Archiv für den Monat: Dezember 2017

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ein oder zwei Verfahrensgebühren im Rahmen der Strafvollstreckung?

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Die Frage zum letzten – vorweihnachtlichen – Gebührenrätsel lautete: Ich habe da mal eine Frage: Ein oder zwei Verfahrensgebühren im Rahmen der Strafvollstreckung?.

Ich habe zunächst einmal nachgefragt, „Waren Sie vor dem Beschluss vom 7.4.17 auch schon tätig?“ Das war nicht der Fall, so dass ich dann folgende Antwort gegeben habe:

„Zweimal die Nr. 4204 VV. M.E. ist durch den Beschluss vom 26.6.17 das erste Beschwerdeverfahren beendet. Gegen den dann ergangenen Beschluss erneut Beschwerde.“

Wäre der Kollege auch noch vor dem 7.4.2017 tätig gewesen, wäre die Gebühr Nr. 4204 VV RVG dreimal angefallen. 🙂 .

Vermummt beim Fußballspiel, oder: Verstoß gegen das Versammlungsverbot

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Zentralbild (Bild 183)

In der Bundesliga ist zwar „Weihnachtspause“, aber es geht ja schon bald weiter. Daher der Hinweis auf den OLG hamm, Beschl. 07.09.2017 – 4 RVs 97/17, dem folgender Sachverhalt zugrunde gelegen hat:

„Am 23.5.2015 besuchte der Angeklagte als Auswärtsfan mit weiteren Anhängern des T das Bundesligaspiel des Q gegen den Tin der C Arena in Q2. Er war bekleidet mit einer blauen Jeanshose, einem grauen Kapuzenpullover, darüber einer schwarzen Regen-/Windjacke mit dem weißen Emblem des „T-er Rössle“ auf der linken Brust sowie schwarzen Adidas-Turnschuhen mit drei weißen Streifen und weißer Sohle. Das Spiel wurde um 15:30Uhr angepfiffen und endete mit einem 2:1Sieg des T. Nach Abpfiff und dem Verlassen des Stadions hielt sich der Angeklagte gegen 17:48 Uhr noch auf dem zum Stadiongelände gehörenden umzäunten Gästeparkplatz bei den dort geparkten Bussen auf. Hier kam es aus einer Gruppe der auf dem Parkplatz anwesenden Anhänger des T zu einem Tumult und unter anderem dem Zünden von Pyrotechnik. Die dort eingesetzten Beamten forderten daraufhin die auswärtigen Fans auf, sich ruhig zu verhalten, zu den Bussen zu begeben und in diese einzusteigen. Auch beabsichtigten sie vereinzelt die Personalien der dort anwesenden Anhänger des T festzustellen. Als der Angeklagte, welcher bereits in einen der bereitstehenden Busse eingestiegen war, den Tumult bemerkte, maskierte er sich, indem er sein Gesicht hinter einem roten Schal bzw. einer Sturmhaube verbarg, so dass nur noch seine Augenpartie zu erkennen war. Zudem zog er sowohl die Kapuze seines Sweatshirts als auch die Kapuze seiner Jacke, die er zuvor bei Verlassen des Stadions nur locker über den halben Kopf getragen hatte, tief ins Gesicht. In dieser Aufmachung verließ er den Bus wieder und stellte sich den eingesetzten Polizeibeamten gegenüber. Durch das Verdecken eines Großteils seines Gesichtes beabsichtigte er, eine Identifizierung seiner Person zu verhindern. Als regelmäßigen Besucher von Fußballbundesligaspielen war dem Angeklagten bewusst, dass eine derartige Aufmachung im Zusammenhang mit dem Besuch einer solchen Veranstaltung verboten ist.“

Das AG hat wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetzt verurteilt. Das OLG hat die Revision des Angeklagten verowrfen und meint – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung anderer OLG: Landgericht Paderborn, 03 Ns 20 Js 525/15 (181/16)

  1. Bei einem Fußballspiel in einem umfriedeten und teilweise überdachten Stadion handelt es sich um eine „Veranstaltung unter freiem Himmel“ im Sinne von § 27 Abs. 2 VersammlgG.
  2. Solange sich der Angeklagte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem von ihm zuvor besuchten, inzwischen beendeten Bundesligaspiel noch auf dem Stadiongelände selbst befindet, um ein ihm dort zur Verfügung stehendes Mittel zum Abtransport zu nutzen, befindet er sich noch auf der Veranstaltung im Sinne von § 27 Abs. 2 VersammlG.

Neues Recht bei der Vermögensabschöpfung, oder: Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot

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Ab heute dann für einige Tage zunächst mal wieder normales Programm, bevor dann die „Jahresabschlussfeierlichkeiten“ beginnen. Und ich eröffne mit dem LG Kaiserslautern, Urt. v. 20.09.2017 – 7 KLs 6052 Js 8343/16 (3) -, auf das mich der Kollege Garcia vom DeLegisbusBlog während meines Urlaubs hingewiesen hat.

