Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Mandant kündigt, bekomme ich ggf. trotzdem etwas für Berufung/Revision?,

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Mandant kündigt, bekomme ich ggf. trotzdem etwas für Berufung/Revision?, hat eine ganze Menge Kommentare/Lösungsvorschläge bekommen, und zwar hier oder auch bei Facebook. Die gingen weitgehend alle in die richtige Richtung, wobei ich allerdings darauf hinweisen möchte, dass ich immer schon auf die Fragestellung des fragenden Kollegen achte. Und die ging auf die „Verfahrensgebühr für den Termin beim AG“ – gemeint war wohl die Terminsgebühr – und die Verfahrensgebühren für das Berufungs- und das Revisionsverfahren. Das Porblem lag m.E. nicht bei der Frage der Kündigung und ob und was der Kollege gegenüber dem ehemaligen Mandaten geltend machen kann. Denn der Mandant „bittet um Abrechnung nach dem RVG und Rückzahlung des Überschusses“.

Meine Antwort daher:

„….

Zu Ihrer Anfrage:

Ich gehe davon aus, dass Sie von Anfang an für den Mandanten tätig geworden sind, jedenfalls vor der bereits erhobenen Anklage (?) und auch danach. Unter der Voraussetzung können Sie die Nr. 4100 VV RVG und die Nr. 4104 und 4106 VV RVG abrechnen. Eine TG natürlich nicht, da ein Termin ja nicht stattgefunden hat. Und natürlich auch keine Gebühren für Berufung und/oder Revision. Denn in dem Verfahrensstadium befindet sich das Verfahren ja noch nicht. Dass es so vereinbart war, ist für die gesetzlichen Gebühren ohne Belang. Ggf. fallen noch Haftzuschläge an, wenn gegen den Mandanten U-Haft vollstreckt wird/worden ist.

Bei Rückfragen melden Sie sich. Dass die VV unwirksam ist, da nicht formwirksam, ist Ihnen klar?“

Ob Nr. 4104 VV RVG und Nr. 4106 VV RVG oder ggf. nur die Nr. 4106 VV RVG hängt ein wenig von den zeitlichen Abläufen ab.

Ein Gedanke zu „Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Mandant kündigt, bekomme ich ggf. trotzdem etwas für Berufung/Revision?,

  1. schneidermeister

    Na ja, wenn man einen wirksamen Vertrag in Form einer Vergütungsvereinbarung hat, dann sind zunächst einmal beide Beteiligte daran gebunden.

    Man könnte bei der „Bitte, nach RVG abzurechnen“ an ein neues Angebot des Mandanten denken, gerichtet auf Änderung der Vergütungsvereinbarung, das der RA dann durch Erteilen einer entsprechenden Berechnung annimmt. Ist mE aber dünnes Eis, sicherer wäre es wohl, ein Antwortschreiben zu verfassen, in dem in etwa steht, dass der RA dem Ansinnen des Mandanten gerne nachkommt, die Vergütung nach RVG sich auf so und so viel € beläuft, er davon ausgeht, dass damit die Pauschale vom Tisch ist und der Mandant, sollte er es anders sehen, dies bis zum XY mitteilen soll. Sollte keine entsprechende gegenteilige Erklärung eingehen, wird wunschgemäß der überschießende Differenzbetrag zurück überwiesen und eine Berechnung nach RVG erteilt.

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