BGH zur Streupflicht, oder: Der nächste Winter kommt bestimmt….

© Jan Jansen – Fotolia.com

Nun, das ist dann mal die richtige Entscheidung für einen Samstag im Juni :-). Das BGH, Urt. v. 14.02.2017 – VI ZR 254/16 -, in dem der BGH zur Streupflicht bei Schnee oder Glattein Stellung genommen hat. Also winterlicher Sachverhalt im Sommer. Aber: Im „Kessel Buntes“ geht das und der nächste Winter kommt ja bestimmt.

Ergangen ist das Urteil in einem Verfahren, in dem die Klägerin als Arbeitgeberin einer auf ei­nem Gehweg ver­un­glück­ten Arbeitnehmerin aus über­ge­gan­ge­nem Recht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Schadensersatz we­gen Verdienstausfalls von den Beklagten verlangt. Die Klägering geht davon aus, dass ihre Arbeitnehmerin an ei­nem Werktag im Januar 2013 ge­gen 7:20 Uhr auf dem Gehweg in Höhe des Hausgrundstücks der Beklagten in ei­ner Ortschaft ge­stürzt ist und hat si­ch ver­letzt. Auf dem Gehweg be­fand si­ch zu die­sem Zeitpunkt ei­ne ca. 1 m² gro­ße Glatteisfläche, wel­che dem Beklagten beim Gassiführen sei­nes Hundes ha­be auf­fal­len müs­sen.

Die Klage ist dann letztlich insgesamt abgewiesen worden. Der BGH stellt seiner Entscheidung folgende Leitsätze voran:

1. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten setzt entweder das Vorliegen einerallgemeinen Glätte voraus oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen.

2. Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen.“
Bis es darauf wieder ankommt, ist ja noch ein wenig Zeit.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert