Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei Einziehung des Wertes des Erlangten aus Btm-Geschäften?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

M.E. ist die Lösung zu der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei Einziehung des Wertes des Erlangten aus Btm-Geschäften?,  recht einfach. Und der Kommentar, der dazu gekommen ist, war auch richtig. Denn ich hatte auch geantwortet:

„Hallo, nochmals zu der Problematik:

Die Bezirksrevisorin hat zwar Recht, dass der Gegenstandswert bei BTM von der Rechtsprechung bei Null angesetzt wird. Das ist auch richtig. Hier geht es aber um die Abschöpfung eines Geldbetrages. Da ist der Nominalwert der Gegenstandswert. Dazu gibt es Rechtsprechung des KG und dazu finden Sie auch etwas in unserem RVG-Kommentar.“

Das „nochmals“ bezog sich übrigen nicht darauf, dass der Kollege die Frage schon mal gestellt hatte, sondenr ich ihm von unterwegs nur kurz geantwortet hatte. Und die angesprochene KG-Entscheidung ist übrigens: KG, RVGreport 2005, 390 = NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro 2005, 531 = Rpfleger 2005, 698. Und zur Bestellung des angesprochenen RVG-Kommentars 🙂 geht es übrigens hier.

 

Ein Gedanke zu „Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei Einziehung des Wertes des Erlangten aus Btm-Geschäften?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert