Verweisung im Urteil auf das Messsprotokoll – zulässig oder nicht?

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Sind Messprotokolle bzw. Eichscheine Abbildungen, so dass auf sie bzw. die enthaltenen Daten im Urteil nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen werden könnte, oder sind es Urkunden, die nach § 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden müssen? Die Frage scheint – zumindest teilweise – in der Rechtsprechung der OLG streitig zu werden (vgl. dazu einerseits den OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2016 – 4 RBs 324/15 und andererseits den KG, Beschl. v. 12. 11. 15 – 3 Ws (B) 515/15 – 122 Ss 111/15).

Dazu aus dem OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2016 – 4 RBs 324/15, der der h.M. entspricht:

„Im Hinblick auf den Verweis nach § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils bzgl. der aus der im Datenfeld des Lichtbildes dokumentierten Messgeschwindigkeit weist für zukünftige Fälle vorsorglich darauf hin, dass ein solcher Verweis nur auf die Abbildung selbst, nicht aber auf die Informationen im eingeblendeten Messprotokoll möglich ist. Hierbei handelt es sich um urkundliche Informationen, nicht um Abbildungen (vgl. nur: OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.11.2004 – 1 Ss (OWi) 210 B/04; OLG Hamm, Beschl. v. 20.03.2012 – III – 3 RBs 438/11 m.w.N.). Soweit das KG Berlin – bei grundsätzlicher Anerkennung dessen, dass es sich bei dem in ein Radarfoto eingeblendeten Datenfeld um eine Urkunde handelt – meint, eine Verweis sei in solchen Fällen „ausnahmsweise zulässig“, wenn sich – wie hier – der gedankliche Inhalt der Urkunde „auf einen Blick erfassen“ lässt (KG Berlin, Beschl. v. 12.11.2015 – 3 Ws (B) 515/15122 Ss 111/15), vermag der Senat diese Auffassung nicht zu teilen. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Ausnahme kann er in den o.g. Vorschriften nicht erblicken. Eine solche Rechtspraxis müsste dann konsequenterweise auch in anderen Fällen gelten (etwa, wenn in einem Brief neben – kurzen – beleidigenden Textzeilen auch noch beleidigende Zeichnungen enthalten sind). Sie birgt dann aber die Gefahr, dass die Grenzen eines noch zulässigen Verweises nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verschwimmen, denn es hinge dann letztendlich von der Auffassungsgabe des jeweiligen Tatrichters und davon ab, ob diese vom Richter des Rechtsbeschwerde- oder Revisionsgerichts geteilt wird, ob ein „ausnahmsweise“ noch zulässiger Verweis (im o.g. Beispiel: auch bzgl. des Textes) vorliegt.“

So übrigens auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.01.2016 – 3 RBs 132/15.

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