Ich habe da mal eine Frage: Welche gebührenrechtlichen Auswirkungen hat die „Kölner Knöllchen Panne“?

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Aller guten (?) Dinge sind drei, oder: Die „Kölner Knöllchen-Panne“ – fast hätte ich der „Kölner-Knöllchen-Skandal“ geschrieben – führt auch zu ganz interessanten gebührenrechtlichen Fragen, die ich heute hier dann mal im RVG-Rätsel zur Diskussion stelle (zur „Panne“ siehe den Beitrag Köln, wie es singt und lacht, oder: 35.000 Bußgeldverfahren müssen eingestellt werden und Köln, wie es singt und lacht, oder: Gibt es die gezahlten Bußgelder zurück? Update: Ja).

Ausgangspunkt ist die Frage eines Kollegen in einer Facebook-Gruppe. Dessen Mandantin ist von der Panne betroffen. Sie ist im Baustellenbereich zu schnell gefahren (?), ist geblitzt worden und das hat dann eine Geldbuße von 200 €, ein Fahrverbot von einem Monat und 2 Punkte im FAER gegeben. Den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hat die Mandantin zurückgenommen, weil ihr das Kostenrisiko für das gerichtliche Verfahren zu hoch war. Nun hat sich die Panne herausgestellt mit der Folge, dass die Betroffene nur eine geringere Geldbuße hätte zahlen müssen, kein Fahrverbot hätte verhängt werden und nur ein Punkt hätte festgesetzt werden dürfen. Inzwischen habe sich die damit zusammenhängenden Fragen ja etwas entschärft (s. das Update bei: Köln, wie es singt und lacht, oder: Gibt es die gezahlten Bußgelder zurück? Update: Ja).

In der Diskussion bei FB hatte ich den Kollegen auf den § 85 OWiG hingewiesen. Für mich etwas überraschend hat er dann darauf hingewiesen, dass es der Mandantin nur um das überzahlte Bußgeld gehe. Das wolle sie wieder haben, aber: Das müsse sich auch wirtschaftlich lohnen = die bei dem Kollegen ggf. entstehenden Gebühren dürfen/sollen nicht höher als der Unterschiedsbetrag sein.

Und da knüpft sich jetzt die gebührenrechtliche Frage an, die im Hinblick auf ein möglicherweise erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren gestellt ist:

„Danke – dann entfällt aber natürlich die Gebühr nach 5115 und stattdessen entstehen die Gebühren nach 5109 und ggf. 5110. Und die muss hoffentlich die Staatskasse tragen, denn sonst lohnt sich der Antrag nach 85 OWiG rein finanziell für die Mandantin nicht. Korrekt?“

Frage: Korrekt, oder was? Zur Klarstellung: Im Ursprungsverfahren ist  eine Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG entstanden, da die Betroffene ja ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück genommen hat. Aber, was nun bzw. wie geht es weiter?

Ein Gedanke zu „Ich habe da mal eine Frage: Welche gebührenrechtlichen Auswirkungen hat die „Kölner Knöllchen Panne“?

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