„Wir machen hier keinen Stuhlkreis“ II, oder: Schutz der Persönlichkeit des Bundesanwalts, im Volltext

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Urheber Holger.Ellgaard

Ich hatte vorhin über das NSU-Verfahren und den gestrigen Streit um die Zulässigkeit einer Bandaufnahme des Plädoyers des Vertreters der Bundesanwaltschaft berichtet (vgl. dazu hier „Wir machen hier keinen Stuhlkreis“, richtig, oder: Auch das NSU-Verfahren ist ein Strafverfahren). Inzwischen habe ich vom Kollegen Gransel aus München den gestrigen OLG München, Beschl. v. 19.07.2017 –  6 St 3/12 10 übersandt bekommen. Dafür besten Dank. Den Beschluss stelle ich dann mal hier ein.

„Die Anträge,

  1. die Schlussvorträge des Generalbundesanwalts akustisch aufzuzeichnen und den Antragstellern anschließend, d.h. vor deren Schlussvorträgen, einen Da­tenträger auszuhändigen und
  2. hilfsweise den Antragstellern zu gestatten, die Schlussvorträge des General­bundesanwalt zur jeweils ausschließlich internen Verwendung selbst aufzu­zeichnen,

werden abgelehnt.

Gründe:

I. Nachdem zu erwarten ist, dass die Antragsteller eine Verfügung des Vorsitzenden als unzulässig beanstanden werden, hat der Vorsitzende, um Verzögerun­gen zu vermeiden, von sich aus eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt, ohne dass vorher eine Beanstandung erfolgt ist (vgl. zu dieser Möglichkeit: Be­cker in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 238 Rdn. 26).

II. Gemäß § 169 Satz 2 GVG sind Ton- und Filmaufnahmen in der Hauptverhand­lung zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres In­halts unzulässig. Andere Tonaufzeichnungen, die nicht den genannten Zwe­cken dienen, sind von diesem Verbot nicht umfasst. Vielmehr liegt es im pflicht­gemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BGH, NStZ 1982, 42, OLG Düssel­dorf, NStZ 1990,554), ob er eine derartige Tonaufnahme zulässt. Bei der Ermessenausübung ist den Grundsätzen über die Wahrung der Persönlichkeits­rechte der Verfahrensbeteiligten und der Wahrheitserforschungspflicht beson­deres Gewicht beizumessen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1990, 2898, vgl. Kis­sel/Meyer, GVG, 8. Auflage, § 169 Rdn. 74). Die in diesem Zusammenhang bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte führten nach Durchführung einer Güterabwägung aller beteiligten Rechte und Interes­sen zur Ablehnung des Hauptantrags, weil eine Aufzeichnung des Plädoyers des Generalbundesanwalts gegen dessen Willen in das Persönlichkeitsrecht der einzelnen Vertreter der Bundesanwaltschaft eingreifen würde und eine Tonaufnahme für eine sachgerechte Verteidigung der jeweiligen Angeklagten und auch aus Fürsorgegesichtspunkten nicht erforderlich ist.

1. Die Aufnahme eines Plädoyers ohne Einverständnis der Vertreter des Generalbundesanwalts stellt einen Eingriff in deren Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) dar.

a) Artikel 2 Abs. 1 GG verbrieft jedem das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Dieses Grundrecht schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in be­stimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wie­der abgespielt werden darf (BVerfG, NJW 1973, 891,892).

b) Der objektive Gehalt der Ausführungen des Generalbundesanwalts steht auch entgegen der Auffassung der Antragssteller nicht derart im Vordergrund, dass die Persönlichkeit des Sprechenden vollends dahinter zurücktritt. Der Schlussvortrag. im vorliegenden Verfahren ist weder qualitativ noch inhaltlich vergleichbar mit den Fällen, in denen eine Aufnahme in der Regel ohne Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erfolgen kann. Dabei handelt es sich um Fallkonstellationen, dass im Geschäftsverkehr Bestellungen oder Börsennachrichten fernmünd­lich durchgesagt werden und dann aufgenommen werden (vgl. dazu Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz, Art. 2 GG Rdn. 61).

c) Das Plädoyer im vorliegenden Verfahren wird nicht unerhebliches Interesse in der Öffentlichkeit finden. Bei realistischer Betrachtung ist es möglich, dass Aufnahmen von Versprechern oder ähnlichem unter Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Vertreter des Generalbun­desanwalts in die Öffentlichkeit gelangen und dort zum Thema ge­macht werden. Bei einer nur schriftlichen Fixierung des Vortrags ist ein derartiges Vorgehen nicht zu befürchten.

