Traurig, oder: Warum gibt es keine Übersetzungen?

FragezeichenMit Fragen der Übersetzung von Aktenbestandteilen und/oder Entscheidungen werden wir uns in Zukunft sicherlich häufiger befassen müssen. Das gilt sicherlich auch hinsichtlich der Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang einem Angeklagten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ein Strafbefehl bei Zustellung übersetzt werden muss und ob eine Zustellung ohne Übersetzung wirksam ist. Das ist die Frage nach der analogen Anwendung des § 37 Abs. 3 StPO. Die ist von einigen LG bejaht worden, das LG Dortmund hat sie jetzt im LG Dortmund, Beschl. v. 11.03.2016 – 36 Qs-257 Js 2069/15-22/16 – verneint. Begründung:

„Zwar scheitert die Wirksamkeit der Zustellung nicht an § 37 Abs. 3 StPO, da diese Vorschrift für die Zustellung von Strafbefehlen keine analoge Anwendung findet (so jedoch LG Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2014 – 7 Qs 18/14 in BeckRS 2014, 09908 und LG Gießen, Beschluss vom 29.04.2015 – 7 Qs 48/15 in BeckRS 2015, 10797). Nach den obigen Ausführungen scheitert eine analoge Anwendung daran, dass eben keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Der Gesetzgeber hat, wie bereits dargelegt, zur Umsetzung der Richtlinien 2010/64/EU und 2012/13/EU die Regelung der Nr. 181 RiStBV hinsichtlich der Übersetzung von Strafbefehlen als ausreichend erachtet. Zudem ist der beabsichtigte Zweck des § 37 Abs. 3 StPO nicht auf die Situation bei Erlass eines Strafbefehls übertragbar. Durch die Regelung soll eine Schlechterstellung der übrigen Prozessbeteiligten durch eine faktisch kürzere Begründungsfrist vermieden und ein zeitgleicher Beginn der Begründungsfrist für alle Verfahrensbeteiligten durch gleichzeitige Zustellung der Urteilsausfertigung an alle Verfahrensbeteiligte sichergestellt werden (BT-Drs 17/12578, S. 14). Bei Erlass eines Strafbefehls ist eine vergleichbare Situation nicht gegeben, da gegen diesen lediglich dem Angeklagten ein Einspruch nach § 410 StPO zusteht.“

Unabhängig von der Frage hat das LG aber doppelte Wiedereinsetzung gewährt, und zwar sowohl hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist als auch hinsichtlich der Beschwerdefrist. Gut und richtig so. Denn man fragt sich schon, wie das Verfahren abgelaufen ist/ablaufen sollte., wenn es beim LG heißt:

„Obwohl bereits der Strafanzeige zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig war und diesem am Tatort durch einen Passanten übersetzt werden musste, war der Strafbefehl nicht in seine Sprache übersetzt worden. Auch die dem Strafbefehl beigefügte Rechtsmittelbelehrung war nicht übersetzt.“

Und weder AG noch StA kommen auf die Idee, dass man dem Angeklagten vielleicht mal was übersetzen muss? Traurig.

14 Gedanken zu „Traurig, oder: Warum gibt es keine Übersetzungen?

  1. Briag

    „Vielleicht haben die Kollegen die Akte ja auch einfach nicht gelesen“ wäre jetzt auch keine adäquate Entschuldigung, oder?

  2. RA Ullrich

    Aber wahrscheinlich die Wahrheit, zumindest was den Richter betrifft. Ich habe als junger überlasteter Proberichter selbst mal den kollegialen Ratschlag bekommen, doch nicht immer die Akte zu lesen, bevor ich einen Strafbefehl unterschreibe, bei der StA säße ja schließlich auch ein Jurist und wenn’s nicht passt, werde der Beschuldigte schon Einspruch einlegen. Besonders schön, wenn dieser selbstverständlich inoffizielle Ratschlag auch noch vom Dienstvorgesetzten kommt. Einer der Gründe, warum ich letztlich doch Anwalt geworden bin.

