Klageerzwingung II: Die Begründung der OLG-Entscheidung, oder: Muss man alles tun, was erlaubt ist?

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„Klageerzwingungsverfahren“ stecken häufig voller Emotionen der Antragsteller, die sich oder ihre Anträge nicht selten durch die Staatsanwaltschaft(en) nicht Ernst genommen fühlen. Das zeigt m.E. das dem VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30. 06. 2015 – VGH B 15/15 VGH A 16/15 – zugrunde liegenden Verfahren, das dann beim VerfGH Rheinland-Pfalz sein Ende gefunden hat. Ob ein glückliches, wage ich zu bezweifeln.

Der Antragsteller hatte einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage – hilfsweise auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – gegen eine Richterin wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung gestellt. Der ist im Verfahren nach den § 172 ff. StPO als unbegründet zurückgewiesen worden. Das OLG hatte in seiner Entscheidung den Klageerzwingungsantrag ohne weitere eigene Sachausführungen „aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft“ zurückgewiesen. U.a. das hatte der Antragsteller mit der Verfassungsbeschwerde beanstandet. Der VerfGH „deckt“ das OLG und meint dazu in seinen Leitsätzen u.a.:

„Stützt die Generalstaatsanwaltschaft in einem Klageerzwingungsverfahren wegen Rechtsbeugung ihren Gegenantrag unter Wiedergabe der Entscheidung BGH 2 StR 479/13 auf die ohne konkreten Fallbezug verlautbarte These, ein Zusammentreffen mehrerer gravierender Rechtsfehler sei „hier nicht ersichtlich“, ist es weder verfas­sungsrechtlich noch einfachgesetzlich zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht anschließend den Klageerzwingungsantrag ohne weitere eigene Sachausführungen „aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft“ zurückweist, sofern die nachfolgend auf die Verfassungsbeschwerde vorgenommene materiell – rechtliche Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof ergibt, dass ein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigender Anfangsverdacht in den Aus­gangsbescheiden der Strafverfolgungsbehörden zu Recht verneint wurde.“

Nun, zur Befriedung trägt das besteimmt nicht bei. In meinen Augen auch wenig egschickt, wenn das OLG in seiner Entscheidung auf die „zutreffende Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft“ Bezug nimmt. Dass das nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zulässig ist – ebenso wie im Revisionsverfahren bei der OU-Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO – ok, aber man muss ja nicht alles tun, was erlaubt ist.

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