2. Argumente von solchem Gewicht, die für die Erforderlichkeit einer Auf­nahme des Schlussvortrags des Generalbundesanwalts sprechen und ei­nen Eingriff in das jeweilige Persönlichkeitsrechtg der Vertreter des Gene­ralbundesanwalts im Rahmen einer Güterabwägung rechtfertigen, sind ­unter besonderer Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller — nicht vorhanden.

a) Aus der § 244 Abs. 2 StPO zu entnehmenden Pflicht des Gerichts, die Wahrheit zu ermitteln, ergeben sich in der nun vorliegenden Pro­zesslage keine Folgerungen mehr, da die Beweisaufnahme abge­schlossen ist.

b) Zunächst ist festzuhalten, dass es bei einer Mitschrift der Ausführungen des Generalbundesanwalts, was auch die Antragsteller so se­hen, nicht auf den exakten Wortlaut ankommt: Weiter ist zu berück­sichtigen, dass es sich bei dem Plädoyer des Generalbundesanwalts um keinen neuen Tatsachenvortrag handelt. Bei einem Schlussvor­trag im Sinne des § 258 StPO wird vielmehr der Inhalt der Hauptver­handlung geordnet und zusammengefasst im Hinblick auf den An­klagevorwurf vorgetragen. An der mehrjährigen Hauptverhandlung haben aber die Antragsteller zumindest an der Mehrzahl der Hauptverhandlungstage persönlich teilgenommeri7E,abei mögen die im Plädoyer des Generalbundeanwalts vorgetragenen materiell-rechtlichen Bewertungen der Tatvorwürfe und die Ausführungen zu mögli­chen Rechtsfolgen durchaus komplex sein. Allerdings sind die An­tragsteller, allesamt erfahrene Verteidiger und Volljuristen, mit den angesprochenen Rechtsfragen seit Jahren vertraut und in die Mate­rie eingearbeitet, so dass sie aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer fachlichen Durchdringung der Problembereiche des Verfahrens in der Lage sind, dem Vortrag des Generalbundesanwalts auch ohne Tonaufnahme zu folgen.

c) Entsprechendes gilt für das den von den Antragstellern vorgebrachte Argument, nur bei einer Tonaufnahme könnten sie „ungestört von dem Erfordernis einer durchgängigen Mitschrift“ die Ausführungen des Generalbundesanwalts erfassen und nachvollziehen. Die An­tragsteller sind es von Berufs wegen her gewohnt, auch mündlichen Vortrag schnell und richtig zu erfassen, zu strukturieren und zusammen gefasst schriftlich niederzulegen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Erfassung des Schlussvortrags des General­bundesanwalts nicht um Ausführungen einer fachfremden Person, wie zum Beispiel eines psychiatrischen Sachverständigen mit seinem speziellen Fachvokabular handelt. Vielmehr sind die Ausführungen des Generalbundesanwalts in juristischen Strukturen und Diktion gehalten, woran die Antragsteller als professionelle Strafverteidiger ge­wohnt sind. Den Antragstellern ist es, falls sie es für nötig erachten, ohnehin unbenommen, im Sinne einer Binnenorganisation der Verteidigung einen Mitverteidiger vom Erfordernis der Mitschrift freizustellen, so dass sich dieser ausschließlich dem Erfassen des gesprochenen Wortes widmen kann.

d) Sofern die Antragsteller vortragen, die Tonaufnahme diene dem Zweck Fundstellenzitate im Plädoyer des Generalbundesanwalts „mit hinreichender Richtigkeitsgewähr“ zu dokumentieren, verfängt dieses Argument nicht. Der Generalbundesanwalt hat angeboten, Fundstellen, sofern diese überhaupt im Plädoyer vorkommen sollten, auf Nachfrage schriftlich zur Verfügung zu stellen.

