Gefahrenstelle, oder: Wenn man das Stauende übersieht…

Entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

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Eine „Gefahrenstelle“ im Straßenverkehr wird ggf. nicht nur durch das Verkehrszeichen „Gefahrenstelle“ angekündigt, sondern ggf. auch durch andere Verkehrsteilnehmern, die durch eingeschaltetes Warnblinklicht auf Gefahren aufmerksam machen/gemacht haben. Das ist das Fazit aus dem OLG Celle, Beschl. v. 21.09.2015 – 2 Ss (OWi) 263/15.

Nach den Feststellungen des AG befuhr der Betroffene mit einem Sattelzug der Marke Daimler/Faymontville, die BAB 7 . Die Autobahn war in dem Bereich zweispurig. Der Betroffene nutzte die rechte Fahrspur. Da sich auf der rechten Fahrspur ein Stau bildete, reduzierten die vor dem Betroffenen fahrenden Kraftfahrzeugführer ihre Geschwindigkeit. Obwohl der direkt vor dem Betroffenen fahrende Lastkraftwagen bremste, seine Geschwindigkeit auf unter 40 km/h verringerte und bereits sein Warnblinklicht eingeschaltet hatte, verringerte der Betroffene seine Geschwindigkeit nicht. Vielmehr fuhr er ungebremst mit einer Geschwindigkeit von über 80 km/h auf den vor ihm fahrenden Lastkraftwagen auf, wodurch dieser in die Mittelleitplanke geschoben wurde. Es entstand an diesem Lastkraftwagen ein Sachschaden in Höhe von 20.000 EUR. Darüber hinaus wurden durch umherfliegende Unfallteile weitere Fahrzeuge beschädigt, an denen Sachschäden in unterschiedlicher Höhe entstanden.

Das AG hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verkehrsverstoßes gemäß § 24 StVG i. V. m. §§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1 Nr. 4, 1 Abs. 2 StVO zu einer Geldbuße von 165,00 EUR verurteilt. Das AG ist dabei zunächst von der Regelbuße in Höhe von 100 EUR nach der lfd. Nr. 8.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BKatV ausgegangen. Aufgrund der Bremsvorgänge und der eingeschalteten Warnblinkanlagen habe sich eine Gefahrenstelle angekündigt. Der Betroffene sei trotz angekündigter Gefahrenstelle mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren. Diese Regelbuße hat das AG gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. Tabelle 4 BKatV aufgrund der erfolgten Sachbeschädigungen zunächst um 45 EUR auf 145 Euro und im Hinblick auf verkehrsrechtliche Vorbelastungen des Betroffenen sodann um 20 EUR auf insgesamt 165 EUR erhöht.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, dann aber verworfen. Die Leitsätze seiner Entscheidung:

  1. Der Begriff der „angekündigten Gefahrenstelle“ im Sinne der lfd. Nr. 8.1 der Anlage 1 zur BKatV erfasst nicht nur durch Verkehrszeichen (Gefahrzeichen) angekündigte Gefahrenstellen, sondern auch verkehrsbedingt oder aus anderen Ursachen plötzlich auftretende Gefahrenstellen, auf die andere Verkehrsteilnehmer durch eingeschaltetes Warnblinklicht aufmerksam gemacht haben.
  1. Übersieht ein Fahrzeugführer aus Unachtsamkeit die eingeschalteten Warnblinkanlagen der vorausfahrenden Fahrzeuge, die hierdurch auf ein plötzlich auftretendes Stauende aufmerksam machen und fährt infolgedessen ungebremst auf das vorausfahrende Fahrzeug auf, stellt dies eine fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach §  3 Abs. 1 Satz 2 und 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO dar.

 

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