BGH zur Tatschilderung im Haftbefehl, oder: Lesenswert für AG, LG und OLG

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Zu Haftfragen liest man vom BGH nicht so viel. Deshalb ist der BGH, Beschl. v. 17.08.2017 – AK 34/17 – erwähnenswert, zumal der BGH den Haftbefehl des OLG Frankfurt aufgehoben hat. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren mit dem Vorwurf, der Beschuldigte habe den „Islamischen Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG) und damit eine terroristische Vereinigung im Ausland unterstützt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 129b Abs. 1 StGB). Der 3. Strafsenat des BGH war mit der so. „Sechs-Monats-Prüfung“ (§§ 121, 122 StPO) befasst.

In dem Zusammenhnag moniert der BGH eine nicht ausreichende Tatschilderung im Haftbefehl des OLG und stellt dazu fest:

„1. Soweit dem Beschuldigten Tätigkeiten als Schleuser und Anwerber für den ISIG angelastet werden, umschreibt der Haftbefehl den Vorwurf nicht in ausreichendem Maße und genügt damit nicht den Anforderungen des § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO.

a) Nach dieser Vorschrift sind im Haftbefehl die Tat, deren der Beschul-digte dringend verdächtig ist, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften anzuführen. Der strafrechtliche Vorwurf, der die Untersuchungshaft rechtfertigen soll, ist in ähnlicher Weise wie in der Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) zu umschreiben. Dies bedeutet, dass der Tatvorgang als solcher in seiner bedeutsamen konkreten Erscheinungsform mitgeteilt werden muss (LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 114 Rn. 9). Der Haftbefehl muss das ihm zugrundeliegende Geschehen nach Ort und Zeit, Art der Durchführung und sonstigen Umständen so genau bezeichnen, dass ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist, dem der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf einer Straftat entnehmen kann (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 114 Rn. 7 mwN). Zwar kann – soweit in einem frühen Stadium der Ermittlungen eine detaillierte Beschreibung der Taten noch nicht möglich ist – eine zusammenfassende Darstellung im Haftbefehl genügen. Im weiteren Verlauf ist die Tatschilderung dann aber der fortschreitenden Ermittlungslage an-zupassen. Stets müssen bei der Umschreibung des historischen Vorgangs auch die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale aufscheinen. Es muss für jedes gesetzliche Tatbestandsmerkmal erkennbar sein, durch welchen Teil des Geschehens es erfüllt ist (vgl. KG, Beschluss vom 10. August 2016 – (5) 121 HEs 8/16 (14/16), juris Rn. 27; LR/Hilger aaO; Meyer-Goßner/Schmitt aaO; KK-Graf, StPO, 7. Aufl., § 114 Rn. 6). Verlangt ist somit die konkrete Beschreibung eines Lebenssachverhalts, der unter einen Straftatbestand subsumiert werden kann. Die Anforderungen an die Tatschilderung richten sich damit auch danach, welche Straftat dem Beschuldigten vorgeworfen wird.“

Dass das beim Vorwurf der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB nicht einfach ist, liegt auf der Hand, ist aber – so der BGH – machbar. Wie, kann man im BGH-Beschluss nachlesen. M.E. ein für AG, LG und auch OLG lesenswerter Beschluss.

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