LG Arnsberg NZV 2006, S. 446; der Betroffene befand sich indes in Strafhaft, daher ablehnend Eisenberg NZV 2007, S. 102); und wegen einer Geldbuße von fünf Euro ist Erzwingungshaft abgelehnt worden (AG Lüdinghausen NZV 2005, S. 600).

f) In der Regel wird jedoch eine Festsetzung, die für jeweils 15 Euro des nicht gezahlten Bußgeldes einen Tag Erzwingungshaft vorsieht, nicht unverhältnismäßig sein. Denn bei hohen Bußgeldern wird die Höchstdauer der Freiheitsentziehung bereits durch das Gesetz (§ 96 Abs. 3 Satz 1 OWiG) begrenzt. Andererseits muss die Erzwingungshaft auch bei niedrigeren Bußgeldern ihren Zweck erfüllen können, ein wirksames Mittel dafür zu sein, dass die Pflicht zur Zahlung der Geldbuße gebührend beachtet wird (vgl. BT-Drs. a.a.O., S. 117). Daher ist es auch nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall ein niedrigerer oder höherer Wert zur Grundlage der Bemessung der Erzwingungshaft herangezogen wird.“

Um die Grundsätze kann man m.E. streiten. Aber hier: Auch bei einem Betroffenen, der Leistungen nach dem ALG II bezieht und sich nach seinem Vortrag im Regelinsolvenzverfahren befinden soll, wohl noch angemessen. Denn: Die Geldbuße ist seit zwei Jahren bekannt. Und: Ich vermute mal, dass die mehrfachen Erklärungen des Betroffenen, zahlen zu wollen, ohne dann zu zahlen, die Kammer „genervt“ haben.

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