Archiv für den Monat: Juni 2016

Fahrverbot II: Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Probe – kein Fahrverbot

© stockWERK - Fotolia.com

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Nach dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.12.2015, 1 OWi 1 SsBs 57/15 (vgl. dazu: Fahrverbot I: Wegfall des Hauptauftraggebers – kein Fahrverbot) nun das AG Lüdinghausen, Urt. v. 23.05 2016 – 19 OWi-89 Js 821/16-81/16. Das AG hat (ebenfalls) vom Fahrverbot abgesehen, nachdem die Geschäftsführerin der Arbeitgeber-GmbH als Zeugin bestätigt hatte, dass dem sich in einem Arbeitsverhältnis auf Probe befindende Betroffene für den Fall einer Fahrverbotsanordnung gekündigt wird. Dann bedürfe es auch keiner weiteren Feststellungen für das Absehen vom Fahrverbot aufgrund eines konkret drohenden Arbeitsplatzverlustes durch das Fahrverbot:

„Jedoch hat sich der Betroffene auf berufliche Härten infolge eines aus seiner Sicht drohenden Arbeitsplatzverlustes berufen. Er ist von Beruf gelernter Bäcker und war bislang in Südkirchen als Bäcker angestellt gewesen. Seine bisherige Arbeitgeberin hat den Bäckereibetrieb jedoch vor einigen Monaten eingestellt – das Gericht kennt aus dienstlichen Fahrten anlässlich von Betreuungsanhörungen in Nordkirchen die leer stehenden Ladenlokale der bisherigen Arbeitgeberin. Aufgrund dieser Arbeitslosigkeit hat der Betroffene sich umgetan und in Werne eine neuen Arbeitsplatz als Bäcker bei der Firma A gefunden. Es handelt sich hierbei um eine Bäckerei mit einer Filiale, in der die Bäckerei betrieben wird und zwei weiteren Filialen, in denen die Backwaren verkauft werden. Geführt wird der Betrieb von der Zeugin B. Diese hat das Gericht in einem Fortsetzungstermin als Zeugin geladen und vernommen. Der Betroffene hat nämlich geltend gemacht, dass er gekündigt und seinen Arbeitsplatz verlieren werde, wenn es zu einer Fahrverbotsanordnung käme. Die Zeugin B bestätigte dies. Sie erklärte, dass ihre beiden Söhne Bäckermeister seien und den Betrieb insoweit – was das eigentliche Backen und Verkaufen angehe – führen würden. Ihre Söhne bräuchten dringend Hilfe in der Bäckerei – die Mitarbeit dulde keinen Aufschub. Man sei froh gewesen, dass man schnell in dem Betroffenen einen geeigneten Bäcker habe finden können. Dieser müsse aber täglich ab 2:00 Uhr nachts zur Verfügung stehen und zwar in Werne. Zu dieser Zeit sei der öffentliche Nahverkehr zwischen Südkirchen und Werne nicht in der Lage, den Betroffenen zuverlässig seinen Arbeitsplatz aufsuchen zu lassen. Die Zeugin erklärte, dass der Betroffene einen Vertrag mit 3-monatiger Probezeit habe. Käme es zu einem Fahrverbot, werde dem Betroffene gekündigt, da Probleme im Geschäft aus ihrer Sicht zwangsläufig die Folge seien. Es sei auch nicht so, dass der Betrieb irgendwie auf den Betroffenen warten könne, bis dieser sein Fahrverbot absolviert habe. Man müsse sich dann schnell einen geeigneten Nachfolger suchen. Das Gericht hat nach dieser Zeugenaussage von der Anordnung eines Fahrverbotes Abstand genommen, da es tatsächlich rechtlich möglich ist, einen Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit ohne Begründung zu kündigen. Genau dies hat die Zeugin glaubhaft angekündigt für den Fall der Fahrverbotsanordnung. Damit hat das Gericht einen konkret drohenden Arbeitsplatzverlust für den Fall einer Fahrverbotsanordnung feststellen können (bereits zum Arbeitsverhältnis auf Probe: AG Lüdinghausen, NZV 2008, 105 = DAR 2008, 161). Da der Betroffene keine weiteren Voreintragungen aufwies, hielt es das Gericht für durchaus ausreichend, die Geldbuße zu verdoppeln und vom Fahrverbot abzusehen.“

