Keine Entschuldigung?, ok – dann ist eben die Fleppe länger weg

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Das LG Landshut hat einen Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung und versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt, von welcher 6 Monate wegen unangemessen langer Verfahrensdauer als vollstreckt gelten sollten. Des Weiteren hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von 1 Jahr und 3 Monaten angeordnet. Dagegen die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich der Länge der Sperrfrist (§ 69a StGB) Erfolg hatte. Da passt dem BGH die Argumentation des LG nicht und er setzt im BGH, Beschl. v. 05.07.2016 – 4 StR 188/16 eine kürzere Sperrfrist, nämlich nur noch die Mindestsperrfrist, fest:

„2. Dagegen begegnet die Festsetzung der Sperre nach § 69a StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Schwurgerichtskammer hat die Dauer der verhängten Sperre unter anderem damit begründet, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung gegenüber dem Geschädigten keinerlei Mitgefühl gezeigt, sich nicht bei ihm entschuldigt und auch sonst keinerlei Bedauern habe erkennen lassen. Sowohl das Unterbleiben einer Entschuldigung als auch das Fehlen eines zum Ausdruck gebrachten Bedauerns lassen aber ohne weitere – hier nicht festgestellte – Umstände keinen Schluss auf eine rechtsfeindliche, durch besondere Rücksichtslosigkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Interessen und Rechtsgütern anderer geprägte Gesinnung oder Gefährlichkeit des Angeklagten zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 1999 – 2 StR 392/99, NStZ-RR 2000, 362; vom 18. Mai 1994 – 5 StR 270/94, StV 1995, 132; vom 7. November 1986 – 2 StR 563/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4). Sie dürfen daher ebenso wenig wie bei der Strafzumessung bei der eignungsbezogenen Prognoseentscheidung im Rahmen des § 69a StGB zum Nachteil des Angeklagten Berücksichtigung finden (vgl. Geppert in LK, 12. Aufl., § 69 Rn. 76 und § 69a Rn. 25; Athing in MK-StGB, 2. Aufl., § 69 Rn. 63).

Um mit Blick auf die bereits erhebliche Verfahrensdauer eine teilweise Zurückverweisung der Sache zur Neufestsetzung der Sperre nach § 69a StGB zu vermeiden und zugleich jedwede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Sperre auf das sich angesichts der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis aus § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB ergebende Mindestmaß von drei Monaten fest.“

3 Gedanken zu „Keine Entschuldigung?, ok – dann ist eben die Fleppe länger weg

  1. Gudrun Stuth

    Warum, geehrter Vorkommentator, nehmen Sie (nur) die Richterschaft ins Visier? „Fleppe weg“ ist doch gerade als neues strafrechtliches Allheilmittel im Trend. Die dahinter steckenden Aktivisten muss man sperren – auf Lebenszeit und nicht nur für den Straßenverkehr.

  2. Miraculix

    Über Politiker schreibe ich besser nicht, das wäre sonst strafrechtlich relevant. Allerdings weis jeder vernünftige Mensch das es sich bei Politikern um notorische Lügner handelt denen ausschließlich am eigenen Fortkommen gelegen ist.
    Bei Richtern gehen die meisten von ehrbaren, den Rechtsstaat vertretenden Menschen aus. Diese werden leider immer weniger und die ideologisch geprägten Richter nehmen zu. Eine fatale Entwicklung.

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