Das Sachverständigengutachten im Urteil – immer wieder „zu knapp“

© eyetronic Fotolia.com

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Und zum Abschluss des heutigen Tages dann – noch einmal – Grundkurs: Das Sachverständigengutachten in den Urteilsgründen. Immer wieder und häufig von Bedeutung und leider immer wieder von den Instanzgerichten falsch gemacht. So auch vom LG Wiesbaden in dem dem BGH, Beschl. v.  27.01.2016 –  2 StR 314/15 – zugrunde liegenden Urteil. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Diebstahls verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das LG hat – so der BGH „– stereotyp – in allen diesen Fällen „aufgrund der Psychose des Angeklagten“ einen „Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen“ vermocht. Hinsichtlich weiterer angeklagter Taten – Nötigung und versuchte Nötigung im Februar 2013, drei Fälle des (versuchten) Diebstahls aus unverschlossenen Kraftfahrzeugen sowie Körperverletzung und Beleidigung im Dezember 2013, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung im April 2014 – hat das sachverständig beratene LG den Angeklagten freigesprochen, weil entweder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner schizophrenen Erkrankung bzw. Psychose aufgehoben bzw. „die vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit“ nicht ausgeschlossen werden könne.

Das LG hat sich hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten dem Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. Danach bestünde beim Angeklagten eine paranoide, aktuell unvollständig remittierte Schizophrenie und ein Abhängigkeitssyndrom von multiplen psychotropen Substanzen.

Und der BGH hat Bedenken, wie das LG mit dessen Gutachten im Urteil umgeht – oder auch nicht. Denn:

„a) Wenn sich der Tatrichter – wie hier – darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 mwN). Dies gilt auch in Fällen paranoider Schizophrenie; denn die Diagnose einer solchen Erkrankung führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. April 2012 – 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012, 239; vom 17. Juni 2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 mwN). Erforderlich ist vielmehr die Feststellung eines akuten Schubs der Erkrankung sowie die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (Senat, Be-schluss vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307)….“

Also: Urteilsgründe an der Stelle zu knapp. Wie gesagt – ein häufiger/klassischer Fehler…..

2 Gedanken zu „Das Sachverständigengutachten im Urteil – immer wieder „zu knapp“

  1. Holli

    Es ist doch immer wieder erschreckend welch, nach allgemeiner Ansicht, Kleinigkeiten zu solch unverständlichen (Un-)Rechtssprüchen führt. Ich als Laie muss gestehen nicht mal im Ansatz verstanden zu haben warum genau der Freispruch zustande kam, außer irgendwas bzgl. des Gutachters und dass sich das Gericht im Urteil zu kurz gefasst hat. Hab ich das richtig verstanden? Dennoch wurde hier ein, nachweislich, gefährlicher Mensch in die Freiheit entlassen, weil ein Richter sich zu kurz gefasst hat !? Das ist doch völlig irrsinnig…also Rechtssprechung ist wirklich nicht mein Fachgebiet, aber das schreit doch förmlich nach einer dringend notwendigen Reform…

    Grüße
    Holli

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