Pflichti II: Mandant unter Betreuung, dann gibt es einen Pflichtverteidiger

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Die zweite „Pflichti-Entscheidung“ stammt auch aus dem Bereich der Strafvollstreckung. Es handelt sich um den LG Bielefeld, Beschl. v. 09.06.2017 –  100 StVK 1905/17, den mir der Kollege Urbanczyk aus Coesfeld übersandt hat. Im Verfahren bei der StVK ging es um Zahlungserleicherungen für den Mandanten nach § 42 StGB. Der Mandant stand unter Betreuung. Das LG hat Zahlungserleicherungen gewährt und den Kollegen als Pflichtverteidiger beigeordnet, und zwar ohne viel Aufhebens:

„Dem Verurteilten war vorliegend unter Berücksichtigung des Umfangs der Betreuung, die nahezu alle Pflichtenkreise betrifft und einen Einwilligungsvorbehalt beinhaltet. gem. § 140 Abs, 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen und durchzusetzen Der Verurteilte leidet an einer Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer Minderbegabung und dem Tourette-Syndrom. sodass eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur sachgerechten Verteidigung anzunehmen ist.“

Geht doch.

Ein Gedanke zu „Pflichti II: Mandant unter Betreuung, dann gibt es einen Pflichtverteidiger

  1. Elmar der Anwalt

    Für alle Rheinländer:
    Das LG Bonn sieht das auch so. Zumindest hat es nach heftigem zetern des Unterzeichners einen entsprechenden ablehnenden Beschluss des AG Siegburg aufgehoben und der Pflichtverteidigerbeiordnung entsprochen.
    Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen. Zwar würden sich die Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Betreuung grundsätzlich von den Voraussetzungen einer Unfähigkeit zur Selbstverteidigung im Sinne von § 140 Abs. Satz1 StPO unterscheiden, doch wenn der Angeklagte wie hier aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, gegenüber Behörden seine eigenen Interessen wahr zu nehmen, würde die Annahme nahe liegen, dass er auch gegenüber dem Strafgericht hierzu nicht in der Lage sei. Bereits viele gesunde Angeklagte würden im Umgang mit Strafverfahren zur Verdrängung und Verleugnung neigen. Erst recht könne dann nicht von einem schwer depressiv erkrankten Menschen die Fähigkeit zur Selbstverteidigung ohne einen beigeordneten Verteidiger erwartet werden.
    So zumindest die Ansicht des LG Bonn, Beschluss vom 22.12.2014, 21 Qs-116 Js 1874/13-108/14

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