So lange es den „Richtervorbehalt“ gibt, muss man sich dran halten

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Die mit der Missachtung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme bei Trunkenheits- und/oder Drogenfahrten (§§ 315c, 316 StGB; 24a StVG) zusammenhängenden Fragen haben vor einiger Zeit die Rechtsprechung und auch die Blogs intensiv beschäftigt. Der „Rechtsprechungsmarathon“ ist inzwischen abgeflaut. Ein OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2015 – 2 Ws 201/15  – zeigt aber, dass es auch heute noch für den Verteidiger Sinn machen kann, sich mit den Fragen des § 81a Abs. 2 StPO zu befassen. In dem Beschluss hat das OLG die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den AG Zeitz, Beschl. v. 03.08.2015 – 13 OWi 723 Js 204201/15 – verworfen und das AG Zeitz bestätigt. Das AG hatte den Betroffenen vom Vorwurf der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG freigesprochen. Es hatte für das Untersuchungsergebnis einer dort durchgeführten Blutprobenentnahme wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs.2 StPO ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Die Blutprobe war an einem Sonntag um 16.30 Uhr entnommen worden, obwohl zu der Zeit, was den Polizeibeamten bekannt war, ein richterlicher Eildienst eingerichtet war. Der Polizeibeamte hatte – so weit er sich überhaupt nocht erinnern konnte – nur den „Diensthabenden“ benachrichtigt, sich dann aber nicht mehr weiter um die Sache gekümmert und die Blutprobe veranlasst. Dazu das OLG:

„Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass hier der Richtervorbehalt willkürlich bewusst und gezielt umgangen worden ist. Dafür spricht bereits, dass der Zeuge pp. nicht, wie erforderlich, schriftlich Gründe dafür niedergelegt hat, weshalb er sich nicht bemüht hat, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Information des Diensthabenden, wenn sie denn erfolgt sein sollte, reichte nicht aus, um dem Richtervorbehalt zu genügen. Die bloße Information des Diensthabenden ohne Rückfrage, ob der Richter erreicht wurde und wenn ja, wie er entschieden hat, würde nämlich den Richtervorbehalt in besonders deutlicher Weise missachten, nämlich dergestalt, dass der Richter zwar informiert werden soll, dem Polizeibeamten aber völlig egal ist, ob der Richter eine Blutentnahme anordnet oder diese ablehnt. Eine Respektierung des Richtervorbehalts setzt nicht nur die Information des Diensthabenden voraus, sondern auch eine Rückfrage dahingehend, ob der Richter erreicht wurde und wenn ja, ob er die Blutentnahme angeordnet oder eine solche Anordnung abgelehnt hat. All dies hat der Zeuge nicht getan, das erlaubt nur eine Schlussfolgerung: Es war ihm völlig gleichgültig, ob ein Richter erreichbar war und wenn ja, wie dieser entschied, auf jeden Fall wurde die Blutentnahme angeordnet.“

Treffend auch, wenn das OLG meint:

„Zuzustimmen ist der Generalstaatsanwaltschaft zwar, dass eine Blutentnahme einen minimalen Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt und es sinnvoll wäre, den Richtervorbehalt insoweit abzuschaffen. Solange der Gesetzgeber ihn indes vorsieht, haben sich Exekutive und Judikative daran zu halten, weil sie an das Gesetz gebunden sind.“

7 Gedanken zu „So lange es den „Richtervorbehalt“ gibt, muss man sich dran halten

  1. Harald Nuß

    wer die Blutentnahme als „minimalen Eingriff in die Rechte des Betroffenen“ bezeichnet, war sicherlich noch nie bei einer zwangsweisen Blutprobenentnahme gegen den Willen des Probanden zugegen. Es zu einer solchen kommen zu lassen, mit mehreren fixierenden Beamten auf dem Körper und einem Arzt, der dabei versucht, eine Blutbahn zu treffen, nur um Beweismittel für – zumeist – § 316 StGB zu gewinnen (maximale Straferwartung 1 Jahr!), zeigt, dass die körperliche Unversehrtheit im Canon der Grundrechte nicht mehr den Wert zu haben scheint, den sie eigentlich haben sollte. Eine solche Sichtweise zu unterstützen, halte ich nicht nur für falsch, sondern gefährlich