Fahrverbot I: Wegfall des Hauptauftraggebers – kein Fahrverbot

© sashpictures - Fotolia.com

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Den Auftakt machen in dieser Woche zwei mal positive Fahrverbotsentscheidungen. Zunächst der schon etwas ältere OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.12.2015, 1 OWi 1 SsBs 57/15, über den in der vergangenen Woche auch schon der Kollege vom Verkehrsrechtsblog berichtet hat. Das AG hatte bei einem Selbstständigen das Absehen vom (Reegle)Fahrverbot mit einer drohenden Existenzgefährdung begründet und eine solche Gefahr bereits im konkret drohenden Wegfall des Hauptauftraggebers für die Dauer von – mindestens – 1 Monat gesehen. Zusätzlich war nach Ansicht des AG eine erneute Beschäftigung des Betroffenen durch den Hauptauftraggeber nach Ablauf des Fahrverbots ungewiss. Das OLG hat keinen Ermessensfehler gesehen.

„Handelt es sich um die Anordnung eines sog. Regelfahrverbots darf das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht ausschließlich aus der nicht näher belegten Einlassung des Betroffenen abgeleitet werden (vgl. OLG Celle NZV 1996, 117; OLG Koblenz NZV 1996, 373, 1997, 48). Bei der Frage, ob eine Existenzbedrohung durch Verbüßung des Fahrverbots während eines zusammenhängenden Urlaubs mit zumutbaren Mitteln abgewendet werden kann, ist jedoch zu berücksichtigen, dass viele Selbstständige mangels eines gesetzlichen Urlaubsanspruchs in der Regel keinen vollen Monat Urlaub nehmen und erst recht nicht am Stück. Von daher bedarf es besonderer Feststellungen, wenn ein solcher Betroffener auch in Ansehung des Vollstreckungsaufschubs nach § 25 Abs. 2a StVG auf den Urlaub verwiesen werden soll (vgl. Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 1411). Soweit das Tatgericht nicht im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht zur Erhebung naheliegender Beweismittel verpflichtet gewesen ist, kann es rechtlich daher nicht beanstandet werden, wenn sich das Tatgericht über die fehlende Möglichkeit der Abwendung der Existenzbedrohung durch Verbüßung des Fahrverbots während eines zusammenhängenden Urlaubs durch – alleinige – Ein-vernahme des Betroffenen seine Überzeugung verschafft hat.

Im Ausgangspunkt zutreffend weisen die Beschwerdeführerin und die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2015 darauf hin, dass im vorliegenden Fall bei der Frage, ob ein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots in Betracht kommt, den Vorbelastungen des Betroffenen als Abwägungskriterium eine gewichtige Rolle zukommt. Sind erhebliche, insbesondere einschlägige Vorbelastungen vorhanden, sind dem Betroffenen gravierende berufliche Folgen bis hin zur erzwungenen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zuzumuten, denn ansonsten würde einem solchen Verkehrsteilnehmer ein dauerhafter „Freifahrschein” erteilt und eine solche, wegen besonderer Umstände bevorzugte Behandlung wäre gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr zu rechtfertigen (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2004, 316). So ist eine Existenzgefährdung bei einem mehrfachen Wiederholungstäter kein Grund von einem Fahrverbot abzusehen, da dieser andernfalls durch ausschließliche Verhängung einer Geldbuße nicht zu künftig verkehrsgerechtem Verhalten veranlasst werden kann (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 88; OLG Hamm NZV 1995, 498; VRR 2009, 310; OLG Brandenburg DAR 2004, 460). Den zitierten Entscheidungen waren mehrere einschlägige Vorbelastungen innerhalb eines Zeitraums von maximal zwei Jahren vor der jeweiligen Tatbegehung gemein, während beim Betroffenen seit Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit im Jahre 2012 nur eine – nicht einschlägige – Vorbelastung durch Verurteilung des Amtsgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2013 wegen Abstandsunterschreitung vorgelegen hat. Entsprechend ist die Annahme des Tatgerichts, der Betroffene sei durch die erfolgte Belehrung über die Konsequenzen eines künftigen verkehrsrechtlichen Verstoßes im Hinblick auf die Folgen für seine wirtschaftliche Existenz und sein Umgangsrecht ausreichend zu verkehrstreuem Verhalten angehalten worden und es könne unter Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot abgesehen werden, im Rahmen des tatrichterlich eingeräumten Ermessens nicht zu beanstanden.

