Abschleppen, oder: Visitenkarte mit Kontaktdaten reicht nicht

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Urheber Sterilgutassistentin

Im „Kessel Buntes“ heute dann zunächst – seit längerem mal wieder – eine verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidung, die zur Problematik des Abschleppens ergangen ist. Im BayVGH, Beschl. v. 08.11.2017 – 10 ZB 17.1912 – ging es um folgenden Sachverhalt: Es wird gegen die Auferlegung von Abschleppkosten geklagt. Der Kläger hatte seinen Pkw auf einem einem Schwerbehindertenparkplatz abgestellt. Er hatte dann hinter die Windschutzscheibe eine Visitenkarte seiner Ehefrau mit ihren Kontaktdaten und denen ihrer Rechtsanwaltskanzlei abgelegt. Das hinderte die beklagte Gemeinde aber nicht. den Pkw abschleppen zu lassen. Die dadurch entstandenen Kosten sind im Streit. Der BayVGH meint: Alles gut:

„Mit diesen Ausführungen zieht der Kläger jedoch die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ernstlich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass eine Nachforschungspflicht der Polizei vor einer Abschleppanordnung nur dann besteht, wenn mit dem Hinweis auf den Aufenthalt bzw. die Erreichbarkeit des Fahrers unter einer bestimmten Anschrift im unmittelbaren Nahbereich des Abstellorts des Fahrzeugs auch gleichzeitig erkennbar wird, dass sich der Fahrer aktuell an dem angegebenen Ort befindet. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einer zeitnahen Abschleppmaßnahme ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Führer des Fahrzeugs vorher ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Das Hinterlassen einer Rufnummer, auch Mobilfunknummer, ist nicht ausreichend (BVerwG, U.v. 9.4.2014 – 3 C 5.13 – juris Rn. 16, 17; BayVGH, B.v. 1.12.2009 – 10 ZB 09.2367 – juris Rn. 2 m.w.N.). Denn in diesem Fall ist für den Polizisten nicht erkennbar, ob bzw. wann der Fahrer erscheinen wird und wie lange die Verkehrsbehinderung durch das geparkte Auto noch anhalten wird. Nur wenn der Bedienstete positiv weiß bzw. wissen kann, dass die verantwortliche Person die Störung in Kürze selbst beseitigen wird, ist die Abschleppanordnung unverhältnismäßig (OVG Hamburg, U.v. 8.6.2011 – 5 BF 124/08 – juris Rn. 30 bis 32). Nachforschungen über den Verbleib des Kfz-Führers sind also allenfalls dann zu verlangen, wenn aufgrund konkreter Hinweise der Aufenthaltsort des Kfz-Führers offensichtlich ist, wenn er sich also in Ruf- oder Sichtweite seines falsch geparkten Fahrzeuges aufhält (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, BayPAG, 4. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 104) bzw. wenn der Führer des Kraftfahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerungen festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (Senftl in BeckOK, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: 1.7.2017, Art. 25 PAG Rn. 38.1). Das Hinterlegen einer Visitenkarte der Ehefrau des Klägers mit Telefonnummer und Anschrift genügt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, diesen Anforderungen nicht. Denn hieraus ergibt sich nicht, dass die Ehefrau des Klägers sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Abschleppmaßnahme auch tatsächlich in unmittelbarer Nähe aufgehalten hat und in Kürze zu ihrem Fahrzeug hätte zurückkehren können, um die Verkehrsbehinderung zu beseitigen. Es mag zwar zutreffen, dass sich die Ehefrau des Klägers zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich in der Kanzlei aufgehalten hat. Dies war für den die Abschleppanordnung treffenden Bediensteten aus der hinterlegten Visitenkarte jedoch nicht erkennbar. Ebenso wenig waren Anhaltspunkte für eine baldige Rückkehr der Ehefrau des Klägers ersichtlich.“

Na ja, mag ja der Rechtsprechung des BVerwG entsprechen. Aber mir erschließt sich nicht, warum man – wenn man die Kontaktdaten kennt – nicht mal eben anruft und auf das Falsch- bzw. behindernd Parken hinweist. Jeder „Parksheriff“ hat doch ein Handy…….. Wenn man dann niemanden erreicht, ok. Aber so?

