Archiv für das Jahr: 2016

Mein (persönlicher) Jahresrückblick – mit Ausblick: Es bleiben die „Prinzessin“ und meine Bücher

© fotomek - Fotolia.com

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Als letztes Posting des Jahres dann für meine Follower/Freunde/Community wieder den kurzen privaten Jahresrückblick. Den Jahresspiegel 2016 hatten wir dann ja schon am 2. Weihnachtsfeiertag. Und mit dem Rückblick auf meine Top-Beiträge 2016 eröffne ich dann morgen das neue Jahr. Heute dann eher privat/persönlich.

Im ganz privaten Bereich war es – wie auch schon in den Vorjahren – unsere Enkeltochter Fenna. Die „Prinzessin“ besuchen wir auch heute wieder und verzichten dafür gerne auf Silvester auf Borkum. Nein, gefeiert (?) wird mit Fenna und deren Eltern. Und wir sind überglücklich, dass wir erleben dürfen, wie schnell auch Prinzessinnen groß werden (irgendwann feiern sie nicht mehr mit Oma und Opa – und das ist dann auch gut so). Eins der Highlights des Jahres war der Urlaub mit Fenna auf Borkum – da kommen dann zwei sehr schöne Dinge zusammen. Das kann man dann kaum noch toppen.

Beruflich war das nun fast vergangene Jahr ein Jahr zun Luft holen: Nur zwei Bücher 🙂 . Gleich zu Anfang des Jahres die Neuerscheinung „Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2016“. Und dann in der Jahresmitte: „Burhoff/Grün“, Messungen im Straßenverkehr, 4. Aufl. 2016″. Im kommenden Jahr wird es dann wieder etwas lebhafter: Der RVG-Kommentar kommt in der 5. Auflage neu, der Gerold/Schmidt in der 23. Auflage und das OWi-Handbuch, das kurz vor Weihnachten ausverkauft war 🙂 , in der ebenfalls 5. Auflage. Und dann beginnt ja auch schon wieder ein Handbuchjahr…. das ist dann aber schon 2018. Mal sehen, wie lange ich das noch durchhalte – nach dem derzeitigen Stand der Dinge hoffentlich noch länger. Aber dafür trete ich ja auch an anderer Stelle kürzer: Ich habe das Seminarprogramm ziemlich zurück gefahren und lehne tapfer 🙂 alle Angebote ab. Das muss sein. Denn sonst bleibt keine Zeit mehr für Fenna, Borkum und natürlich Kreuzfahren….

Da war es dann mit dem Kurzrückblick auf 2016 und einem kleinen Ausblick auf 2017. Auch an dieser Stelle – wie in den Vorjahren – herzlichen Dank an alle Freunde, Bekannte, Leser, Abonnenten, Follower usw., die mich auch im ablaufenden Jahr 2016 mit Rat, Tat und Hilfe bei meinen Aktivitäten unterstützt haben. Dank auch für das Interesse am BOB und an meiner Homepage Burhoff-Online; in dem Zusammenhang ganz besonderen Dank an meinen Webmaster für den gelungen Relaunch und den problemlosen Umzug der Homepage. Wenn ich nicht spüren würde, dass das Angebot ankommt, würde ich das „Geschäft“ nicht weiter betreiben. Ich bedanke mich bei allen Lesern meiner Beiträge, bei allen Lieferanten von Entscheidungen und Anregungen von und für Beiträge. Ihnen allen einen guten Jahreswechsel, wo immer Sie ihn auch verbringen.

Ich bin – wie in den Vorjahren – wieder bei Fenna 🙂 .

Jahresrückblicksong 2016 – auch in diesem Jahr mit den „Zwergpisnchern“

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Das Jahr 2016 läuft ab, es sind nur noch 12 Stunden, dann begrüßen wir das neue Jahr 2017 und fragen uns, was kommt.

