Und erneut: Kostenneutrale Umbeiordnung, oder: Vielleicht gibt der Bezirksrevisor ja jetzt Ruhe

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Ich komme dann heute noch einmal auf die „kostenneutrale“ Umbeiordnung des Pflichtverteidigers zurück. Darüber hatte ich neulich schon in zwei Postings berichtet, und zwar über den LG Osnabrück, Beschl. v. 20.o1.2017 – 6 Ks – 720 Js 38063/16 – 10/16 (vgl. Kostenneutrale Umbeiordnung, oder: Wie ist das dann mit Fahrtkosten usw.?)  und den OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.04.2015 – 1 Ws 170/15 (Nochmals kostenneutrale Umbeiordung, oder: Wie ist das mit den Mehrkosten?). Inzwischen liegt die Beschwerdeentscheidung des OLG Oldenburg zu dem LG Osnbarück-Beschluss vor, die mir der Kollege Pagels aus Menden übersandt hat. Der Vollständigkeit halber stelle ich den OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.03.2017 – 1 Ws 122/17 – dann hier auch noch vor, schon um zu zeigen, dass dass OLG an seiner (zutreffenden) Rechtsauffassung festhält:

„Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 23. April 2015 (1 Ws 170/15) ausgeführt hat, soll durch die – wie hier – einvernehmliche Auswechselung des bestellten Verteidigers dem Wunsch des Beschuldigten Rechnung getragen werden, durch einen Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden, ohne dass es auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Wechsel ankommt. Mit dem Erfordernis, dass keine Mehrkosten entstehen dürfen, werden zwar die Fiskalinteressen des Staates geschützt. Diese können aber nicht weiterreichen, als wenn der Beschuldigte den jetzt gewählten Verteidiger von vornherein bezeichnet hätte und dieser hätte beigeordnet werden können. Mit anderen Worten: Eine Umbeiordnung ist aus fiskalischen Gründen lediglich dann ausgeschlossen, wenn schon eine anfängliche Bestellung nicht möglich gewesen wäre.

Gemessen daran ist hier nicht ersichtlich oder mit der Beschwerde vorgetragen worden, dass der Ermittlungsrichter eine anfängliche Bestellung des jetzigen Verteidigers, unterstellt der Beschuldigte hätte eine solche von Beginn an gewünscht, hätte versagen können. Daher sind die hier im Vergleich zur früheren Pflichtverteidigerin höher angefallenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder zu erstatten.“

Vielleicht gibt die Landeskasse ja jetzt Ruhe.

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