Es geht um die Neuregelung der Vermögenabschöpfung. Dazu die Leitsätze der Entscheidung, die für die Praxis von Bedeutung sein dürfte.

  1. Im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung vor dem 1. Juli 2017, die keine Entscheidung über eine Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB a.F. enthält und gegen die nur der Angeklagte in Revision gegangen ist, steht bei einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO einer Anordnung der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB n F. entgegen (Fortentwicklung von BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015, 3 StR 101/15 und vom 15. Mai 1990, 1 StR 182/90).
  2. Die in Art. 316h Satz 1 EGStGB angeordnete rückwirkende Anwendbarkeit der neuen Vorschriften zur Vermögensabschöpfung verstößt gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK.
  3. Art. 316h Satz 2 EGStGB ist dahingehend auszulegen, dass jedenfalls eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalles oder des Verfalles von Wertersatz im dortigen Sinne auch dann vorliegt, wenn das vor dem 1. Juli 2017 ergangene Urteil hierzu weder positiv noch negativ eine explizite Entscheidung getroffen hat.

Vielleicht sagt der BGH ja (auch) etwas dazu 🙂 .

Sonntags/Weihnachtswitze: Natürlich zu Weihnachten

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Nachdem ich dann den Wochenspiegel für die 51. KW vom Sonntag auf den heutigen 2. Weihnachtstag verschoben habe, tue ich das mit dem Sonntagswitz, der ja eigentlich am 24.12. hätte erscheinen müssen, auch. Und es bieten sich natürlich – nur – Weihnachtswitze an. Ich hoffe, dass ich die noch nicht hatte:

Jingle Bells, Jingle Bells, Schlitten fahren im Schnee….

Die Abgaswerte stimmen aber nicht, der Schlitten ist von VW,


Zwei Blondinen sind im Wald und suchen nach dem passenden Weihnachtsbaum.

Nach etwa zwei Stunden sagt die eine: „Komm, wir nehmen einfach eine Tanne ohne Weihnachtskugeln.“


Tochter: „Mami, Mami, ich will zu Weihnachten ein schönes Pony mit einer Schleife.“

Mutter: „Ok, dann gehen wir zu Heiligabend zum Friseur.“


Ein Mann sitzt in einer Kneipe und streichelt ein kleines weißes Pferd, das auf seinem Schoß sitzt.

Fragt ihn der Wirt:„Woher hast du das Pferd?“

Sagt der Mann: “ Draußen vor deiner Kneipe ist eine Fee, die erfüllt dir einen Wunsch.“

Der Wirt geht raus, tatsächlich steht da eine Fee.

Kommt der Wirt zurück in die Kneipe. Unterm Arm trägt er 2 Melonen und viele kleine Ferkel stehen um ihn herum. Sagt der Wirt: „Du hättest mir ruhig sagen können, das die Fee schwerhörig ist! Ich hab mir 2 Millionen in kleinen Scheinchen gewünscht!“ 

Sagt der Gast: “ Ja glaubst du, ich hab mir einen 30 cm großen Schimmel gewünscht?


Und auch hier: Ausnahmsweise ein anderes Bild.

(Verspäteter) Wochenspiegel für die 51. KW., das war das beA, beA, beA, eine gefälschte Lebensakte und ein heftiges Gedicht

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So, Schluss mit lustig, der Ernst des Lebens naht wieder. Am 2. Weihnachtsfeiertag daher dann der Wochenspiegel für die 51 KW. Etwas verspätet, weil der eigentliche „Wochenspiegeltag“ am vergangenen Sonntag der Hl. Abend war. Da passte es dann doch nicht ganz so gut.

Hier sind heute dann:

  1. Zum unsäglichen BeA: Karlsruhe schenkt jedem Anwalt ein Postfach, oder noch besser 🙂 : beA defekt: Zertifikat zu installieren (Update), oder Hinweis: beA Anwender – bundesweit ,
  2. Polizei: Verteidigerin hat dem Gericht gefälschte Lebensakte vorgelegt!
  3. „Die ganz eigene Weihnachtsbotschaft der Finanzverwaltung“

  4. BGH zum Diebstahl von Gegenständen aus Fahrzeugen nach Stören der Funkfernbedienung mittels Störsender,

  5. Verfällt Urlaub, wenn er nicht aktiv genommen-wird?,
  6. „Das verstehen nicht alle“: Verbrannte Flaggen, Twitter und Gesetze,
  7. „Dadurch bin ich befangen“,

  8. Amtsgericht Nienburg: Richterfortbildung durch Fachanwalt,

  9. und dann war da noch: Ein wirklich heftiges Gedicht – nicht?

Und weil wir heute den 2. Feiertag haben, gibt es mal ausnahmsweise ein anderes Bild zu diesem Posting. 🙂