LG Landshut hat den Igel in der Tasche, oder: Nicht zur Nachahmung empfohlen

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Der Kollege Ziesche aus Bad Kötzting hat mir vor einiger Zeit den LG Landshut, Beschl. v. 20.01.2017 – 3 Qs 12/17 – übersandt. Es geht um die Gebührenfestsetzung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Ich habe mich über den Beschluss und die in ihm enthaltenen Aussagen der Kammer ziemlich geärgert. M.E. sind sie falsch. Daher hier nur die Leitsätze zu dem Beschluss, das „Werk“ mag jeder selber lesen. Es ist in meinen Augen eine dieser typischen: „Wir wissen es besser-Entscheidungen“. Hier die Leitsätze:

  1. Bei der gebührenmäßigen Bewertung einer Ordnungswidrigkeitensache ist zu unterscheiden zwischen einem allgemeinen Durchschnittsfall, gemessen an den Verfahren aus allen Ordnungswidrigkeitsbereichen, und einem Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten.
  2. In einem durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren ist der Ansatz der Mittelgebühr nicht gerechtfertigt.

Ich kann dazu nur anmerken: Wenn man den Beschluss gelesen hat,  ist man geneigt, ein Belegexemplar eines gängigen RVG-Kommentars einzupacken und dieses der Kammer kostenlos zur Verfügung zu stellen. Denn die Ausführungen der Kammer zur allgemeinen Bemessungsgrundlage der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren sind  unzutreffend. Zwar kann man den Ansatz der Kammer, dass bei der Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren unterschieden werden müsse zwischen einem allgemeinen Durchschnittsfall, gemessen an den Verfahren aus allen Ordnungswidrigkeitsbereichen, und einem Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten noch nachvollziehen, wenn damit gemeint sein soll, dass es auf eine „verkehrsspezifische Sicht“ ankommen soll (vgl. zur Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren eingehend Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV Rdn 58 ff. m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Unzutreffend ist es dann aber, wenn die Kammer meint, es sei nicht gerechtfertigt, für ein durchschnittliches Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren die allgemeine Mittelgebühr anzusetzen. Warum denn nicht bzw. warum soll offenbar im gesamten Bereich der Verkehrsordnungswirdrigkeitenverfahren der Ansatz der Mittelgebühr nicht gerechtfertigt sein? Und wo steht das bitte im RVG? In meinem steht es jedenfalls nicht. Vielmehr ist auch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren davon auszugehen, dass grds. der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt und davon bei der Bemessung der konkreten Gebühr auszugehen ist (s. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV Rdn 59 m.w.N.; AnwKomm-RVG/N. Schneider, Vor VV Teil 5 Rn 54 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Aufl., VV Einl. Teil 5 Rn 19; Burhoff RVGreport 2007, 252; Jungbauer, DAR 2007, 56 ff.; dies., DAR 2014, 355, 356, die zutreffend darauf hinweist, dass der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien selbst bei Beispielen immer von der Mittelgebühr ausgeht). Jede andere Sicht verschiebt das Gebührengefüge des RVG zu Lasten der in Verkehrs-OWi tätigen Rechtsanwälte.

Auch der Bewertung der Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei der konkreten Bemessung der Gebühren des Kollegen muss man m.E. widersprechen. Die Bewertung der Kammer krankt schon daran, dass das LG nicht von der zutreffenden Berechnungsgrundlage, nämlich der Mittelgebühr, ausgeht, was natürlich Folge der grundsätzlichen Sicht des LG ist. Man hat dann aber auch den Eindruck, dass das LG offenbar gebührenmindernd bewerten will, dass der Betroffene frei gesprochen worden ist. Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum das Verfahren als einfach eingestuft wird. Denn immerhin ging es um die Verwertbarkeit einer Atemalkoholmessung und so ohne weiteres ist das AG ja zunächst auch dem Vortrag des Verteidigers eben nicht gefolgt. Und völlig daneben liegt die Bewertung der Bedeutung der Angelegenheit. Im Raum standen ein Fahrverbot und eine Geldbuße von 500,00 EUR, also schon mal nicht ganz unbedeutende Rechtsfolgen, die bei anderen Gerichten dazu führen, dass allein deshalb schon die Mittelgebühr als angemessen angesehen worden ist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV Rdn 82). In dem Zusammenhang fehlt dann auch jede Auseinandersetzung der Kammer mit dem Vortrag des Verteidigers, dass sein Mandant auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Fazit: Insgesamt eine unschöne Entscheidung. Nicht zur Nachahmung empfohlen.

4 Gedanken zu „LG Landshut hat den Igel in der Tasche, oder: Nicht zur Nachahmung empfohlen

  1. Vitzliputzli

    Der Kollege hat aber doch die Grundgebühr als Mittelgebühr und die Verfahrensgebühr als Mittelgebühr + 30 € bekommen (beantragt war jeweils die Höchstgebühr!). Also wo ist das Problem?

  2. schneidermeister

    Die Kammer hätte sogar Zugriff auf Burhoff,“ RVG in Straf….“… über jurion.

    Wäre schade um das Porto für das Belegexemplar 😉

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