„Hochbetagt“, oder: Der sexuelle Mißbrauch durch den bislang unbestraften 94-Jährigen

Der BGH hat sich im BGH, Beschl. v. 02.08.2017 – 4 StR 190/17 – mit der Frage auseinandergesetzt, wie der Umstand zu bewerten ist, dass der dort wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes Angeklagte zum ersten Mal in hohem Alter straffällig geworden ist. Der Angeklagte ist wegen sexuellen Missbrauch eines Kindes verurteilt worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer war er zum Zeitpunkt der Taten 94 Jahre alt. Zuvor war der Angeklagte weder durch Sexualstraftaten noch sonst strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hinzu kamen gesundheitliche Beeinträchtigungen. Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte Erfolg.

Der BGH hat rechtliche Bedenken gegen den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils:

„Das Landgericht hat seinem Urteil ohne jegliche Erörterung die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten zugrunde gelegt, ohne die Möglichkeit eines Ausschlusses oder einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu prüfen. Dies ist ein auf die Sachrüge zu prüfender sachlich-rechtlicher Mangel, da sich die maßgeblichen Umstände aus dem Urteil selbst ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 1995 – 5 StR 297/95, StV 1995, 633; vom 24. August 1993 – 4 StR 452/93, StV 1994, 14; vom 6. November 1992 – 2 StR 480/92, NStZ 1993, 332).

a) Zwar besteht nach der Rechtsprechung nicht bei jedem Täter, der jenseits einer bestimmten Altersgrenze erstmals Sexualstraftaten begeht, Anlass, der Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit oder gar einer Schuldunfähigkeit nachzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 1998 – 1 StR 338/98, NStZ 1999, 297 f.; Beschluss vom 11. Januar 2005 – 3 StR 450/04, NStZ-RR 2005, 167 f.). Jedoch sind die Prüfung dieser Frage und ihre Erörterung im Urteil jedenfalls dann veranlasst, wenn neben der erstmaligen Sexualdelinquenz in hohem Alter weitere Besonderheiten in der Person des Täters bestehen, die geeignet sind, auf die Möglichkeit einer durch Altersabbau bedingten Enthemmtheit hinzudeuten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 347/05, NStZ-RR 2006, 38; Beschlüsse vom 6. November 1992 – 2 StR 480/92, aaO; vom 25. November 1988 – 4 StR 523/88, BGHR StGB § 21 Sach-verständiger 5).

b) So verhält es sich hier. Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der zum Zeitpunkt der Taten 94-jährige Angeklagte zuvor weder durch Sexualstraftaten noch sonst strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hinzu kommt, dass der Angeklagte eine Vielzahl auch altersbedingter gesundheitlicher Leiden hat (UA S. 4). So leidet er an Diabetes, Herzrhythmusstörungen, Osteochrondose und den Folgen eines Schlaganfalls; auch kann er sich aufgrund altersbedingter Mobilitätseinschränkungen nur noch mit Hilfe eines Rollators oder eines Gehstocks fortbewegen; das Landgericht beschreibt seinen Zustand insgesamt als „hochbetagt“ (UA S. 12). Der Senat kann vor diesem Hintergrund nicht ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten infolge altersbedingter auch psychischer Veränderungen erheblich vermindert gemäß § 21 StGB oder aufgehoben im Sinne des § 20 StGB war…..

3. Das neue Tatgericht wird zu bedenken haben, ob zur Beurteilung der Frage einer erheblichen Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ein Sachverständiger mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet des Altersabbaus in Anspruch zu nehmen sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 347/05, aaO; Beschlüsse vom 11. Januar 2005 – 3 StR 450/04, aaO; vom 25. November 1988 – 4 StR 523/88, aaO; Kröber, NStZ 1999, 298 f.). Sollte auch das neue Tatgericht die Verhängung einer Frei-heitsstrafe für erforderlich erachten, wird es bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zu erwägen haben, ob anstelle einer Bewährungsversagung andere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen, um einer erneuten Straffälligkeit des Angeklagten entgegen zu wirken.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Es ist kaum nachzuvollziehen, warum das LG nicht selbst auf die Idee gekommen ist, ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Frage einer erheblichen Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen.

