Pflichti II: Wenn Bewährungswiderruf droht, oder: Motivbündel

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Bei dem zweiten Pflichtverteidigungsbeschluss handelt es sich um den LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 22.09.2017 – 8 Qs 308 Js 27019/16 (135/17). Er behandelt die Beiordnung in einem Verfahren wegen des Vorwurfs des Verstoße gegen das Tierschutzgesetz. Das LG ordnet nach § 140 Abs. 2 StPO bei wegen „sonstigen schweren Nachteil“, im Grunde ist es aber eine Beiordnung aus einem „Motivbündel“.

„Nach § 140 Abs. 2 StPO ist einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.

Hier gebietet bereits der Umstand, dass ein sonstiger schwerwiegender Nachteil droht, hier der Bewährungswiderruf in anderer Sache, die Bestellung eines Pflichtverteidigers.

Die Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 24.03.2014, Az.: 5 Os 303 Js. 2994/13 (142/139). wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit, die zwischenzeitlich verlängert werden musste, läuft bis zum 11.04.2019.

Mithin hat die Angeklagte innerhalb der Bewährungszeit erneut eine Straftat, wenn auch keine einschlägige, worauf es nicht ankommt, begangen, so dass ihr insoweit ein Bewährungswiderruf drohte.

Unter Berücksichtigung auch der im vorliegenden Verfahren drohenden Sanktion erfordert die Schwere der Tat insoweit die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO.

Hinzu kommt, dass Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass sich pp. nicht selbst verteidigen kann. Nach dem ärztlichen Bericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. pp. ist pp. psychisch und physisch schwer erkrankt. Sie habe wegen psychischer Störungen ihre Wohnung seit 12 Jahren nicht vorlassen, sie folge weder Überweisungen noch Einweisungen wegen ihres Angst- und Paniksyndroms.

Aufgrund dieser Erkrankung kann nicht ausgeschlossen werden, dass pp. aufgrund der durch ein Strafverfahren verursachten Belastung und ihres Angst- und Paniksyndroms nicht die erforderliche Aufmerksamkeit aufbringen kann, um dem Verfahren folgen zu können.“

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