Stelle frei, oder: „Tätigkeitsverbot“ für „Hilfssheriff“ „Knöllchen-Horst

wikimedia.org Urheber Ellin Beltz

Wer kennt ihn nicht? Den selbst ernannten „Hilfssheriff“ „Knöllchen-Horst“, der in Niedersachsen wohnt. Der war früher Maschinenbautechniker und Taxifahrer. 2004 ist er in Frührente gegangen. Und da er dann wohl nichts Besseres zu tun hatte, hat er es sich zur Aufgabe gemacht, andere Mitmenschen insbesondere wegen Verkehrsverstößen anzuzeigen. Insgesamt hat er seit 2004 rund 56.000 Anzeigen erstattet; die Stadt Osterode musste eine zusätzliche Mitarbeiterin einstellen, um diese zu bearbeiten. Dabei hat „Knöllchen-Horst“ seine jeweils an der Front- und der Heckscheibe seines Pkw montierten sogenannten Dashcams eingesetzt.

Das hat ihm dann im Jahr 2016 die niedersächsische Landesbeauftragte für Datenschutz untersagt und ihn zur Löschung sämtlicher gemachter Aufnahmen aufgefordert. Dagegen hat „Knöllchen-Horst“ Klage erhoben. Über die hat das VG Göttingen im VG Göttingen, Urt. v. 31.05.2017 – 1 A 170/16 – entschieden. Es hat die Klage abgewiesen. Die Anfertigung solcher Dashcam-Aufnahmen sei „datenschutzwidrig“. Die Verfolgung von Verkehrsverstößen sei Sache der Behörden und der Polizei. Privatpersonen dürften den öffentlichen Raum nur dann systematisch beobachten, wenn hierfür ein schützenswertes Interesse besteht. Und das hat das VG verneint:

„Die Beobachtung ist nicht gem. § 6b Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BDSG zulässig. Eine Zulässigkeit nach Nr. 1 und Nr. 2 scheidet offensichtlich aus. Die Videoüberwachung des Straßenverkehrs ist auch nicht nach Nr. 3 zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Klägers für konkret festgelegte Zwecke erforderlich.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Kameras dienten seinen berechtigten Interessen wie Selbst- und Eigentumsschutz und einer diesbezüglichen Beweissicherung, kann dies den Einsatz der Kameras allenfalls in solchen Einzelfällen rechtfertigen, aber nicht die hier in Rede stehende anlasslose und regelmäßige Videoüberwachung des Straßenverkehrs. Soweit der Kläger behauptet hat, Zweck des Einsatzes der onboard-Kameras sei nicht die Videoüberwachung von Verkehrsteilnehmern gewesen, sondern die Aufzeichnung von Fahrstrecken für zukünftige Motorradtouren mit seiner Frau, geben die Videoaufnahmen dafür nichts her (s.o.). Der Kläger verfolgt mit seiner Praxis, andere Verkehrsteilnehmer zu beobachten und Verkehrsvorgänge aufzuzeichnen, um im Fall von Verkehrsverstößen Beweismaterial zu haben, keine schützenswerten eigenen Interessen, sondern tritt als Sachwalter öffentlicher Interessen auf. Die öffentliche Aufgabe der Gewährleistung eines gesetzeskonformen Straßenverkehrs obliegt ausschließlich den Straßenverkehrsbehörden und der Polizei, nicht aber privaten Dritten (so bereits Urteil der beschließenden Kammer vom 09.05.2012, Az. 1 A 114/11, Bl. 6 d. Urteilsabdruck, unveröffentlicht; Nds. OVG, Beschluss vom 23.09.2013 – 13 LA 144/12 –, juris, Rn. 10).
Aber selbst wenn man hier ein schutzwürdiges Interesse des Klägers nach § 6b BDSG annehmen würde, würden jedenfalls Anhaltspunkte bestehen, dass die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger) mit ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Interessen des Klägers auf Selbst- und Eigentumsschutz ohne konkrete Gefährdung überwiegen (§ 6b Absatz 1, 2. Halbsatz BDSG, vgl. VG Ansbach, a.a.O., Rn. 59). Denn für diese besteht die Gefahr, dass sie aufgrund der Anzeigen des Klägers mit im Rahmen der Videoüberwachung gewonnenen Bildaufnahmen zu Unrecht mit Ordnungswidrigkeitenverfahren überzogen werden. Die Aufgabe der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten obliegt aber nicht dem Kläger (s.o.), sondern den hierfür zuständigen Behörden (vgl. auch § 6b Abs. 3 Satz 2 BDSG).
Ein Verstoß gegen § 6b BDSG liegt auch deshalb vor, weil der Kläger den Umstand der Beobachtung nicht gem. § 6b Abs. 2 BDSG durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht hat.
Soweit der Kläger den Straßenverkehr mit seinen Dashcams nicht nur beobachtet, sondern darüber hinaus auch Aufzeichnungen verarbeitet und genutzt hat, war ihm dies nicht nach § 6b Abs. 3 Satz 1 BDSG erlaubt. Danach ist die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Vorschrift kann nur so verstanden werden, dass sie ausschließlich die Verarbeitung oder Nutzung von Daten aus einer nach Absatz 1 zulässigen Videoüberwachung regelt. Daran fehlt es hier. Der Anwendungsbereich der Norm ist deshalb gar nicht eröffnet ist.“

Wenn das rechtskräftig wird – wovon man m.E. ausgehen kann – muss sich „Knöllchen-Horst“ eine andere Beschäftigung suchen.

Ein Gedanke zu „Stelle frei, oder: „Tätigkeitsverbot“ für „Hilfssheriff“ „Knöllchen-Horst

  1. Schnuffel

    Jedoch fand ich die damit einhergehende Polarisierung gut. Vor allem, wie viele ihn am liebsten tätlich angegriffen hätten oder wie viele Leute ihm den Tod wünschten, hat ganz gut gezeigt, wie die Leute so ticken.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert