Wenn der Ölschlauch undicht ist – wer haftet wie woraus?

entnommen wikimedia.org Urheber Valder137

entnommen wikimedia.org
Urheber Valder137

Der Winter naht mit Riesenschritten. Und damit auch die Heizperiode. Und das bedeutet, dass man, wenn mit Öl heizt, den Öltank schön voll haben sollte und ggf. nachtanken muss, um über den Winter zu kommen. Frage: Was ist nun eigentlich mit Schäden, die beim Betanken entstehen. Wer haftet wie woraus? Antwort drauf gibt das BGH, Urt. v. 08.12.2015 – VI ZR 139/15. Da hatte in einer Nachbarschaft ein Nachbar der Kläger für diese und weitere Anwohner bei der Beklagten zu 1) Heizöl bestellt. Diese lieferte im August 2006 mit ihrem bei der Beklagten zu 2) kraftfahrzeug- und betriebshaftpflichtversicherten Tanklastwagen das bestellte Öl an. Der bei der Beklagten angestellte Fahrer stellte den Tanklastwagen vor dem Haus der Kläger auf der (öffentlichen Straße) ab und verband den Öltank des Fahrzeugs mit Hilfe eines Schlauchs mit dem Öleinfüllstutzen am Haus der Kläger. Daraufhin ging er mit dem Kläger in den Keller, um die Befüllung der Öltanks zu überwachen. Da eine gleichmäßige Beladung nicht stattfand, gingen beide nach oben, öffneten die Haustür und sahen, dass aus einem Verbindungsschlauch an einer Stelle zwischen Messeinheit und Schlauchtrommel des Tanklastwagens in einer Art Fontäne Öl herausspritzte. Der Fahrer stellte die Betankungsanlage ab, um weiteren Ölaustritt zu verhindern. Das Öl war jedoch bereits auf die Hausfassade des Anwesens der Kläger gespritzt und in das Erdreich vor dem Haus eingedrungen. Infolge des Öffnens der Tür war Öl in den Hausflur gelangt, durch ein geöffnetes gekipptes Küchenfenster auch in die Küche. Auch die Straße vor dem Haus der Kläger war mit Öl verschmutzt.

Die Kläger haben den ihnen entstandenen Schaden unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 StVG sowie von § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG geltend gemacht. Sie waren der Ansicht, für jede Anspruchsgrundlage bestehe ein Direktanspruch, denn die Betätigung der Be- und Entladevorrichtung eines Sonderfahrzeugs gehöre zum Gebrauch des Fahrzeugs i.S.v. § 10 AKB. LG und OLG haben der Klage auf Zahlung von Schadensersatz teilweise – immerhin in Höhe von 72.251,– €  stattgegeben.  Die Revision der Beklagten blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Dazu aus der BGH-Entscheidung die Leitsätze:

„1. Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt, ist das dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23. Mai 1978 – VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212 ff.).
2. Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung gehört zum „Gebrauch“ des Kraftfahrzeuges (Anschluss an Senatsurteil vom 26. Juni 1979 – VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45 ff.). Diese Auslegung steht mit der 1. und 5. KH-Richtlinie in Einklang.“

Nachtrag: Mich irritiert, dass die Entscheidung auf der Homepage des BGH nicht mehr zu finden ist (heute bei Vorbereitung des Beitrags am 04.09.2016). Da heißt es: „Das gewünschte Dokument steht nicht zur Verfügung. Eventuell ist es nicht mehr oder noch nicht freigegeben.“ Warum auch immer ……

Nachtrag 2:Und ei der Daus – jetzt – am 11.09.2016 – ist die Entscheidung beim BGH auch wieder da-

2 Gedanken zu „Wenn der Ölschlauch undicht ist – wer haftet wie woraus?

  1. Christian Ullrich

    Da ist beim Einstellen des Artikels etwas schiefgegangen. Ab dem zweiten Absatz ist der Text viel zu breit und rechts abgeschnitten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert