Inbegriffsrüge, oder: Begründung ist doch schwerer, oder?

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Urheber Harald Bischoff

Ich habe hier ja auch schon häufiger zur ausreichenden Begründung der Inbegriffsrüge Stellung genommen, und zwar:

Dabe geht es ja um das Problem, dass im Urteil Erkenntnisse vewrwendet werden, die nicht „Inbegriff der Hauptverhandlung“ (§ 261 StPO) waren. Meist wird gerügt, dass im Urteil eine in der Hauptverhandlung nicht verlesene Urkunde verwertet werden soll.

Jetzt hat das OLG Hamm auch noch einmal zu der Frage Stellung genommen. Der Betroffene hatte mit dieser Inbegriffsrüge geltend gemacht, dass in den Urteilsgründen auf die Dateneinblendung innerhalb eines Messfotos Bezug genommen werde, obgleich die Dateneinblendung auf dem Messfoto nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei. Die Datenleiste/Messwerteinblendung sei weder verlesen, noch sonst wie, z. B. im Wege des Vorhalts oder anderweitig in die Hauptverhandlung eingeführt worden.

Zu dne Anforderungen an die Begründung verweist das OLG im OLG Hamm, Beschl. v. 11.05.2017 – 4 RBs 152/17 – darauf, dass nach der h.M. in diesen Fällen für eine ordnungsgemäße Begründung der Verfahrensrüge nicht nur die Behauptung, dass die Urkunde nicht verlesen worden, sondern auch die Darlegung, dass der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger Weise eingeführt worden sei, erforderlich ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., 2017, § 261 Rn. 38 m. w. N.). Dazu war der Vortrag des Betroffenen  beim OLG Hamm dann aber widersprüchlich und damit nicht ausreichend für eine ordnungsgemäße Begründung.

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