Akteneinsicht in die Lebensakte; oder: Geht doch, auch in Bayern

entnommen openclipart.org

Nach der Rechtsprechung des OLG Bamberg (vgl. dazu u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 – und „Logik ist Ansichtssache“, oder: Zirkelschluss beim OLG Bamberg zur Einsichtnahme in die Messdatei bei ESO 3.0 oder OLG Bamberg, Beschl. v. 22. 10. 2015 – 2 Ss OWi 641/15 und dazu OLG Bamberg: Mit „Klauen und Zähnen“ für Riegl FG21-P, oder: Die PTB als „antizipierter Sachverständiger“) hatte ich wenig Hoffnung für die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren in Messunterlagen und/oder Lebensakte (vgl. dazu hier: Messdaten: In Bayern nicht, oder: Anderer Rechtskreis bzw. „mia san mia“).

Aber: Das ist wie bei Asterix. Da gibt es auch das kleine gallische Dorf, das sich den Römern widersetzt. Und so ist es dann doch auch in Bayern. Ich konnte schon über den AG Pfaffenhofen a.d. Ilm, Beschl. v. 22.11.2016 – 2 OWi 70/16 berichten (vgl. hier Messdaten: Jetzt auch in Bayern, oder: Doch kein anderer Rechtskreis?). Und jetzt dann über eine weitere Entscheidung, die mir der Kollege Dr. Stadler aus Zwiesel übersandt hat. Es ist der AG Neumarkt/Oberpfalz, Beschl. v. 31.05.2017 – 35 OWi 702 Js 102324/17, der sich mit der Einsicht in die Lebensakte beschäftigt. Der Kollege hatte Einsicht in die Lebensakte begehrt, die Verwaltungsbehörde hatte das abgelehnt. Das AG hat der Verwaltungsbehörde ufgegeben, „eine Kopie der Lebensakte des Messgeräts zu  übersenden, welches für die Messung der Betroffenen am 21.11.2016 verwendet wurde“. Nun ja, die Formulierung ist ein wenig schräg. Denn die Betroffene ist ja nicht gemessen worden. Aber, was soll es, wenn das Ergebnis stimmt. 🙂 Begründung des AG:

„Die Einsicht in die Lebensakte des Geräts erforderlich, um ein faires Verfahren zu gewähr­leisten. Allerdings gebietet das Vertrauen in die korrekte Arbeit der Ermittlungsbehörden keine Übersendung des Originals. Der Verteidiger kann über eine weitere Akteneinsicht vom Inhalt Kenntnis nehmen. Dies genügt.

Die weiteren vom Verteidiger begehrten Dokumente sind entweder bereits bei der Akte, werden von Gericht angefordert oder sind zur Beurteilung des Sachverhalts nicht erforder­lich.“

Welche weiteren Unterlagen nicht „herausgerückt“ werden, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Aber die Lebensakte immerhin. Und das in bayer. Von wegen „mia san mia“.

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