9 Gedanken zu „„Hochbetagt“, oder: Der sexuelle Mißbrauch durch den bislang unbestraften 94-Jährigen

  1. Sonntagsfahrer

    Vermutlich ist das Landgericht aus dem gleichen Grund nicht auf diese Idee gekommen wie der Verteidiger, der ja offenbar keinen Beweisantrag in dieser Richtung gestellt hat: Der Angeklagte hat offenbar bei allen, die ihn persönlich kähr kennen gelernt haben, außer einer gewissen körperlichen Hinfälligkeit keinerlei Defizite erkennen lassen. Dieser persönliche Eindruck fehlt eben dem Revisionsgericht.

    Bei einem Sexualtäter Schuldunfähigkeit geltend zu machen, kann im Übrigen auch schwer nach hinen losgehen (§ 63 StGB).

  2. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Vielleicht war das ja der Grund für den Verteidiger, den Antrag nicht zu stellen.
    Das hat aber nichts damit zu tun, dass die Kammer die Einholung des SV-Gutachtens auf jeden Fall versäumt hat.

  3. Claudia

    Als ich 12 war, kam eines Tages ein Mädchen aus meiner Schulklasse nicht mehr zum Unterricht. Wir erfuhren, dass sie gestorben war. Erst viel später habe ich erfahren, dass sie Suizid begangen hat, weil ihr Vater sie missbraucht hatte.

    Daher tue ich mich bei Sexualstraftaten, insbesondere mit pädophilem Hintergrund, sehr sehr schwer mit einer Rechtsprechung, die wie in diesem Falle mehr den Täter als die Tat in den Mittelpunkt stellt.

    Neun Monate für den Missbrauch eines Kindes ist schon lächerlich wenig, wenn man bedenkt, das viele Opfer ein Leben traumatisiert bleiben. Hier noch über Bewährung zu lamentieren, ist für mich unerträglich!

  4. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Ich wäre mir Formulierungen wie „lächerlich wenig“ und „unerträglich“ sehr vorsichtig, wenn ich den Sachverhalt nicht kenne. Und den kennen Sie nicht, da der BGH-Beschluss ihn nicht mitteilt. Im Übrigen soll im Strafverfahren für die angeklagte Tat eine gerechte Strafe gefunden werden. Über das, was gerecht ist, kann man immer und lange streiten.
    Nicht richtig ist jedenfalls, wenn für bestimmte Deliktsgruppen eine Bewährung von vornherein ausgeschlossen wird. Das ist nicht zulässig und auch falsch. Das Gesetz sieht nun mal die Möglichkeit der Bewährung in allen Fällen vor. Und das Gesetz ist anzuwenden. Wenn Ihnen das nicht passt, müssen Sie das Gesetz ändern, Sie können das geltende Recht aber nicht einfach negieren. Und das hat nichts mit „lamentieren“ zu tun.
    Im Übrigen: Im Strafverfahren geht es vom Grundansatz her nun mal in erster Linie um den Täter und erst dann um das Opfer. Leider verkehrt sich das immer mehr ins Gegenteil.
    Und um Einwänden gleich vorzubeugen: Ja, ich weiß, dass die Opfer – aller Straftaten – häufig traumatisiert sind. Das Problem löse ich aber nicht im Strafverfahren.

  5. maSu

    Emotionen haben in sachlichen und damit objektiven Urteilen keinen Platz. Ihr Kommentar demonstriert lediglich, dass Sie besser keine Rolle in einem fairen Strafverfahren spielen sollten.

    Obendrein ist hier gar nicht klar, was genau vorgefallen ist. D.h. ob hier in den Körper eines Kindes eingedrungen wurde, oder ob sich der Angeklagte lediglich vor dem Kind entblößt und evt. befriedigt hat, weiß keiner, auch keine Claudia. Ob direkter Körperkontakt bestand und wie dieser konkret aussah ist aber schon ein wichtiges „Detail“.

    Da ich vor kurzem Zeuge eines Autounfalls wurde, bei dem ein offenkundig verwirrter sehr alter Mann (85+ würde ich tippen) völlig geistesabwesend und desorientiert wirkte, bin ich doch eher vorsichtig, was ggf. gewisse Medikamente oder einfach Altersdemenz zu gewissen Sachverhalten beitragen können. Der Autofahrer in meinem Fall meinte er wäre auf seinem Schulweg.

    D.h. ebenso könnte ein verwirrter Mensch glauben seine erste Freundin aus der Grundschule zu treffen. Die Tat als solche ist und bleibt moralisch hart zu verurteilen, aber die Schuldfähigkeit ist dann fraglich.

