Nochmals kostenneutrale Umbeiordung, oder: Wie ist das mit den Mehrkosten?

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Ich hatte neulich über den LG Osnabrück, Beschl. v. 20.01.2017 – 6 Ks – 720 Js 38063/16 – 10/16 – berichtet. Da ging es um die kostenneutrale Umbeiordnung (vgl. Kostenneutrale Umbeiordnung, oder: Wie ist das dann mit Fahrtkosten usw.?). In dem Beschluss hatte das LG den OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.04.2015 – 1 Ws 170/15 – zitiert und als Beleg für seine Auffassung angeführt. Den Beschluss habe ich mir besorgt und stelle ihn hier dann heute vor, obwohl er schon ein wenig älter ist.

Das OLG macht in seiner Entscheidung ganz interessante Ausführungen zur Umbeiordnung und den ggf. entstehenden Mehrkosten, auf die man sich als Verteidiger in vergleichbaren Fällen berufen sollte/kann:

„Mit dem Verzicht von Rechtsanwältin B. auf die Mehrkosten ist zunächst klargestellt, dass die bei Rechtsanwalt D. angefallenen Gebühren nicht nochmals von ihr geltend gemacht werden sollen und sie auf diese verzichtet. Dass im Falle ihrer Beiordnung Mehrkosten dadurch entstehen, dass sie ihren Kanzleisitz in Hannover unterhält und daher – im Vergleich zu dem in Osnabrück ansässigen Rechtsanwalt D. – insbesondere höhere Reisekosten zur JVA in Vechta und zu späteren Hauptverhandlungsterminen in Os­nabrück anfallen, steht der Auswechselung des Verteidigers nicht entgegen, auch wenn Rechtsanwältin B. auf diese Mehrkosten nicht explizit verzichtet hat.

Denn durch die einvernehmliche Auswechselung des beigeordneten Verteidigers soll dem Wunsch des Beschuldigten Rechnung getragen werden, durch einen Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden, ohne dass es auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Wechsel ankommt. Mit dem Erfordernis, dass keine Mehrkosten entstehen dürfen, werden die Fiskalinteressen geschützt: Der Fiskus soll durch den Sinneswandel des Beschuldigten nicht belastet werden. Die so zu schützenden Fiskalinteressen reichen aber nicht weiter, als wenn der Beschuldigte den jetzt gewählten Verteidiger von vornherein bezeichnet hätte und dieser hätte beigeordnet werden können.

Letzteres ist hier der Fall.

Nach der Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO durch das 2. Opferrechtsreformgesetz ist der zu bestellende Verteidiger nicht mehr möglichst aus der Zahl der im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte auszuwählen. Nach der Gesetzesbegründung stellt die Überschreitung der Grenzen eines Gerichtsbezirks wegen der allgemein erhöhten Mobilität keinen tauglichen Anhaltspunkt mehr für zu erwartende Verfahrensverzögerungen dar und es sind bei der Auswahl des Verteidigers andere Faktoren mit zu berücksichtigen, die dem Kriterium der Gerichtsnähe mindestens gleichwertig erscheinen wie etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger, die Möglichkeit der Verständigung in der Muttersprache oder eine besondere Qualifikation; nur daneben sind auch die durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstehenden Mehrkosten bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen (BT-Drucksache 16/12098, S. 20).

Gemessen an diesen Maßstäben hätte Rechtsanwältin B. anstelle von Rechtsanwalt D. von vornherein beigeordnet werden können. Die Angeschuldigte legt ein Vertrauensverhältnis zu ihr dar und die Entfernungen von Hannover nach Osnabrück bzw. Vechta sind nicht größer als die, die auch innerhalb des Landgerichtsbezirks Osnabrück – etwa zwischen Papenburg und Osnabrück – möglich sind. Die mit einer Anreise innerhalb des Gerichtsbezirks verbundenen Verzögerungen müssen hingenommen werden, darüber hinausgehende Verfahrensverzögerungen sind bei einer Anreise vom Kanzleisitz in Hannover nicht zu besorgen. Für die zu erwartenden Reisekosten gilt entsprechendes; auch sie bewegen sich in einer Größenordnung, wie sie auch im Falle einer Beiordnung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Verteidigers entstanden wären.

Bei dieser Sachlage bedarf es daher keiner Entscheidung, welche Anforderungen an das zwischen Beschuldigtem und Verteidiger bestehende Vertrauensverhältnis und dessen Darlegung gegenüber dem Gericht zu stellen sind (siehe etwa die Zusammenstellung bei Lehmann, NStZ 2012, 188) und welches Gewicht den durch die Beiordnung eines auswärtigen Verteidigers entstehenden Mehrkosten im Rahmen der dem Gericht eröffneten Ermessensentscheidung beizulegen ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.9.2010 – 2 Ws 594/10, juris; OLG Köln, Beschluss vom 29.6.2012 – 2 Ws 485/12, juris; gegen jedwede Relevanz von Kostengesichtspunkten nach der Neufassung: KMR/Haizmann, § 142 Rn 22; SK-StPO/Wohlers, 4. Aufl., § 142 Rn. 27).“

So ein OLG-Beschluss macht dann doch vielleicht noch ein wenig mehr her als „nur“ ein LG-Beschluss 🙂 .

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