Auffahrunfall auf BAB, Spurwechsel und Anscheinsbeweis, oder: Alleinige Haftung

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Der samstägliche „Kessel Buntes“ ist derzeit gut gefüllt. Daher dauert es manchmal etwas länger, bis ich auf „passende“ Entscheidungen hinweise. So dann heute auf das BGH, Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32/16 – mit der Thematik: Spurwechsel, Auffahrunfall, Anscheinsbeweis. Die Thematik hat die Rechtsprechung in der letzten Zeit ja häufiger beschäftigt.

Und ich mache es mir mit dem BGH-Urteil heute einfach und stelle nur die vom BGH stammenden Leitsätze zu der Entscheidung ein. Die lauten:

  1. Bei Auffahrunfällen kann, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsab-stand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Ge-schwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (Fortführung Senatsurteil vom 13. Dezember 2011 – VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 7).
  2. Der Auffahrunfall reicht als solcher als Grundlage eines Anscheinsbeweises aber dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die – wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs – als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (Fortführung Senatsurteil vom 13. Dezember 2011, aaO).
  3. Bestreitet der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spur-wechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt – in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens – allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf ei-nem Verschulden des Auffahrenden beruht. Es ist nicht Aufgabe des sich auf den Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat.“

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