e) Der Hinweis der Antragsteller, für die Tonaufnahme spreche auch, dass dann der „äußerst zeitaufwändige Abgleich von seitens der Ver­teidiger angefertigten Mitschriften“ entfallen könne, überzeugt nicht. Die Arbeit an einem Tondokument an einem anschließend ver­schrifteten Tondokument, welche den Vortrag in seiner Dauer 1:1 wiedergeben, erfordert erfahrungsgemäß mehr Zeit als ein Arbeiten mit zusammenfassenden Mitschriften.

f) Der Umstand, dass aufgrund des Umfangs des Verfahrens der Schlussvortrag des Generalbundesanwalts besonders umfangreich sein wird, trifft im Hinblick auf die Prognose des Generalbundesan­walts zum Dauer seines Plädoyers zu. Es mag nun für die Antragsteller., wie im Übrigen auch für das Gericht, aufwändig sein, den Schlussvortrag selbst schriftlich zu fixieren. Allerdings gehört das An­fertigen von Mitschriften in der Hauptverhandlung zum Berufsbild des forensisch tätigen Juristen und ist kein Argument für eine Aufnahme und damit einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Vertreter des Generalbundesanwalts.

g) Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die gerichtliche Fürsorgepflicht gegenüber den Angeklagten eine Tonaufnahme des Schlussvortrags des Generalbundesanwalts erforderlich machen würde.

III. Die gestellten Hilfsanträge konnten nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermes­sens ebenfalls abgelehnt werden:

1. Bei der Beurteilung macht es keinen Unterschied, ob die Aufnahme desPlädoyers des Generalbundesanwalts vom Gericht oder von den jeweili­gen Antragsstellern technisch umgesetzt wird.

2. Aus diesen Gründen gelten die Ausführungen zum Hauptantrag, auf die Bezug genommen, wird entsprechend. Nach Ausübung des pflichtgemä­ßen Ermessens wurden auch die Hilfsanträge abgelehnt.“

Mich überzeugt es nach wie vor nicht. Und die Belange der Angeklagten spielen kaum eine Rolle. Aber darüber berät man jetzt sicherlich aufgrund der gestrigen Diskussion/Gegenvorstellungen. Man möchte es natürlich revisionssicher haben.

28 Gedanken zu „„Wir machen hier keinen Stuhlkreis“ II, oder: Schutz der Persönlichkeit des Bundesanwalts, im Volltext

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  2. Elmar der Anwalt

    „Der objektive Gehalt der Ausführungen des Generalbundesanwalts steht auch entgegen der Auffassung der Antragssteller nicht derart im Vordergrund, dass die Persönlichkeit des Sprechenden vollends dahinter zurücktritt. Der Schlussvortrag. im vorliegenden Verfahren ist weder qualitativ noch inhaltlich vergleichbar mit den Fällen, in denen eine Aufnahme in der Regel ohne Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erfolgen kann.“

    Interessant! Mit etwas bösem Willen lese ich hier:

    1) Ist doch egal was der da erklärt,
    2) Das ist eh peinlich, was der da redet.

    Ob das wohl so gemeint war?
    Merke: Sprache ist der Quell aller Irrtümer (oder auch nicht…)

  3. Thomas Hochstein

    Die Einstellung der Persönlichkeitsrechte der Sitzungsvertreter des GBA erscheint mir richtig und erforderlich – wären diese nicht zu beachten, gäbe es, soweit ich sehe, keinen erkennbaren Grund, der gegen eine Aufzeichnung spräche. Und die Tatsache, dass Menschen sich anders verhalten, wenn sie wissen, dass ihr Verhalten aufgezeichnet wird, und dass jede Aufzeichnung mit der Möglichkeit ihres Missbrauchs verbunden ist, ist nun weder in der Gesetzgebung noch der Rechtsprechung, auch des BVerfG, neu. Erst die Einstellung dieser Gesichtspunkte führt dann zu einer Abwägung der widerstreitenden Interessen.

