Vorsicht mit einer „Anregung“ … „aus prozessökonomischen Gründen“

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Im OLG Bamberg, Beschl. v. 03.09. 2015 – 3 Ss OWi 1062/15 – ging es um die Zulässigkeit der Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG. Im Streit war die Frage, ob ein vom Verteiidiger zunächst eingelegter Widerspruch gegen das Beschlussverfahren ggf. konkludent zrückgenommen worden war.  Der Verteidiger hatte nämlich den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und dabei erklärt: „Aus prozessökonomischen Gründen rege ich an, durch Beschluss im schriftlichen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße auf den Regelsatz nach der Bußgeldkatalogverordnung in Höhe von 80 EUR herabgesetzt wird.“

Das OLG geht von einer konkludenten Rücknahme aus:

„Die Betr. hat mit Schriftsatz vom 03.06.2015 ihren mit Schreiben vom 10.04.2015 erklärten Widerspruch gegen eine Entscheidung im Beschlussverfahren konkludent zurückgenommen, wozu sie auch berechtigt war (vgl. KK-Senge OWiG 4. Aufl. § 72 Rn. 26). Nach dem Wortlaut und dem erkennbar gemeinten Sinn der Erklärung stand die Rücknahme nicht unter der Bedingung, dass gegen die Betr. im Beschlusswege lediglich eine Regelgeldbuße von 80 EUR festgesetzt würde.

Die Erklärung der Betr. im Schriftsatz vom 03.06.2015 ist hinsichtlich der Verhängung des Regelbußgelds von 80 EUR nicht als Prämisse, sondern nur als bloße Erläuterung der Zielrichtung des Einspruchs zu verstehen. Mit der von ihr gewählten Formulierung wird schon sprachlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Herabsetzung des Bußgelds um das Ziel des Einspruchs handelt, nicht jedoch um eine Vorbedingung für das vom Gericht einzuschlagende Beschlussverfahren. Wäre dies von der Betr. gewollt gewesen, hätte sie ohne Schwierigkeiten eine sprachlich eindeutige Formulierung wählen können, aus der hervorgegangen wäre, dass die Herabsetzung des Bußgelds auf 80 EUR Voraussetzung für das von ihr angeregte Beschlussverfahren ist.“

Und das war es dann für die Rechtsbeschwerde.

Ein Gedanke zu „Vorsicht mit einer „Anregung“ … „aus prozessökonomischen Gründen“

  1. Niels Hoffmann

    Natürlich lag dem Verfahren des OLG zugrunde: (Auf den Schriftsatz der Verteidigung…) “ Das AG hob daraufhin den Termin zur Hauptverhandlung auf und verurteilte die Betroffene mit Beschluss vom 18.06.2015 zu einer Geldbuße in Höhe von 160 EUR.“ — alberne Spielchen bei Gericht, die dem Gefühl eines fairen Miteinander nicht zuträglich sind.

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