Manchmal können OLGs auch „prozessökonomisch“ denken….

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Ja, manchmal können (sogar) OLGs prozessökonomisch denken. Und man ist erstaunt. So wird es sicherlich dem ein oder anderen Leser mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.04.2016 – (2 B) 53 Ss-OWi 62/16 (71/16) – gehen. Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Das AG verurteilt zu einer Geldbuße und verhängt ein Fahrverbot von einem Monat. Festgesetzt wird aber nicht die Regelgeldbuße von 160 €, sondern wegen zwei Voreintragungen eine erhöhte Geldbuße von 220 €. Und das passt mit den Feststellungen so nicht, führt aber aus „verfahrensökonomischen Gründen“ nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung:

„Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig, führt aber lediglich zu einer Herabsetzung der verhängten Geldbuße. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2016 das Folgende ausgeführt:

„Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und entsprechend den §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebracht worden. Sie hat mit der allein erhobenen allgemeinen Sachrüge lediglich im Rechtsfolgenausspruch teilweise Erfolg.

Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

Der Rechtsfolgenausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Tatrichter hat wegen zweier Voreintragungen des Betroffenen die Regelgeldbuße auf 220,00 Euro erhöht (UA S. 3). Will das Tatgericht rechtskräftige Vorahndungen zulasten des Betroffenen verwerten, müssen diese hinsichtlich Eintritt der Rechtskraft, Tatzeit, Umfang des Verstoßes und Ahndung festgestellt und im Urteil dargelegt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Voreintragungen noch nicht tilgungsreif waren oder die Wertung des Amtsgerichts rechtsfehlerfrei war (Senatsbeschluss vom 8. März 2011 – 2 B Ss-OWi 16/11; KG Berlin, Beschluss vom 20. November 2010 – 2 Ss 319/10). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht, da weder das Datum der Entscheidung, des Eintritts der Rechtskraft noch die festgesetzte Rechtsfolge mitgeteilt werden.

Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint es angemessen, die festgesetzte Geldbuße auf 160,00 Euro herabzusetzen. Dies entspricht der Regelgeldbuße nach der BKatV (Nr. 11.3.7 BKat), von der abzuweichen kein Anlass besteht.

Schließlich ist die Anordnung des Fahrverbots nicht zu beanstanden.“

Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei. Er setzt die verhängte Geldbuße entsprechend herab.“

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