Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wann kann ich mich „kostenneutral“ „verdrücken“?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Zur freitäglichen Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wann kann ich mich „kostenneutral“ „verdrücken“? zunächst zur Klarstellung, obwohl das an sich durch die Kommentare m.E. schon klar gestellt ist: Es geht nicht darum, dass der Kollege einen vierten Termin hatte und sich „verdrücken“ wollte, sondern darum, dass er als Pflichtverteidiger in der vierten vom AG terminierten Sache, in der er Verteidiger ist, im Zuschauerraum sitzt und auf den Aufruf wartet, der auf sich warten lässt, weil das AG noch die vorhergehende Sache verhandelt.

Und es geht – wie an dieser Stelle immer – um die gebührenrechtliche Problematik, nicht um die des § 145 Abs. 4 StPO.

Nun, was habe ich ihm geschrieben? Ich habe – schon auch im Hinblick zu § 145 Abs. 4 StPO – zur Vorsicht geraten:

„Tja, interessante Frage, die bisher nicht entschieden ist. Bei der restriktiven Rechtsprechung wäre ich vorsichtig. Ich würde mir das „GO“ vom Vorsitzenden holen bzw. mal nachfragen, wann es denn nun losgehen soll. Sonst gibt es Probleme, wenn die HV dann tatsächlich noch stattfindet. Dürfte auch wegen der Wartezeitenanrechnung bei einem potentiellen Längenzuschlag wichtig sein.“

Denn, ob der Kollege später eine Terminsgebühr über Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG geltend machen kann, hängt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung – siehe den OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2011 – 2 Ws 135/11 und den OLG München, Beschl. v. 13. 11. 2007 – 1 Ws 986/07 – davon ab, dass der Rechtsanwalt bei Aufruf körperlich anwesend ist. Es kommt darauf nicht darauf an, ob er körperlich anwesend war. M.E. ist diese Rechtsprechung falsch, da sie den Sinn und Zweck der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG verkennt – nämlich nutzlos aufgewendete Zeit zu honorieren. Das zeigt sich in diesem Fall anschaulich: Der Verteidiger muss also sitzen bleiben, um die Gebühr nicht zu verlieren. Tut er es nicht, sieht er sich zudem dann ggf. auch noch dem Verschuldenseinwand (Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 3 VV RVG) ausgesetzt. Also: Wenn überhaupt „verdrücken“, dann nur nach dem „Go“ des Vorsitzenden und der Klärung der gebührenrechtlichen Frage. Obwohl: Immer noch gefährlich. Denn, selbst wenn der Vorsitzende die „Terminsgebühr“ zusagt, ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle daran nicht gebunden. Und das Beschwerdegericht dann auch nicht.

Und wie ist die Sache nun ausgegangen? Der Kollege informiert bei FB:

„Mich würde das zwar generell mal interessieren, wie lang der Verteidiger ggf. wartepflichtig ist aber heute hat es sich gelohnt, ohne „Krawall“ zu bleiben. Nach gefühlten 10 Entschuldigungen wegen der Verzögerung gab’s ’nen § 153a bei 6-stelliger Steuerverkürzung. Hat sich gelohnt würde ich sagen.“

Nun  ja, zumindest für den Mandanten 🙂 .

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