Ein „Reichsbürger“ darf/kann nicht Schöffe sein.

© MAST – Fotolia.com

Nach einer Woche Urlaubmuss ich hier am häuslichen Arbeitsplatz erst mal ein wenig Ordnung schaffen und schauen, was es Neues gibt. Dazu gehören dann OLG Hamm-Beschlüsse, von denen ich einen dann heute gleich vorstellen will. Es ist die Reichsbürgerentscheidung des 1. Strafsenats des OLG Hamm, also der OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2017 – 1 Ws 258/17. Der hat die Streichung eines Hilfschöffen von der Schöffenliste bestätigt.

Der Vorsitzende der für die Erledigung der Geschäfte nach § 77 Abs. 3 GVG zuständigen Strafkammer des LG Essen hat am 09.05.2017 beantragt, den Hilfsschöffen C seines Amtes zu entheben, weil dieser seine Amtspflichten gröblich verletzt habe. Der Hilfsschöffe hatte „angegeben, bei der Ausübung des Schöffenamtes durch in den vergangenen 1 ½ Jahren gewonnene neue Erkenntnisse in erhebliche Gewissenskonflikte geraten zu sein. Er sei in Besitz eines „Staatsangehörigenausweises“ und habe somit seine „mittelbare Deutsche Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat nachgewiesen“. Es sei ferner aufgrund des sog. „UPIK-Verzeichnisses“ beweisbar, „dass es sich beim Landgericht um eine Eingetragene Firma“ handle. Der Hilfsschöffe hatte daher selbst beantragt, von der Schöffenliste gestrichen zu werden. Dem Schreiben vom 20.02.2017 beigefügt war ein Text, aus dem hervorgeht, dass die Bundesrepublik Deutschland kein Staat sei und über keine Staatsgerichte sondern lediglich über „Privatgerichte oder Ausnahmegerichte“ verfüge.“

Die Begründung des OLG:

„Der Hilfsschöffe ist auf Antrag des Vorsitzenden der 2. Strafkammer des Landgerichts Essen als Vorsitzendem des Schöffenausschusses des Amtes zu entheben, weil er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat (§ 51 Abs. 1 GVG).

Eine gröbliche Verletzung der Amtspflichten kann bei Mitgliedschaft in einer Partei bzw. Organisation, die verfassungsfeindliche Ziel verfolgt, anzunehmen sein (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 51 GVG Rdnr. 2 m.w.N.). Zwar hat der Hilfsschöffe in einen Anhörungen nicht angegeben, ein sog. “Reichsbürger“ oder Angehöriger einer ähnlichen Gruppierung zu sein. Allerdings hat er seinen Antrag mit offenbar aus dem Internet entnommenen Textpassagen begründet, die für die Argumentation von „Reichsbürgern“ typisch sind und in denen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer Gerichte bestritten wird.

Im Hinblick darauf, dass ehrenamtliche Richter einer besonderen Pflicht zur Verfassungstreue unterliegen, haben die Landesjustizverwaltungen streng darauf zu achten, dass zum ehrenamtlichen Richter nur Personen ernannt werden dürfen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen ( zu vgl. BVerfG NJW 2008, 2568).

Ein Schöffe, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, ist deshalb gemäß § 51 Abs. 1 GVG seines Amtes zu entheben. Diese Voraussetzungen sind bei einem sog. „Reichsbürger“ erfüllt (zu vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 08.12.2014 – 2 (S) AR 37/14 -, zit. nach juris). Für Personen, die der Argumentation dieser Bewegung und der ihr angehörigen Organisationen folgen, kann nichts anderes gelten, zumal wenn sie ein zentrales Element der freiheitlich-demokratischen Ordnung, nämlich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat sowie das Bestehen demokratisch legitimierter Gerichte ablehnen. Hierbei kann dahinstehen, ob der Hilfsschöffe C auch „formal“ Angehöriger einer der Reichsbürgerbewegung zugehörigen Gruppierung ist oder sich ausschließlich deren Argumentation zu eigen macht.

Der Hilfsschöffe C ist daher auf den Antrag des Vorsitzenden des Schöffenausschusses seines Amtes zu entheben.“

Ähnlich hatten ja bereits auch andere OLG entschieden.

Ein Gedanke zu „Ein „Reichsbürger“ darf/kann nicht Schöffe sein.

  1. Ergebniskosmetik

    Na, dann weiß man ja als Schöffe in Zukunft, was man vortragen muss, um von der Schöffenliste gestrichen zu werden 🙂

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert