Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch, oder: Kein Sonderrecht nach langem Zeitablauf

Am Freitag ist ja an sich „Gebührentag“ – also „Lohntütenball“ 🙂 . Aber ich hatte ja neulich schon darauf hingewiesen, dass in der letzten Zeit nur wenige gebührenrechtliche Entscheidungen eingegangen sind, die ich vorstellen könnte. Daher noch mal die Bitte: Schickt  Gebührenrecht. Es wird dringend gebraucht.

Ich muss also die Lücke heute daher anderweitig schließen. Und das tue ich zunächst mit dem BGH, Beschl. v. 12.06.2017 – GSSt 2/17. Am Aktenzeichen kann man erkennen, dass es sich um einen Beschluss des Großen Senats für Strafsachen handelt, der auf Vorlage des 3. Strafsenats – ja, es können auch andere Senate als der  2. Strafsenat vorlegen – ergangen ist. Es geht um die Frage der Bedeutung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung bei einer Veruretilung wegen sexuellen Missbrauch eines Kindes.

Der 3. Strafsenat hatte gefragt:

„Kann der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nicht in gleicher Weise Berücksichtigung finden wie bei anderen Straftaten?“

Und darauf hat der Große Senat für Strafsachen in seiner für BGHSt bestimmten Entscheidung geantwortet:

„Dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zu wie bei anderen Straftaten.“

Also ist (nach wie vor) auch bei den Delikten des sexuellen Missbrauchs eine sich am Einzelfall orientierenden Bewertung der für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände erforderlich. Und der (lange) Zeitraum zwischen Tat und Urteil hat auch hier strafmildernde Wirkung.

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