    Zudem geht es in unserem Strafrecht um Resozialisierung. Was 9 Monate Gefängnis bei einem derartig alten Angeklagten als Ersttäter noch bringen sollen …. das muss mir der Richter mal bitte erklären. Hier wäre eine betreute Unterbringung eher sinnvoll. Unsere Gefängnisse sind nicht für den Pflege von solchen Personen ausgelegt.

  6. Claudia

    Lieber Herr Burhoff,

    zunächst einmal Danke, dass Sie sich die Zeit für eine Antwort genommen haben. Ich stimme Ihnen und auch maSu zu, dass mein Kommentar „emotional“ und nicht „sachlich“ war. Das ist nun mal so, allein schon wegen meiner Erlebnisse aus der Schulzeit. Dabei geht es mir bestimmt nicht um eine „Hängt ihn höher“-Justiz.

    Sie schreiben, es geht in der deutschen Justiz „vom Grundansatz her nun mal in erster Linie um den Täter und erst dann um das Opfer.“ Das stimmt, leider. Denn es sollte in erster Linie um die Tat und nicht um den Täter gehen. Egal ob ein Täter alt, jung, eine schlimme Kindheit oder betrunken war, die Tat bleibt dennoch immer die gleiche.

    Sie schreiben weiter, „im Strafverfahren soll für die angeklagte Tat eine gerechte Strafe gefunden werden“. Sehe ich genau so. Nur dazu ist es auch notwendig, die Folgen für das Opfer zu beachten. Eine Traumatisierung, oft lebenslang, ist bei jedem Missbrauchs- und Vergewaltigungsopfer vorhanden. Darüber zu spekulieren, ob das vielleicht doch nicht so ist, ist zynisch und grenzt an Opferverhöhnung. Nehmen wir einen anderen, nicht unähnlichen Fall aus Hamburg, wo eine Gruppe junge Männer eine 15-jährige vielfach vergewaltigt und dann bewusstlos im Dreck liegen gelassen haben. Das Mädchen hätte sterben können. Wie kann man noch von „gerechten Strafen“ reden, wenn die Täter nur zu Bewährungsstrafen verurteilt und unter dem Jubel ihrer Freunde den Gerichtssaal verlassen durften, weil der Richter „günstige Sozialprognosen“ sah?

    Ich stelle mal die Frage, wie sieht denn das Strafrecht in unseren Nachbarländern aus? Was hätte den alte Mann oder die Gruppe junger Männer in Österreich, der Schweiz oder in Frankreich erwartet? Ich weiss es nicht, aber wenn das Strafmaßgefälle ähnlich ist wie im Verkehrsrecht, dann würde man sich in diesen Ländern sicher nicht über Bewährungsstrafen unterhalten. Dabei wird wohl keiner ernsthaft sagen, dass es in diesen Ländern eine ungerechte Justiz gibt.

    maSu schreibt, es geht in unserem Strafrecht um Resozialisierung. Natürlich müssen Täter auch resozialisiert werden, damit man sie irgendwann gefahrlos entlassen kann. Aber es läuft etwas grundsätzlich schief, wenn man bei der Strafbemessung die Sühne der Tat nicht oder nicht ausreichend gewichtet.

  7. maSu

    Nun Claudia, wenn Sie Rache, Buße oder ähnliches statt eines fairen Verfahrens mit dem Ziel der Resozialisierung wollen, dann empfehle ich ihnen dringend eines jener „Nachbarländer“ aufzusuchen, wenn dort alles so viel besser wäre.

    Wenn ein Einzelfall vor Gericht unschön ausging, dann kann man auf der Grundlage nicht das ganze System in Frage stellen.

    Wie sollte es denn anders/besser laufen? Machen Sie mal konkrete Vorschläge. Und ich komme dann mit Einzelfällen daher, die Ihre Vorschläge so schlimm und unfair aussehen lassen, dass Nordkorea dagegen wie ein Rechtsstaat wirkt. Denn emotional mit „stell dir vor….“ und “ was wäre wenn…“ Geht alles. Egal wie selten und surreal.

    Wir können und dürfen die Justiz nicht auf Einzelfälle aufbauen. 90% muss abgedeckt sein und fair/gerecht sein. Extreme Einzelfälle wird es immer geben.

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