Die wirtschaftlichen Folgen eines Fahrverbots, die Erschwerung der Ausübung des Umgangsrechts und der persönliche Eindruck des Betroffenen in der Verhandlung haben das Tatgericht auch im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2014 ausdrücklich von der Verhängung eines Fahrverbots absehen lassen. Selbst wenn gegen einen Täter wegen einer (einschlägigen) Verkehrsordnungswidrigkeit bereits einmal in der Vergangenheit von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen worden ist, schließt dieser Umstand die erneute Anwendung des § 4 Abs.4 BKatV nicht generell aus. Bei dieser Sachlage bedarf es vielmehr einer eingehenden Erörterung, warum trotz dieser Vorwarnung nun nochmals von der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbotes abgesehen werden kann bzw. soll. Liegt – wie hier – eine solche Erörterung vor, ist die tatrichterliche Würdigung im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung „bis zur Grenze des Vertretbaren“ hinzunehmen. Ob eine andere Entscheidung ebenfalls vertretbar gewesen wäre, ist dann ohne Bedeutung (vgl. OLG Hamm VRS 112, 62).

Das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 07.10.2015 überschreitet diese „Grenze des Vertretbaren“ nach Ansicht des Senats nicht.“

Man wünscht sich mehr solche Entscheidungen.

Sonntagswitz: Heute zum Achtelfinaltag natürlich Fußball

© Teamarbeit - Fotolia.com

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In Frankreich rollt der Ball. Die Achtelfinale laufen. Heute gibt es dann das deutsche Spiel. Ich bringe dann mal lieber heute nochmal Fußballwitze, denn man weiß ja nie wie lange das noch gut geht (ich will ja nicht unken, aber…..). Das sind:

Das Spiel steht auf des Messers Schneide, die Spieler kämpfen sehr engaiert. Da sagt eine Blondine zur anderen: „Ein Jammer, wie diese Kerle ihre Kräfte vergeuden“.


Während des Spiels fliegt plötzlich eine Flasche aufs Spielfeld.
Schreit der Schiedsrichter: „Was soll das?“
Ruft einer der Zuschauer: „Damit sie nicht so alleine sind.“


Zwei Fans treffen sich.
„Du, meine Frau will sich scheiden lassen, wenn ich weiterhin jedes Wochenende zum Fußballplatz gehe.“
„Das ist aber sehr unangenehm.“
„Ja, allerdings, sie wird mir sehr fehlen.“


und dann war da noch:

Klinik bietet Fußballhassern an, sie über die EM in künstliches Koma zu versetzen

(Christian, danke für den Link).

Wochenspiegel für die 25. KW, das war der Brexit, Berliner Schöffen mit Angst, die „Polizei“ und Nepp bei Vodafone

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Die ablaufende Woche hatte zum Wochenende sicher ein beheherrschendes und alle bewegendes Thema: Den Brexit. Mit dem hatte so richtig wohl niemand gerechnet und dann kam/kommt er doch. Dieses Thema hat dann auch in den letzten Tagen der Woche die Blogs beschäftigt. Aber es hat auch andere interessante Themen, so dann ich berichten kann über:

  1. natürlich den Brexit mit u.a.: persönlich: Der Brexit und ich,  oder: Nach dem Brexit-Referendum: ein Fast Track zur deutschen Staatsbürgerschaft für bedrohte Unionsbürger! oder mit: Die Entzauberung der Brexit-Populisten hat begonnen, oder:“We are out”,

  2. einen Richter aus dem letzten Jahrhundert,

  3. Berliner Schöffen sollen Angeklagten fürchten,

  4. Bearbeitung in Lichtgeschwindigkeit,

  5. Gefahr bei Messauswertungen durch Privatfirma: Was nicht verwertbar ist, wird verwertbar gemacht?,

  6. „Zum Beweis (…), dass kein standardisiertes Messverfahren vorliegt“ – kein Beweisantrag!,

  7. Nur die Polizei darf Polizei heißen,

  8. Tippen, texten, chatten bis es kracht?,

  9. und dann – kenne ich auch -: Kunden-Nepp bei Vodafone Teil I: Die Datenautomatik und

  10. Kunden-Nepp bei Vodafone Teil II: ReisePaket Plus.

Wenn der 12-jährige die 11-jährige zum Oralsex auffordert, ist das kein Spaß (mehr)

© Alex White - Fotolia.com

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Der VG Stuttgart, Beschl. v. 03.05.2016 – 12 K 2336/16 – ist vor einiger Zeit schon in einigen anderen Blogs gelaufen. Ich komme heute auf die Entscheidung mit dem Volltext zurück. Es geht um den Schulausschluss eines 12-jährigen, der die 6. Klasse einer Realschule besucht. Der hatte sich im März 2016 in unmittelbarer Nähe des Schulgeländes auf dem Nachhauseweg einer 11-jährige Schülerin, die die 5. Klasse derselben Schule wie der Schüler besucht, genähert. Der Schüler zog – so die Aktenlage – die Hose und auch die Unterhose herunter und forderte das Mädchen auf, „ihm einen zu blasen“. Die Schülerin vertraute sich ihrer Sportlehrerin an, ihre Eltern haben bei der Polizei Anzeige gegen den Antragsteller erstattet.

