Verständigung II: Rechtsmittelverzicht und keine Verständigung, oder: Wirksam

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Bei der zweiten Entscheidung zur Verständigungsproblematik geht es um die Wirksamkeit eines Rechtmittelverzichts. Das AG hatte den  Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung  verurteilt. Auf die hiergegen rechtzeitig eingelegte Berufung des Angeklagten hat das LG Dortmund die Berufungshauptverhandlung am 20.10.2016 und 26.10.2016 durchgeführt. Im Rahmen des Fortsetzungstermins am 26.10.2016 hat – ausweislich des Protokolls – eine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden. Nach Unterbrechung hat der Pflichtverteidiger „nach Rücksprache und im ausdrücklichen Einverständnis mit dem Angeklagten“ die Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs erklärt. Diese Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden, der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat der Beschränkung zugestimmt. Mit Urteil vom selben Tag hat das Landgericht Dortmund die Berufung des Angeklagten verworfen. Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat der Angeklagte im Einverständnis mit seinem Pflichtverteidiger die Annahme des Urteils und den Verzicht auf Rechtsmittel erklärt. Diese Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden, der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls Rechtsmittelverzicht erklärt. Gegen das ihm auf Anordnung des Vorsitzenden zugestellte Urteil des LG hat der Angeklagte mit Telefax-Schreiben seines (neuen) Verteidigers Revision eingelegt und diese dann später begründet.

Dazu der OLG Hamm, Beschl. v. 29.05.2017 – 1 RVs 42/17:

„Die gemäß § 333 StPO statthafte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden.

Sie erweist sich jedoch als unzulässig, weil das angefochtene Urteil des Landgerichts Dortmund bereits am 26.10.2016 in Rechtskraft erwachsen ist…..

b) Der Wirksamkeit des von dem Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzicht steht – entgegen der Auffassung des Angeklagten – nicht die Vorschrift des § 302 Abs. 2 StPO entgegen, da dem Urteil eine Verständigung gemäß § 257 c StPO nicht vorausgegangen ist.

Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält – worauf die Revision zutreffend hinweist –  Feststellungen gemäß § 273 Abs. 1 a S. 1 oder 3 StPO nicht, sodass es insoweit seine Beweiskraft (§ 274 StPO) verliert und im Freibeweisverfahren zu prüfen ist, ob und ggfls. mit welchem Inhalt eine Verständigung getroffen worden ist, wobei der Beschwerdeführer den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Verständigung darzulegen hat (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 273 Rn. 12 c, § 320 Rn. 26g m.w.N.).

Dem Revisionsvorbringen ist insoweit zu entnehmen, dass vor Vernehmung der von dem Angeklagten zu seiner Entlastung benannten Zeugen eine Verständigung zwischen dem Angeklagten einerseits und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft andererseits dahingehend zustande gekommen sein soll, dass die Staatsanwaltschaft Dortmund bei Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung der Rechtsfolgen durch den Angeklagten die Ermittlungen in den weiteren dort gegen den Angeklagten anhängigen und im Hinblick auf das vorliegende Verfahren vorläufig gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren nicht wieder aufnehmen werde. Der Angeklagte habe hierauf seine Berufung beschränkt.

Bereits bei Zugrundelegung dieses Verfahrensganges liegt eine Verständigung im Sinne des § 257 c StPO nicht vor, da das Gericht insoweit nicht gestaltend mitgewirkt hat, sondern lediglich die Erklärungen des Angeklagten, seines Verteidigers sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft entgegengenommen hat. Darüberhinausgehende Zusagen ö.ä durch das Gericht werden durch den Angeklagten nicht vorgetragen und erscheinen angesichts der späteren Berufungsverwerfung auch nicht plausibel.

Eine Verständigung zwischen dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft lässt die Wirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts jedoch nicht entfallen, da eine analoge Anwendung des § 302 Abs. 2 StPO mangels planwidriger Regelungslücke ausscheidet. Der Gesetzgeber hat durch die Einführung der Vorschrift des § 257 c StPO bewusst die Möglichkeit von Zusagen der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten, gerade auch im Hinblick auf Einstellungen gemäß § 154 Abs. 1 StPO, nicht einschränken und solche Zusagen auch nicht der nach Verständigungen gemäß § 257 c Abs. 2 und 3 StPO eintretenden Bindungswirkungen unterwerfen wollen (zu vgl. BT-Drucksache 16/12310, S. 13). Das eine Verständigung im Sinne des § 257 c StPO voraussetzende Verbot eines Rechtsmittelverzichts kann daher nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich Verständigungen unter Einbindung des Gerichts erfassen.“

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