    Mir erschließt sich übrigens dessen ungeachtet nicht, warum eine Aufzeichnung der Schlussvorträge denn erforderlich sein sollte. Eine mehrjährige Beweisaufnahme kann man durch Mitschriften erfassen, einen dreitägigen Schlussvortrag dann nicht mehr? Und was ist da denn überhaupt zu erfassen? Man sollt doch hoffen, dass Gegenstand der Schlussvorträge der Verteidigung nicht ausschließlich die Ausführungen des GBA sind, sondern die Bewertung der Beweisaufnahme und deren rechtliche Würdigung – unter Bezugnahme auf die und Widerlegung der Ausführungen der Anklagevertreter. Dafür ist ein Wortprotokoll aber nun wirklich nicht erforderlich; es genügt, sich die wesentlichen Kernpunkte zu notieren. Das muss der Senat im übrigen auch – und dazu sollen (wenn ich recht zähle mittlerweile) fünf gestandene Strafverteidiger im Fall der „Hauptangeklagten“ (und sonst jeweils auch zwei oder drei Strafverteidiger) arbeitsteilig nicht in der Lage sein? Das wäre fatal, denn wie sollten sie dann der Beweisaufnahme gefolgt sein? Da kommt es doch ggf. wirklich auf die einzelnen Inhalte der Aussagen an – im Gegensatz zu den Schlussvorträgen. (Ganz davon abgesehen, dass man mit einer – 22stündigen! – Aufzeichnung alleine nur wenig anfangen kann – in der Regel bedarf es der Verschriftung zumindest der Kernpunkte. Und dann schreibt man doch am besten gleich mit …)

    Auch unter Berücksichtigung der Interessen der Angeklagten selbst erschließt sich mir nicht, weshalb eine Aufzeichnung geboten sein sollte. Was ein Angeklagter ggf. selbst nicht versteht, das vermitteln ihm seine Verteidiger – dafür hat er sie ja.

    Und, in einer Gesamtbetrachtung – die Sitzungsvertreter des GBA mögen hervorragend sein in dem, was sie da tun, aber der Gedanke, dass über Verurteilung (und deren Inhalt) oder Freispruch ein Argument in den Plädoyers entscheidet, dass durch die Verteidigung (nicht beachtet und deshalb) nicht widerlegt worden ist, erscheint mir doch ausgesprochen fernliegend. Hier umso mehr, als nur Berufsrichter an dem Verfahren beteiligt sind, die sich erfahrungsgemäß noch weniger als Laienrichter von möglichen rhetorischen Glanzleistungen der Beteiligten in ihrer Entscheidung beeinflussen lassen.

    Also, kurz und gut: Es gibt keinen Grund für eine Aufzeichnung der Plädoyers, weil zum einen professionelle Strafverteidiger (und Staatsanwälte, und Richter) die wesentlichen Punkte der Schlussvorträge auch so erfassen können und zum anderen der genaue Wortlaut, ja selbst der Inhalt der Schlussvorträge für die Urteilsfindung von überschaubarer Bedeutung ist, die nicht annähernd an die Bedeutung von Beweiserhebungen heranreicht.

  4. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Die Chance erden Sie nicht mehr bekommen, da ich keine FB und sonstigen Veranstaltungen mehr mache.
    Die Frage ist: Was machen Sie mit der Aufzeichnung bzw. was wollen Sie damiot machen? Wenn Sie sie kommerziell auswerten wollen: Nein. Ansonsten wäre mir das – das Einverständnis des Veranstalters vorausgesetzt – egal. Also: Zwei Paar Schuhe, die nicht zusammen passen.

  5. Peter Glanz

    Ok, können wir telefonieren und ich nehme es auf? Ich würde das dann auch erst mal nicht weitergeben. Ob meine Kinder das dann mal in die Finger kriegen und einen Rap-Song draus sampeln kann ich nicht ausschließen, würde sie aber ja nicht stören, oder?

  6. Detlef Burhoff

    1. Ich wüsste nicht, warum ich mit Ihnen telefonieren sollte.
    2. Es besteht schon ein Unterschied, ob es um die Aufnahme eines privaten Telefonats geht oder um ein Plädoyer in einer öffentlichen Hauptverhandlung.
    3. Auf weitere Eingaben erfolgt kein „Bescheid“ mehr.