Aus einem Strafverfahren wird nicht viel werden, der Schüler ist 12 Jahre alt (!!!), aber: Er ist von der Schule ausgeschlossen worden. Dagegen die Klage und das Eilverfahren. Das VG hat dem Schüler aber u.a. nicht geglaubt, dass das Ganze nur lustig gemeint gewesen sei:

„Zwar hat der Antragsteller wiederholt bestritten, auch sein Geschlechtsteil entblößt zu haben. Weiter hat er angegeben, er habe sich bei dem Vorfall auf der anderen Straßenseite befunden und habe auch die Hose sofort mit den Worten „war nur Spaß“ wieder hochgezogen. Nach Aktenlage sind diese Angaben jedoch widerlegt. So hat insbesondere der den Antragsteller an diesem Tag begleitende Freund angegeben, der Antragsteller sei zu der Schülerin gegangen und habe sie gefragt „ob sie ihm einen blasen kann“. Er habe dabei seine Hose und Unterhose ausgezogen. Auch aus der wiedergegebenen Befragung des Freundes sowie der Schülerin durch die Schulleiterin wird ersichtlich, dass sich der Antragsteller jedenfalls in deutlich geringerem Abstand zu der Geschädigten befunden haben muss.

Das Fehlverhalten des Antragsstellers weist zunächst den nach § 90 Abs. 1 SchG erforderlichen Schulbezug auf. Maßgeblich bei Verhalten außerhalb des Schulgeländes ist dabei, ob das Fehlverhalten konkret störend in den Schulbetrieb hineinwirkt und so den pädagogischen Auftrag der Schule berührt (vgl. Ebert (Hrsg.), Schulrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2013, § 90 SchG RdNr. 8). Dies ist vorliegend der Fall. Das Fehlverhalten fand in unmittelbarer Nähe des Schulgeländes im Anschluss an den Unterricht statt. Geschädigte des Fehlverhaltens war eine Schülerin derselben Schule. Allein der Umstand, dass diese weiterhin mit dem Antragsteller dieselbe Schule besuchen muss, stellt eine konkrete negative Auswirkung auf den Schulbetrieb dar. So wurde auch vom der Antragsgegner dargelegt, dass Freunde des Antragstellers die Geschädigte auf den Vorfall angesprochen hätten bzw. der Vorfall auch in den jeweiligen Klassen Gesprächsthema gewesen sei.

Die Schilderung des Fehlverhaltens durch die Beteiligten ergibt in jedem Falle, dass der Antragsteller die Schülerin in nicht unerheblichem Maße sexuell belästigt und beleidigt und so das Recht auf deren sexuelle Selbstbestimmung und deren Ehrgefühl verletzt hat. Dies wiegt insoweit schwer, als der Antragsteller nicht nur verbal die Geschädigte zum Oralsex aufgefordert hat, sondern dabei auch die Hose und Unterhose herunter gezogen hat. Für eine sexuelle Belästigung ist dabei nicht erforderlich, dass auch noch eine Bedrohung hinzutritt. Doch ist – wie dargelegt – als lebensnah anzunehmen, dass durch das Herantreten des Antragstellers, eines älteren Schülers, die Geschädigte eingeschüchtert gewesen sein dürfte. Es spielt dabei insoweit keine Rolle, ob der Antragsteller dieses Verhalten selbst als „Spaß“ angesehen hat (vgl. VG Freiburg, Urt. 28.01.2016 – 2 K 2180 – juris RdNr. 22). Obwohl der Antragsteller in seinem jungen Alter möglicherweise nicht die gesamte Tragweite seines Verhaltens überblickt hat, kann dies nicht als alterstypisches (vor-)pubertäres Verhalten angesehen werden. Denn es muss auch dem Antragsteller klar gewesen sein, dass ein solches Verhalten die Grenze zum „Spaß“ bei weitem überschreitet…..“