Aber vorher fragen wir: Wie war 2016?  Und dazu greife ich dann auch in diesem Jahr auf die „Zwergpisncher“ auf You-Tube zurück, die auch in diesem Jahr mit einem „Jahresrückblicksong“ „Frohes Fest 2016“. aufwarten. Auf den verlinke ich – wie auch in den Vorjahren. Nun, in diesem Jahr etwas ernster, aber an der ein oder anderen Stelle war es ja auch nicht lustig.

Verbunden ist der Link mit allen guten Wünschen für 2017. Und: So schlimm soll es schon nicht werden. Hoffentlich 🙂 .

Wochenspiegel für die 52. KW., das war ein „besorgter Bürger“, Dashcam, Fake-News und Businesskleidung

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So, als letztes Posting des heutigen Tages dann noch den (vorgezogenen) Wochenspiegel für die Woche zwischen den Jahren. Hätte ich fast vergessen. Ich berichte dann aber jetzt noch über:

  1. Der „besorgte Bürger“ schlägt zurück, schlimm,
  2. Die resozialisierungsluecke,
  3. Dashcam-Videos nach 30 Sekunden über­schrie­ben: Verwertung durch LG Traunstein im Zivilprozess,
  4. Die Kompetenz, die es nicht gibt,
  5. Ehrgeiz macht blind – das Doppelverwertungsverbot,
  6. Fake-News & Recht – Rechtliche Möglichkeiten gegen Autoren, Verbreiter und Betreiber Sozialer Netzwerke,
  7. Urteil: Ein schönes Weihnachtsfest und gute Laune ohne Haschischkekse
  8. Grobe Beleidigung des Richters in der Beschwerdeschrift,
  9. Müssen „arme“ Schädiger weniger Schmerzensgeld zahlen?
  10. und dann war da noch: Businesskleidung richtig tragen von Dr. Frank Lang .

Damit verabschiedet sich der Wochenspiegel für das Jahr 2016. Auf ein Neues in 2017….

Ich habe da mal eine Frage: Ich habe verzichtet – sind die Gebühren jetzt weg?

© AllebaziB - Fotolia

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Ich hatte ja schon das vorgezogene RVG-Rätsel angekündigt. Das kommt heute dann schon zur Mittagszeit. Also hier das Rätsel:

„Guten Tag Herr Kollege Burhoff,

eine gebührenrechtliche Frage treibt mich um:

Der Mandant wurde vom Schöffengericht freigesprochen. Ich habe meine Wahlverteidigergebühren (immerhin knapp 3 T €) angemeldet, eine Abtretungsanzeige des Mandanten ordnungsgemäß zur Akte gereicht und auf die Anmeldung und Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren verzichtet (auf Nachfrage des Rechtspflegers).

Jetzt bekomme ich die Mitteilung, dass das Kostenfestsetzungsverfahren ausgesetzt wird, weil die StA Berufung eingelegt hat.

Sehe ich das richtig, dass ich – weil ich ja verzichtet habe – nun nicht einmal die Pflichtverteidigergebühren erhalte? Ist es überhaupt korrekt, das Verfahren auszusetzen bis zur Rechtskraft? Richtig ist natürlich, dass keine (rechtskräftige) Kostengrundentscheidung vorliegt wegen des Rechtsmittels. Aber als Pflichtverteidiger erhalte ich ja auch bei Einlegung eines Rechtsmittels die angemeldeten (Pflichtverteidiger-)Gebühren der Instanz.

Ich bin gerade ein wenig sprachlos (nicht nur wegen des Kostenverfahrens, sondern auch weil der Sitzungsvertreter auch auf Freispruch plädiert hatte).“

Na? Jemand trotz Silvester Lust, eine Antwort zu geben?

