Die vorbehaltene Revision, oder: Keine Herumgeeiere bei der Revisionseinlegung

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Eine Erklärung lässt sich nur dann als Einlegung eines Rechtsmittels im Sinn des § 300 StPO ansehen, wenn sie von einem unzweideutigen Anfechtungswillen getragen ist, die bloße Ankündigung, ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, bringt demgegenüber den Anfechtungswillen nicht ausreichend zum Ausdruck. Das ist auch eine Binsenwahrheit aus dem Rechtsmittelrecht mit der Folge, dass ein „Rechtsmittel“, dass an der Stelle nicht eindeutig formuliert ist, unzulässig ist. Das hat jetzt das OLG Bamberg in seinem im strafverfahrensrechtlichen Revisionsverfahren ergangenen OLG Bamberg, Beschl. v. 08.09.2016 – 3 OLG 7 Ss 78/16 – einem Angeklagten „bescheinigt“.

Der Angeklagte war wegen Fahrens ohne Fahreralubnis ist verurteilt worden. Er hat dann in einem Schreiben mitgeteilt, dass er sich den Rechtsmittelentscheid bis zum Erhalt des Urteils vorbehalte“. Später erklärte er dann, dass er das Rechtsmittel der Revision „wähle“. Das AG hat seine Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht rechtzeitig eingegangen sei. Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 StPO hatte beim OLG Bamberg keinen Erfolg:

„1. Die Beschlüsse des AG entsprechen der Sach- und Rechtslage, weshalb dem Senat eine sachliche Überprüfung des Urteils vom 14.09.2015 von Rechts wegen verwehrt ist. Denn der Angekl. hat nicht binnen der Wochenfrist des § 341 I StPO das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des AG angefochten. Das am 21.09.2015 bei Gericht eingegangene Schreiben vom 18.09.2015 beinhaltet keine Rechtsmitteleinlegung gegen das Urteil, weil es sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit dahin auslegen lässt, dass der Angekl. überhaupt Rechtsmittel einlegen wollte.

2. Eine Erklärung lässt sich nur dann als Einlegung eines Rechtsmittels qualifizieren (§ 300 StPO), wenn sie von einem unzweideutigen Anfechtungswillen getragen ist (vgl. Radtke/Hohmann StPO § 300 Rn. 5; SK/Frisch StPO 4. Aufl. § 300 Rn. 8; HK/Rautenberg StPO 4. Aufl. § 300 Rn. 3; KK/Paul StPO 7. Aufl. § 300 Rn. 2; LR/Jesse StPO 26. Aufl. § 300 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Die bloße Ankündigung, ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, bringt demgegenüber den Anfechtungswillen nicht ausreichend zum Ausdruck (Radtke/Hohmann a.a.O. m.w.N.).

3. Die vom Angekl. gewählte Formulierung, er „behalte sich die Einlegung eines Rechtsmittels vor“, stellt gerade keine eindeutige Anfechtungserklärung dar. Zwar kann sich der Wille, sich mit einer gerichtlichen Entscheidung nicht abzufinden, im Einzelfall auch aus der Auslegung der Gesamtheit der Erklärungen des Angekl. und ihrer Umstände ergeben (KK/Paul; LR/Jesse, jeweils a.a.O. m.w.N.), wobei allerdings nur solche Erklärungen relevant sind, die innerhalb der Anfechtungsfrist abgegeben werden (Radtke/Hohmann a.a.O. m.w.N.). Auch nach diesem Maßstab lässt sich jedoch aus dem Schreiben des Angekl. vom 18.09.2015 kein eindeutiger Anfechtungswille herleiten. Die gewählte Formulierung, sich „den Rechtsmittelentscheid bis zum Erhalt des Urteils vorzubehalten“, lässt nicht hinreichend erkennen, ob der Angekl. sich die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels bis zum Erhalt des Urteils vorbehalten oder ob nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass er sich die Wahl eines der statthaften Rechtsmittel offen halten wollte.“

Also: Eindeutig formulieren, alles „Herumgeeiere“ bringt nichts……..

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