Immer noch nichts Neues beim Schmerzensgeld, oder: Warum dauert das beim BGH so lange?

© eyetronic Fotolia.com

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Heute vor einem Jahr hatte ich über den BGH, Beschl. v. 08.10.2014 – 2 StR 137/14 u. 2 StR 337/14 berichtet (Neues vom „Rebellensenat“: Aufgeräumt werden soll auch im Zivilrecht, und zwar beim Schmerzensgeld) und war davon ausgegangen, dass die Geschichte in 2015 erledigt werden würde. Das ist nun leider nicht der Fall gewesen.

Es geht hier um die „Geschichte“ mit dem Schmerzensgeld. Der 2. Strafsenat will bei dessen Bemessung weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers berücksichtigen. Da die Rechtsprechung der anderen Zivil-/Strafsenate des BGH das (teilweise) anders sieht, hatte der 2. Strafsenat dort angefragt, ob sie an ihrer Rechtsprechung fest halten. Einige Senate haben geantwortet und mitgeteilt, dass sie die Kehrtwende in der Rechtsprechung nicht mitmachen wollen. Darunter dann jetzt auch der Große Senat für Zivilsachen im BGH, Beschl. v. 14.10.2015 – GSZ 1/14. Der hat dem 2. Strafsenat kurz und trocken geantwortet:

„Der Große Senat für Zivilsachen hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Gründe:
Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149.“

Also wird dann jetzt irgendwann die Vorlage des 2. Strafsenats kommen. Ich bin mal gespannt, ob ich dann im nächsten Jahr Vollzug melden kann. 🙂

Allerdings: Warum allerdings der Große Senat für Zivilsachen für die paar Worte in dem Beschluss vom 14.102.2015 so lange gebraucht hat, erschließt sich mir nicht. Und es ist ja auch nicht so, dass man eine tiefschürfende Begründung abgeliefert hat.

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