  7. Elmar der Anwalt

    Das Aufzeichnen von Telefongesprächen ist heutzutage schon bei popeligsten Telefonmarketing – Anrufen Standard – sofern man nicht widerspricht wenn die watteweich – warme Stimme am Anfang des Telefonats erklärt, das dieses Gespräch zur Qualitätssicherung und zu Ausbildungszwecken aufgezeichnet wird.
    Ich will damit sagen: Die Hemmschwelle zur elektzonischen Gesprächsaufzeichnung ist also allgemein schon recht niedrig.
    Wenn man jetzt in die Kommentierung zum GVG schaut, wird die Sache noch interessanter:

    Tonbandaufnahmen des Verteidigers und der StA: Sie dürfen Vorgänge in der Hauptverhandlung nicht heimlich aufnehmen oder aufnehmen lassen. Wenn einer von ihnen wünscht, sein Plädoyer für persönliche Zwecke auf Tonband aufzunehmen und Missbrauch nicht zu besorgen ist, kann und wird ihm der Vorsitzende dies gestatten und ihm auch die Aufnahme überlassen. Bei besonderem Interesse, insbesondere in Großverfahren, gilt das auch für andere Aufnahmen (Meyer – Goßner / Schmitt, Strafprozessordnung und Nebengesetze, § 169 GVG, Rn. 12).

    Weiter steht dort auch, dass das gerichtliche Tonband ohne Zustimmung der Beteiligten aufgenommen werden kann (a.a.O., Rn. 13 m.w.N. – dort zugegebenermaßen auch Gegenansichten). Ein Argumentieren mit dem Persönlichkeitsrecht des Plädierenden (egal ob rechts oder links von der Richterbank) ist vor diesem Hintergrund also eher „dünnes Eis“.

    Möglicherweise kommt es den Verteidigern jedoch gar nicht auf die Tonbandaufnahme an, sondern auf einen gerichtlichen Beschluss der die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt (§ 338 Nr.8 StPO) und damit als absoluter Revisionsgrund gilt.
    Das könnte hier funktioniert haben…

  8. Elmar der Anwalt

    Nun lasst uns doch wieder friedlich miteinander sein!
    Ich biete mich auch freiwillig zum telefonieren und versampeln an. 😉
    (Wenn der Nonsens dann so einschlägt wie Stefan Raabs „Maschendrahtzaun“ möchte ich aber an den Erträgen beteiligt werden!)
    Ein schönes Wochenende!

  9. Peter Glanz

    Das wäre toll. Herr Burhoff ist ja bei anderer Leute Dingen immer sehr großzügig. selbst versampeln will er sich aber eher nicht lassen.

    Aber jetzt ist Ende: Auf weitere Provokationen antworte ich nicht mehr.

  10. Schnuffel

    @Peter Glanz: Hören Sie bitte auf zu trollen, es ist unerträglich. Kleinlich und schändlich ist das Verhalten des Gerichts und bestimmt nicht das von Herrn Burhoff. Wenn Sie den Unterschied zwischen einer öffentlichen Strafverhandlung und einem privaten Telefonat nicht kennen, können Sie sich Ihre Eingaben sparen.

    @Beschluss: Im Endeffekt sagt er aus: Wieso denn aufnehmen das Zeug, eigentlich ist das eh nicht so wichtig. Fertig. Dann frage ich mich, wofür das Plädoyer überhaupt – vor allem mit so langer Redezeit – da ist, wenn es nicht wichtig ist. Wenn es wichtig ist, ist wiederum unverständlich, weshalb es dann nicht aufgezeichnet werden darf, sprich, weshalb die Anwälte ausschließlich mit ihrem Kurzzeitgedächtnis arbeiten dürfen. Soll das eine Art Gehirntraining werden? Ist derselbe Unfug wie der, dass Aussagen bis heute nicht standardmäßig auf Tonband aufgezeichnet werden. Offenbar hat es der Rechtsstaat in bestimmten Bereichen nicht so mit Genauigkeit. Und Persönlichkeitsrechte kann es hier keine geben, immerhin sind die Bundesanwälte dort nicht privat vor Ort, sondern erledigen ihren Job. Die Ausübung von Rechten von Angeklagten einschränken mit der Begründung, der Richter/der Bundesanwalt hätte ein Persönlichkeitsrecht – diese Begründungen kann ich so langsam nicht mehr hören. Dann müssen sie eben ihren Job kündigen und einen annehmen, bei dem ihre Persönlichkeitsrechte nicht so gravierend verletzt werden.