  3. mathlesch

    Ist das in anderen Ländern auch üblich? Ich glaube nicht, daß mir irgendjemand ’staatliches‘ kostenfrei einen US amerikanischen Strafbefehl o.ä. oder Urteil übersetzt; evtl. sollte der ‚Betroffene‘ dafür mal selber Sorge tragen. Ist das laienhaft abwegig?

  4. T.H, RiLG

    Dass auch Strafbefehle in einer dem Angeklagten (!) verständlichen Sprache zuzustellen sind, ist in einem fairen Verfahren eine Selbstverständlichkeit. Damit sollte sich eine Beschwerdekammer gar nicht erst befassen müssen.

  5. Russischdolmetscher

    Eben!
    Es gilt ja herauszufinden, ob der Beschuldigte die deutsche Sprache hinreichend beherrscht. Jedoch wer und nach welchen Kriterien tut es denn und entscheidet letztendlich, ob ein Dolmetscher hinzugezogen wird? Bei für die Vorsitzenden transparenter Sach- und Rechtslage reicht sehr oft ein brockenhaftes Deutsch der Angeklagten, wenn man in der Lage zu sein scheint, die Fragen der Vorsitzenden mit ja oder nein beantworten zu können.

    Ich sehe das Problem darin, dass man als Jurist nicht fachmännisch beurteilen kann, ob und ggf. wie der Beschuldigte bzw. Angeklagte i. S. d. Abschnitts 181 RiStBV die deutsche Sprache soweit beherrscht, dass ein Dolmetscher nicht hinzugezogen zu werden braucht. Es ist das Milieu der Dolmetscher und Übersetzer, die auch oft als Sprachsachverständige agieren und ihre rechtssprachliche Kompetenz in den Prozess einbringen. Im Strafrechtsblog der Berliner Strafrechtskanzlei Dietrich ist es detailliert beschrieben: http://www.strafrechtsblogger.de/4026/2014/10/

    Nach Allgemeinen Verfügungen der Landesjustizministerien, gestützt auf die Vorschriften des AGGVG, führen die Oberlandesgerichte ein gemeinsames Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Beeidigung und Ermächtigung ist die „fachliche Eignung“ aufgrund der Ausbildung, an deren Ende ein Diplom oder eine staatliche Prüfung steht. Diese Fachkompetenz haben die Dolmetscher und Übersetzer. Manchmal sind es jedoch die Richter, die nach eigenem Gutdünken unter Verweis auf § 184 GVG entscheiden, ob der Angeklagte ausreichend Deutsch spricht oder nicht.

    Ferner ist im Abschnitt 181 Abs. 2 RiStBV explizit von den Ausländern die Rede, welche die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen. Wie verhält es sich nun mit den Russlanddeutschen, die deutschen Pass und sehr oft deutsch klingende Vor- und Nachnamen haben, die Sprache jedoch nicht ausreichend können? Wie verhält es sich mit sehr vielen weiteren Mitbürgern mit ausländischen Wurzeln und deutschen Pässen, die trotz vieler Jahre hierzulande immer noch nicht hinreichend Deutsch sprechen?

    Wer beurteilt ihre Sprachkenntnisse? Dolmetscher und Übersetzer. Dafür gibt es uns nämlich.

  6. Rechtsanwalt Dietrich

    Diese Woche war ich in einer Anhörung vor dem Landgericht Berlin. Es ist darüber zu befinden, ob mein nicht deutsch sprechender Mandant weiterhin im Krankenhaus des Maßregelvollzuges verbleiben soll. Im Namen meines Mandanten bat ich um Übersetzung des noch ausstehenden Beschlusses. Die Kammer meinte zunächst, dass man hierauf keinen Anspruch hätte und nicht unnötig Kosten verursacht werden sollen. Nach meinem Einwand, dass die Kosten der Übersetzung im Verhältnis zur Unterbringung nicht beträchtlich wären, will man nun nochmals darüber nachdenken. Ich hoffe, dass eine Übersetzung erfolgen wird.

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