Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gilt die Differenztheorie nicht bei den Pflichtverteidigergebühren?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Nun, kurz vor Weihnachten hatte keiner mehr Lust, die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Gilt die Differenztheorie nicht bei den Pflichtverteidigergebühren?, zu beantworten. Dabei war/ist es m.E. wohl ganz einfach:

Geht man nämlich vom Sinn und Zweck der Differenztheorie aus, die die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen bei einem Teilfreispruch im Verhältnis „Freispruch/Verurteilung“ verteilen will und dem Angeklagten (nur) den durch den Freispruch entstandenen Mehraufwand erstatten will, dann ist die Differenztheorie bei den Pflichtverteidigergebühren, die nach Nr. 9007 KV GKG als „an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge“ nach Abschluus des Verfahrens beim Angeklagten geltend gemacht wird, nicht anzuwenden. Denn es ist bei der Pflichtverteidigervergütung kein Mehraufwand entstanden. Die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers werden als Fetsbetragsgebühren gezahlt und sind unabhängig vom Aufwand des Pflichtverteidigers.

Schaut man mal in die GKG-Kommentare, findet man zu der Frage nichts Konkretes, wahrscheinlich weil die Antwort eindeutig ist. Bei Hartman, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, heißt es nur bei Rn. 4: „Höhe der Auslagen: Die Zahlung erfolgt in voller Höhe der gesetzmäßig berechnten Kosten„. Das verstehe ich in dem dargelegten Sinn.

So, und das war es dann mit den Gebührenrätseln 2015. Am kommenden Freitag ist der 1. Weihnachtstag. Das mache ich kein Rätsel. Das nächste kommt dann erst wieder in 2016. Bis dahin: „Guet goan!“, wie der Westfale sagt.

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