Im Rechtsmittelverfahren: „Wohl“ nicht „Wischi-Waschi“, sondern: Klare Kante

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Die zweite „Rechtsmittelentscheidung“ des heutigen Tages ist der BGH, Beschl. v. 09.03.2017 – 3 StR 53/17. In ihm geht es (mal wieder) um die Frage der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts. Der Angeklagte ist vom LG wegen Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt worden. Der BGH geht auf der Grundlage der Stellungnahme des GBA davon aus, dass die Revision des Angeklagten unzulässig ist, weil der Angeklagte – so der BGH – wirksam verzichtet habe. Und:

„Diesen Verzicht konnte der Angeklagte nach seinem Wirksamwerden nicht mehr – wie mit Revisionsschriftsatz vom 9. November 2016 von Rechtsanwalt S. geschehen – widerrufen oder anfechten (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 24. August 2016 – 1 StR 301/16 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass der abgegebene Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, gibt es nicht.

Soweit im Revisionsschriftsatz vom 9. November 2016 ausgeführt wird, der gerichtlich bestellte Dolmetscher (welcher der beiden wird nicht gesagt) habe „wohl auch nicht richtig übersetzt“, wobei sich die nicht richtige Übersetzung „wohl darauf beziehen (soll), dass Rechtsmittelverzicht erklärt wurde, obwohl der Verurteilte diese Erklärung angeblich so nicht abgeben wollte“, fehlt es bereits an der hinreichend konkreten Darlegung eines Unzulässigkeitsgrundes, dessen Vorliegen das Revisionsgericht im Freibeweiswege überprüfen könnte. Weder wird mitgeteilt, welche konkrete Äußerung „der Dolmetscher wohl“ falsch übersetzt hat noch welche Äußerung der Angeklagte abgeben wollte noch welchem Missverständnis er unterlag.

Wenn sich ein Angeklagter auf die Unwirksamkeit eines von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts beruft, so ist er grundsätzlich gehalten, alle ihm bekannten, den Unwirksamkeitsgrund begründenden Tatsachen in seiner Revisionsbegründung konkret und bestimmt darzulegen. Nur dann kann das Revisionsgericht prüfen, über welche Tatsachen im Freibeweisverfahren – etwa durch die Einholung dienstlicher Erklärungen – Beweis zu erheben ist und ob ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (vgl. BGH NStZ 2011, 232).

Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, allein auf die unsubstantiierte und unbestimmte („wohl“) Andeutung eines Unwirksamkeitsgrundes hin, im Freibeweiswege zu ermitteln, worin der pauschal angedeutete Unzulässigkeitsgrund liegen könnte.

Ungeachtet dessen ist auf Grundlage des erfolgten Rügevortrags die behauptete Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht bewiesen. Die nur pauschale Behauptung der Revisionsverteidigung, der Dolmetscher habe „wohl auch nicht richtig übersetzt“, ist unglaubhaft, denn keiner der Angeklagten, auch nicht der Revisionsführer, hat während der mehrtägigen Hauptverhandlung die Übersetzungstätigkeit der Dolmetscher Dr. K. oder D. beanstandet (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 1999 – 3 StR 243/99; BGH, Beschluss vom 3. September 1991 – 1 StR 532/91). Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte für eine „wohl unrichtige Übersetzung. Damit ist die vom Angeklagten eingelegte Revision unzulässig.“

Die Entscheidung zeigt sehr schon an einem einfachen Beispiel/Fall: Klare und eindeutige Worte/Erklärungen sind im Rechtsmittelverfahren erforderlich. „Wischi-Waschi“-Erklärungen bringen nichts außer die Gefahr, dass die Erklärung als zu unbestimmt „abgetan“ wird. Da hat der BGH „wohl“ 🙂 Recht.

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