  11. Peter Glanz

    Wieso nicht einfach alles aufnehmen? Verteidiger, Zeugen, Richter, Staatsanwälte… ist ja schließlich keine Privatveranstaltung.

  12. Sascha Petzold

    Der Beschluss schwimmt, wie so häufig in Strafverfahren, nur an der Oberfläche und verweigert eine ernsthaft Auseinandersetzung mit dem Thema.

    Zunächst fällt auf, dass der sonst so gern zitierte Standard-Kommentar zur StPO im Beschluss keine Erwähnung findet. Das liegt wohl daran, dass nach Auffassung von Schmitt in Meyer-Goßner (StPO) bei Rn. 13 zu § 169 GVG steht, dass für eine gerichtliche Tonbandaufzeichnung die Zustimmung der Beteiligten nicht erforderlich ist.

    Dann fragt man sich, warum die Staatsanwälte ein weitergehendes Persönlichkeitsrecht haben sollen, als z.B.
    – Politiker, deren Reden im Bundestag und Bundesrat mitgeschrieben werden, und übrigens auch veröffentlicht
    – die Angeklagten, deren Bilder Tat für das in der Presse zu finden sind, ohne dass sich der Vorsitzende durch ein verbot von Filmaufnahmen im Sitzungssaal dagegen wehrt (Vielleicht wegen der erwünschten Prangerwirkung)
    – Prozessbeteiligte in den vielen anderen Ländern, indem immer jedes Wort protokolliert wird.

    Überraschend auch, dass der Vorsitzende offensichtlich keinen Wert darin sieht, dass auch die Angeklagten den Plädoyers folgen können; er spricht immer nur von den professionellen Verteidigern.

    Es ist schade, dass das Gericht die Chance für eine inhaltliche und ersthafte Auseinandersetzung verstreichen lässt und es ihm wohl wichtiger ist, sich gegen alles zu stellen, was an Begehr seitens der Verteidiger auftaucht.

  13. Sascha Petzold

    Ich habe mir mal kurz die vom Vorsitzenden zitierte Entscheidung des BVerfG zum allgemeinen Persönlichkeitsrechts angesehen. Irgendwie meine ich, dass diese Entscheidung nicht passen will.

    Dort ging es um eine heimliche Tonbandaufnahme eines nicht-öffentlich gesprochenen Wortes in der besonders geschützten Privatsphäre.

    Hier geht es um den Wunsch einer angekündigten Tonbandaufnahme in einer öffentlichen Sitzung von in dieser Situation nicht Privatpersonen sondern Amtsträgern mit begrenzten und genau definierten Verwendungszweck.

    Beim Fußball sagt man: „Knapp daneben ist auch vorbei!“

  14. Peter Glanz

    Ja, den Schlussvortrag der Genralbundesanwaltschaft nicht aufzuzeichnen ist das Ende des Rechtsstaates 🙂

  15. Detlef Burhoff Beitragsautor

    @ Peter Glanz: Es wäre schön, wenn Sie sich in Ihren Beiträgen jetzt nicht mehr im Grunde nur wiederholen würden. Das hat allmählich schon etwas Trollhaftes und nervt mich, weil ich die Kommentare ja frei schalten/beobachten muss. Ggf. muss/werde ich die Kommentarfunktion zu diesem Beitrag schließen.

  16. Peter Glanz

    Werde jetzt tatsächlich meinen Mund halten. Kritische Kommentare sind hier ja eher nicht so erwünscht.

  17. Schnuffel

    Was Sie meinen ist Polemik, die ist hier in der Tat unerwünscht. Sachliche, nicht-personenbezogene Kritik hingegen ist in Ordnung.

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