Der Beweiswert der Erklärung am Unfallort, oder: Ein alter Hut

entnommen openclipart.org

Und als zweite Entscheidung bringe ich am heutigen Samstag dann den KG, (Hinweis)Beschl. v. 30.11.2017 – 22 U 34/17. Udn es geht noch einmal – insofern also ein „alter Hut“ um die Beweisbedeutung von Erklärungen, die am Unfallort abgegeben werden. Der Beklagte hatte Angaben zum Unfallgeschehen gemacht, das LG und ihm folgend das KG sehen die aber nicht als „bindend“ an:

„Dass das Landgericht trotz der in der Unfallaufnahme der Polizei notierten Angaben des Beklagten zu 1) davon ausgegangen ist, dass  sich der Unfall in räumlich- und zeitlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel ereignet und der Wagen der Klägerin nicht bereits 10 sec. gestanden habe, ist nicht zu beanstanden. Die zeitlichen Erklärungen des klägerischen Fahrers finden sich im Unfallaufnahmeprotokoll nicht. Der Zeuge weist vielmehr selbst auf einen Fahrspurwechsel hin. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsverstoß gegenüber der Polizei zugegeben habe, so ergibt sich dies tatsächlich aus der entsprechenden OWi-Akte mit der Wirkung des § 418 Abs. 1 ZPO, d.h. eine entsprechende Erklärung des Beklagten zu 1) ist als bewiesen anzunehmen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2004 – 11 LA 380/03 –, juris Rdn. 5; VG Mainz, Urteil vom 20. Januar 2016 – 3 K 509/15.MZ –, juris Rdn. 21).  Dass allein die Polizei eine Schuldzuweisung vorgenommen hat, wie das Landgericht zu meinen scheint, lässt das durch ein Ankreuzen festgehaltene Zugeständnis nicht zu. Dies zwingt aber nicht zu der Annahme, jedenfalls die weiteren Angaben des klägerischen Fahrers, er habe sich bereits vollständig in dem linken Fahrstreifen befunden und sein Auto habe gestanden, zutreffend sind. Dass der Beklagte zu 1) einen Verkehrsverstoß zugegeben hat, ist lediglich ein Schuldindiz, das im Rahmen der nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände zu bewerten ist. Ein bestimmter Ablauf des Unfalls ist damit nicht bestätigt. Insoweit ist etwa zu berücksichtigen, dass ………………“

Wie gesagt, alter Hut. Aber immer mal wieder schön zu lesen 🙂 .

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