Der mittellose Angeklagte, oder: Fahrtkostenvorschuss vor Revisionsverwerfung, nur so ist es fair

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Heute ist Freitag und damit mal wieder der Tag für Gebührenentscheidungen bzw. für Entscheidungen mit gebührenrechtlichem Einschlag. Und in der Reihe macht der OLG Celle, Beschl. v. 30.05.2017 – 1 Ss 26/17 – den Anfang.

Der Angeklagte ist vom AG u.a. wegen Beleidigung verurteilt worden. Die Berufung des Angeklagten hat das LG nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Der Angeklagte hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorsorglich Revision für den Fall der Verwerfung dieses Antrages eingelegt. Zugleich hat er unter Hinweis auf seine finanziellen Verhältnisse beantragt, vorab Fahrtkosten für die Strecke E.?S. zu erstatten, um ihm die Begründung seiner Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle des LG Stade zu ermöglichen. Das LG Stade hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Unter Hinweis auf den nicht gewährten Fahrtkostenvorschuss hat der Angeklagte mit selbst verfassten Schriftsatz seine Revision begründet. Das LG hat die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. Allein die Einreichung einer Revisionsbegründung genüge nicht. Das OLG hebt auf:

„Der angefochtene Beschluss war aber aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Angeklagten hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision nach § 345 Abs. 2 StPO gemäß § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden wird. Denn der Angeklagte hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist einen Antrag auf Fahrtkostenerstattung im Vorwege gestellt, den das Gericht nicht innerhalb dieser Frist beschieden hat. Aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) ergab sich die Verpflichtung des Gerichts, über die Verwerfung der Revision nicht vor dem Bescheid über die Bewilligung eines Fahrtengutscheins oder von Fahrtkostenerstattung zu entscheiden (vgl. BayObLG, JR 2003, 79 [80]). Nur dadurch wäre er nach seinem Vortrag in die Lage versetzt worden, rechtzeitig eine formwirksame Revisionsbegründung abzugeben. Dies erscheint aufgrund der Entfernung des Wohnortes vom zuständigen Landgericht und den Feststellungen des Amtsgerichts in der ersten Instanz zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten auch plausibel. Eine Abgabe der Revisionsbegründung bei einem wohnortnahen Gericht kam aufgrund des Wortlauts des § 345 Abs. 1 StPO nicht in Betracht (vgl. OLG Brandenburg, NStZ 2010, 413; OLG Oldenburg, NStZ 2012, 51). Der Antrag zielte auch nicht auf eine rechtlich unmögliche Leistung ab, da Ziffer 9008 Nr. 2 VV GKG Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung vorsieht. Insoweit durfte der Angeklagte darauf vertrauen, dass über seinen Antrag innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entschieden würde.“

Ein wenig schnell das LG  und „unfair“

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