Straßenverkehrsgefährdung wird nach § 153a StPO eingestellt — Strafklageverbrauch wegen Unfallflucht

© fotomek - Fotolia.com

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So, der letzte Arbeitstag des Jahres ist angebrochen, jedenfalls für die Meisten, bevor es dann ins Neue Jahr rübergeht. Und da das ist in diesem Jahr ein ganz normales Wochenende ist, schließe ich die Woche auch (fast) normal. Es gibt also heute dann auch wieder ein Gebührenrätsel, denn Montag ist ja normaler Arbeitstag. Das habe ich dann nachher aber ein wenig vorgezogen, weil ich zum Abschluss des heutigen Tages den Wochenspiegel für die 52. KW. bringen werde, der passt an Neujahr dann nicht so gut.

Den Opener macht dann heute der KG, Beschl. v. 30.08.2016 – (3) 161 Ss 146/16 (82/16) –, eine für den Angeklagten erfreuliche Entscheidung. Das LG Berlin hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) verurteilt. Das KG hebt auf die Revision hin auf und stellt ein. Grundlage der Entscheidung war folgendes Verfahrensgeschehen:

Das AG Tiergarten hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt, seine Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 15 Monaten angeordnet. Die auf sein Rechtsmittel anberaumte Berufungshauptverhandlung hat an insgesamt sieben Tagen stattgefunden. Am sechsten Verhandlungstag sind die Verfahrenbeteiligten übereingekommen, dass das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt werden soll. Ohne dass es zu einer vorläufigen Einstellung gekommen wäre, ist das Verfahren am nächsten Verhandlungstag insoweit endgültig eingestellt worden, nachdem der Angeklagte erklärt hatte, 3.000 € an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz gezahlt zu haben. Sodann ist die Strafverfolgung (unter Wegfall des Vorwurfs nach § 316 Abs. 1 StPO) gemäß § 155a StPO auf den verbleibenden Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) beschränkt worden, und der Angeklagte ist schließlich durch das angefochtene Urteil wegen dieses Vergehens u.a. zu einer Geldstrafe von verurteilt worden. Seine Revision führt dann zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses (§ 206a StPO). denn:

„Auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Verfahrenshindernis besteht. Dies ist hier der Fall, denn dadurch, dass der Angeklagte eine Zahlungsauflage erfüllt hat und das Verfahren bezüglich des Tatvorwurfs der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 153a Abs. 2 StPO (endgültig) eingestellt worden ist, ist nach § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO Strafklageverbrauch für die gesamte Tat im prozessualen Sinn eingetreten (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1990, 38; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 153a Rn. 45; Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 153a Rn. 97 mwN). Die angeklagte und erstinstanzlich abgeurteilte Tat der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs steht zwar sachlich-rechtlich mit dem nachfolgenden Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr) in Tatmehrheit. Die Taten bilden aber einen einheitlichen Lebensvorgang, so dass sie sich als eine Tat im prozessualen Sinn darstellen (vgl. BGHSt 23, 141; 25, 72; Senat DAR 1968, 244; OLG Celle VRS 54, 38; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 264 Rn. 90 mwN). Die den ersten Tatvorwurf betreffende Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO verbraucht damit die Strafklage auch für das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge bei der Verurteilung wegen einer ordnungswidrigen Verursachung eines Verkehrsunfalls und wegen anschließenden Entfernens vom Unfallort die Beschränkung der Berufung auf die Verurteilung wegen des Vergehens zulässig sein soll (vgl. BGHSt 24, 185), ergibt sich nichts anderes. Denn der BGH nimmt hiervon ausdrücklich jene Fälle aus, bei denen der Schuldspruch nicht teilbar wäre, zB den „Fall einer beide Ereignisse umfassenden Trunkenheitsfahrt“ (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1971, 157). Diese Konstellation ist hier gegeben, denn der Alkohol- und Drogenkonsum hatte sowohl Einfluss auf das Unfall- als auch auf das nachfolgende Tatgeschehen. Dies wird schon dadurch deutlich, dass er die Strafkammer dazu veranlasste, die Strafe nach § 21 StGB zu mildern.“