  2. schneidermeister

    @Harald Nuß :
    Das Interessante beim 316 ist weniger der niedrige Strafrahmen als die §§ 69, 69a und der damit intendierte Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Rauschkugeln.
    Der Eingriff bei der Blutentnahme ist minimal und wird nicht dadurch erheblich, dass sich jemand dagegen körperlich zur Wehr setzt. Wer sich bei rechtmäßiger Anordnung gegen eine Blutentnahme und nach Androhung des unmittelbaren Zwangs widersetzt begeht außerdem eine weitere Straftat, die einen Strafrahmen von 3 Jahren hat. Und ob eine telefonische oder meinetwegen auch per Fax eingegangene richterliche Anordnung renitente Zeitgenossen so beeindruckt, dass sie sich nicht mehr wehren, ist fraglich.
    Sollten Sie die Auffassung vertreten, dass es unverhältnismäßig sei, sowohl mit als auch ohne Richtervorbehalt bei 316 eine Blutentnahme anzuordnen und durchzusetzen, wenn sich der Beschuldigte wehrt, hätte es jeder in der Hand, durch genügend Rabatz eine Blutentnahme zu verhindern und straffrei zu bleiben. Das ist sicher auch nicht die brillianteste Lösung.

  3. WPR_bei_WBS

    Man sollte eine Blutentnahme jetzt nicht so lapidar abtun. Von mir aus kann man bei DNA Proben (Abstrichen) von „minimalem EIngriff“ sprechen. Sobald aber der Körper tatsächlich „durchlöchert“ wird, gerade durch den damit verbundenen Schmerz ist doch schon eine Grenze überschritten. Insbesondere, da nicht einfach nur die Haut punktiert wird, sondern eben Adern. Das ist dann schon ein zeimlicher Eingriff, was auch durch das damit verbundene gesundheitliche Risiko zusammenhängt. Es wird auch nicht einfacher wenn man bedenkt, dasse in nicht unerheblich Teil der Bevölkerung das so einfach wegsteckt – es gibt Leute, bei denen man recht lange stochern muß, es gibt Leute die bei Nadelkontakt gleich (massive) Kreislaufprobleme bekommen (Stichwort vagale Reaktionen). Sicherlich, wir reden hier nicht über eine Amputation. Aber nicht erheblich ist es dann doch nicht mehr.

  4. WPR_bei_WBS

    Also ich halte es schon für ein überaus starkes Stück, dass die „objektivste Behörde der Welt“ hier mal eben offen zum Schriftsatz gibt ‚das Gesetz finde ich blöd, dann muß ich mich auch nicht daran halten.“ Man sollte von Beamten in der Justiz dorch schon erwarten, dass sie ein bißchen mehr auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Steht der Generalstaatsanwalt (bzw. der Sachbearbeiter, der das getan hat) schon unter Beobachtung des Verfssungsschutzes?

  5. Miraculix

    Beweisverwertungsverbote sind je eher selten, hier aber mehr als gerechtfertigt.
    @schneidermeister
    Ob die richterliche Anordnung den Betroffenen beeindruckt ist völlig unerheblich. Staatliche Organe die sich nicht an das Gesetz halten sind absolut untragbar. Wenn das – wie hier offensichtlich – mit Vorsatz geschieht gehören die Beamten imho aus dem Dienst entfernt!
    Bei ordnungsgemäßem Handeln wäre auch der Betroffene nicht straffrei geblieben. Ihre Argumentation geht völlig ins Leere.

  6. Sascha Petzold

    Toll ist aber die Herangehensweise der Staatsmacht, sei es in Aufsätzen oder Forderungen für Gesetzesänderungen.
    a) Es hält sich eh keiner daran.
    b) deshalb ist es eine Art Gewohnheitsrecht und kann keine Beweisverwertungsverbote begründen.
    c) Um die peinlichen Fragen nach Gesetzestreue der Justiz zu vermeiden, sollten entsprechende Gesetze geändert werden.
    Sascha Petzold

  7. crazynights

    Richtervorbehalt aus Sicht eines Betroffenen. Auf den Punkt gebracht, wenn es einen gesetzlich verankerten Richtervobehalt gibt, dann muss, die Justiz so organisiert werden, dass Sie dem Richtervorbehalt nachkommen kann. Wenn die Justiz, dass nicht leisten kann, auf Grund finanzieller Mittel,die eh vom Justizministerium bewilligt werden müssen, dann stellt sich hier schon die Frage, wie unabhänig die Justiz in Form der Richterschaft ist. Wenn Richter in einer Verhandlung zustimmen , dass das Handeln von Polizeibeamten korrekt war eine Blutprobe anzuordnen, ohne eine richterliche Verfügung, dann schiessen sich die Richter selbst ab, Dann brauchen wir auch bei den Gerichten keine Richter mehr. Wer so bereitwillig seine gesetzlichen Kompetenzen abgibt, ……………… ist nicht wirklich unabhänig, Unabhänig bedeutet nicht in seinen Arbeitszeiten und Pausengestaltung.

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