Lösung zu: Kann ich das „volle“ oder das „gekürzte“ Honorar gegenüber dem Mandanten geltend machen?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Die Frage vom vergangenen Freitag:Ich habe da mal eine Frage: Kann ich das „volle“ oder das „gekürzte“ Honorar gegenüber dem Mandanten geltend machen?, habe ich der Kollegin dann wei folgt beantwortet:

„….

Wenn an sie abgetreten ist, sind Sie Anspruchsinhaberin und können entscheiden, ob sie ein Rechtsmittel geltend machen. Dafür braucht es keine neue Beauftragung, welche denn auch? Der Mandat ist doch nicht mehr Anspruchsinhaber. Im Übrigen wegen der Kosten/Gebühren: § 33 Abs. 9 bzw. § 56 Abs. 2 und 3 RVG.

Gegenüber dem Mandanten sind Sie nicht an die Festsetzung gebunden. Schauen Sie mal in AG Charlottenburg, AGS 2010, 466-468 = VRR 2010, 163 (LS). Allerdings: Was wollen Sie denn verlangen, wenn die Staatskasse gezahlt hat. Geht doch allenfalls um den Rest.“

Die Entscheidung des AG Charlottenburg betrifft zwar das Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung, die Überlegungen des AG dürften aber entsprechend gelten.

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