7 Gedanken zu „Abschleppen, oder: Visitenkarte mit Kontaktdaten reicht nicht

  1. Non Nomen

    Leider ist der absolut löbliche, von Ihnen angesprochenen Pragmatismus ein der Verwaltung grundsätzlich suspektes Verhalten, auch wenn die Logik zwingend ist. Wenn der Falschparker am Telefon erfährt, dass der Abschlepper rollt, wird er sich gewiß sputen, seinen Kübel umzuparken = Problem schneller gelöst als es der Abschlepper kann – oder der Abschlepper löst es. Geht also doch.

  2. Ein Leser

    Die Gerichtsentscheidung ist völlig in Ordnung und nachvollziehbar.
    Die meisten Falschparker sind doch notorische Falschparker, die sich n Dreck darum scheren ob sie andere behindern und gar gefährden. Und warum? Aus Bequemlichkeit, damit sie 5m weniger laufen müssen. Purer Egoismus, gepaart mit asozialer Grundeinstellung und trotziger Uneinsichtigkeit.
    Sowas sollte noch viel härter bestraft werden.
    Ein Freiparkschein in Form einer nichtssagenen Visitenkarte geht gar nicht. Aber das ist der Generation Selfie wohl nicht mehr vermittelbar.

  3. Non Nomen

    @ Ein Leser
    Wer weiß, was in größeren Städten beim Parken (wollen, aber mangels Angebot nicht können) abgeht, der würde nicht so selbstherrlich-unkenntnisreich in die Welt hineinpoesten.

  4. Detlef Burhoff Beitragsautor

    @ Leser: In meinen Augen völlig überzogene Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die noch nicht in der realen technischen Welt angekommen sind. Jeder Dorfsheriff hat ein Handy. Und warum kann man damit nicht den Fahrer anrufen, wenn man seine Nummer kennt?
    Und“ Ein Freiparkschein in Form einer nichtssagenen Visitenkarte geht gar nicht. Aber das ist der Generation Selfie wohl nicht mehr vermittelbar.“ ist dummes Zeug. Was hat die Entscheidung mit „Generation selfie“ zu tun?

  5. Mitlesender

    Warum sollte ein „Dorfsheriff“ sein Mobiltelefon nutzen? Dienstlich gibts die bei weitem nicht flächendeckend. Das private dafür zu nutzen, kommt nicht in Frage. Richtig parken ist nicht schwer, wer das jedoch nicht will, sollte völlig zu Recht die Konsequenzen tragen müssen. Insbesondere dann, wenn mit dem Auslegen einer Visitenkarte das Türchen des vorsätzlich begangenen Verstosses geöffnet wird.

  6. Elmar der Anwalt

    Mir fehlt hier ein wesentlicher Puzzlestein: War die angegebene Adresse auf der Visitenkarte in nächster räumlicher Nähe zum abgeparkten Fahrzeug? Wenn es der Hauseingang hinter dem Auto ist, würde ich es anders sehen, als wenn es sich um eine Kanzlei in Bremerhaven handelt…
    Zudem habe auch ich ein gewisses Verständnis für den Abschleppsherriff. Es handelt sich um einen Behindertenparkplatz (und wie wir spätestens seit dem Cartoon von Martin Perscheid wissen, gilt das nur für körperlich Behinderte…) und nicht um einen bei Bedarf für Behinderte freizumachenden Parkplatz. Der Gesetzgeber hätte das Rollstuhlpiktogramm anderenfalls in Klammern gesetzt. Wenn man vom Parksherriff jetzt verlangen würde, dass er vor dem Abschleppwagen noch die Nummer auf dem Zettel anruft, so käme als nächstes die Diskussion, wann eine Räumung des Parkplatzes noch „unverzüglich“ ist etc. etc.
    Ich denke schon, dass gegen Parksünder mit Augenmaß vorgegangen werden sollte – aber das bedeutet m.E., dass das Absehen von einer Entfernung des rüpelhaften Falschparkers eher die Ausnahme als die Regel darstellen sollte.

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