Panne bei der Pannenhilfe, oder: Abschleppkosten des ADAC

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Autor: Maschinenjunge

Und als zweite Entscheidung dann das OLG Jena, Urt. v. 31.01.2018 – 2 U 105/17. Es hat – zumindest ein wenig – auch mit Abschleppen zu tun. Allerdings, nur ein wenig 🙂 .

Die Klägerin ist ein Sachversicherer, der u.a. anderem Schutzbriefe anbietet, die u.a. auch Pannendienstleistungen erfassen. Die Beklagte ist ein Abschleppunternehmen, das u.a. im Rahmen der Pannenhilfe des ADAC tätig wird. Die Beklagte hatte sich von Havaristen, die bei der Klägerin mit einem Schutzbrief versichert und zugleich Mitglieder des ADAC gewesen sind, Formulare unterzeichnen lassen, die u.a. eine Abtretung von Ersatzansprüchen gegen die Klägerin beinhaltet haben. Die Beklagte hatte daraufhin entsprechende Beträge bei der Klägerin eingezogen. Hiergegen hat die Klägerin sich nunmehr gewehrt und Rückzahlungsansprüche sowie Unterlassungsansprüche geltend gemacht.

Das LG hatte die Beklagte als Abschleppunternehmen zur Rückzahlung verurteilt. Das OLG hat die Entscheidung gehalten. Der Anspruch würde sich auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben, da die Zahlungen der Klägerin an die Beklagte ohne Rechtsgrund erfolgt wären.

Dazu die (amtlichen) Leitsätze:

  1. Die Leistung für eine Unfall- oder Pannenhilfe ist durch das Abschleppunternehmen mit demjenigen abzurechnen, der diese Leistung bestellt hat.
  2. Hat das Mitglied eines Automobilclubs sich nach einem Unfall oder einer Panne an seinen Automobilclub gewandt mit der Bitte um Leistung der benötigten Hilfe im Rahmen der bestehenden Mitgliedschaft, und beauftragt der Automobilclub einen als Straßendienstpartner tätigen Dritten mit der benötigten Hilfe, so ist der Automobilclub Besteller der vom Dritten erbrachten Werkleistung.
  3. Lässt der Straßendienstpartner das havarierte Clubmitglied vor Ort einen Abtretungsvertrag unterzeichnen, so wird dieses Clubmitglied dadurch nicht Besteller der vom Straßendienstpartner erbrachten Werkleistung. Das Clubmitglied bzw. dessen Versicherer ist nicht verpflichtet, den Werklohn zu bezahlen.
  4. Bereits gezahlte Leistungen der Unfall- oder Pannenhilfe kann der Versicherer im Wege der Durchgriffskondiktion vom Abschleppunternehmen zurückfordern.
  5. Der Kfz-Versicherer kann vom Dritten verlangen es zu unterlassen, sich von den havarierten Clubmitgliedern vermeintliche Erstattungsansprüche gegen deren Schutzbrief- oder Kaskoversicherung abtreten zu lassen, wenn diese ihren Automobilclub nach einer Panne oder einem Unfall um Hilfeleistung gebeten haben.

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