Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr nach vorläufiger Einstellung nach § 154 StPO?

© AllebaziB - Fotolia

© AllebaziB – Fotolia

Heute stelle ich dann mal einen m.E. ganz interessanten Sachverhalt zur Diskussion, der in der Praxis gar nicht so selten sein dürfte. Und zwar:

Dem Angeklagten wird mit einer Anklage vom 01.06.2015 eine Sachbeschädigung vorgeworfen. Das Jugendschöffengericht hat das Hauptverfahren eröffnet, Hauptverhandlungstermin anberaumt und zugleich ein weiteres gegen den Angeklagten bei Gericht anhängiges Verfahren zu der Anklageschrift vom 01.06.2015 hinzuverbunden. In der Hauptverhandlung am 19.08.2015 hat das Gericht das Verfahren im Umfange der Anklageschrift vom 01.06.2015 abgetrennt und den Angeklagten unter Einbeziehung weiterer Entscheidungen im Übrigen zu einer einheitlichen Jugendstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten Berufung eingelegt und zugleich um Prüfung gebeten, ob im Hinblick auf den in dem Hauptverhandlungstermin vor dem AG abgetrennten Verfahrensteil das Verfahren gem. § 154 StPO oder § 47 JGG (endgültig) eingestellt werden kann und für diesen Fall bereits angekündigt, das Rechtsmittel zurückzunehmen.

In dem Hauptverhandlungstermin vor dem LG als Berufungsgericht am 12.01.2016 hat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragt, das Verfahren bezüglich der abgetrennten Anklage gem. § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten vom 19.08.2015 einzustellen. Hierauf hat der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger die Rücknahme der Berufung gegen das Urteil vom 19.08.2015 erklärt. Inzwischen ist mit Beschluss vom 01.02.2016 durch das AG das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Geschehens aus der Anklageschrift vom 01.06.2015 nach § 154 Abs. 2 StPO (vorläufig) eingestellt worden.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Rechtsanwalt beantragt, auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG festzusetzen. Die Rechtspflegerin beim AG hat diese nicht festgesetzt. “

Der Verteidiger erwägt wegen der nicht festgesetzten Nr. 4141 VV RVG Erinnerung einzulegen. Hat er Aussicht auf Erfolg?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert