Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Muss man vor einer Pauschgebühr erst Wahlanwaltsgebühren geltend machen?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Die Antwort auf meine Frage vom letzten Freitag – Ich habe da mal eine Frage: Muss man vor einer Pauschgebühr erst Wahlanwaltsgebühren geltend machen? – ist schon von einigen Kommentatoren hier oder auf Facebook gegeben worden. Sie lautet: Nein. Und das habe ich der Kollegin, die gefragt hatte, auch so geantwortet:

„M.E. lautet die Antwort nein. Der Anspruch des beigeordneten oder bestellten RA unterscheidet sich vom Kostenerstattungsanspruch des Angeklagten/Nebenklägers. Letzteren wollen Sie aber nicht geltend machen, sondern eine PV nach § 51 RVG?
Vielleicht hilft ja:
BVerfG, StRR 2009, 276 = StraFo 2009, 274 = VRR 2009, 318 = JurBüro 2009, 418 = NJW 2009, 2735 = RVGprofessionell 2009, 167 = StV 2010, 87;
OLG Frankfurt/Main, JurBüro 2011, 34 = VRR 2010, 403 (LS);
LG Magdeburg, RVGreport 2014, 343 = StRR 2014, 269 = RVGprofessionell 2014, 135

Stehen auch alle drei auf meiner HP bei § 45 RVG.“

Und: Zu Recht weist auf Facebook ein Kommentator darauf hin, dass die Abfolge Wahlanwaltsgebühren/Pasuchgebühr sogar gefährlich sein kann – „Bloß nicht, der Antrag wäre unzulässig“ – und er verweist dazu auf den OLG Celle, Beschl. v. 29. 7. 2008, 1 ARs 46/08 P mit dem Leitsatz: „Für einen Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG ist bereits dann kein Raum mehr, wenn der Verteidiger nach Ausübung seines Ermessens zur Bestimmung der angefallenen Gebühren Kostenfestsetzung beantragt hat.“ Richtig, aber der Beschluss betrifft eine Pauschgebühr nach § 42 RVG. Der Kollegin ging es um eine nach § 51 RVG. Aber es gibt ja nichts, was es nicht gibt. Und es gibt eben (leider) auch eine Entscheidung zu § 51 RVG, nämlich den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.01.2013 – 2 AR 51/12  mit dem Leitsatz: Hat der Pflichtverteidiger eines freigesprochenen Angeklagten gemäß §§ 52 Abs. 1 und 2, 14 RVG die Festsetzung der Gebühren eines Wahlverteidigers gegen die Staatskasse beantragt und ist diesem Antrag entsprochen worden, ist ein danach gestellter Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG unzulässig. Der ist zwar falsch – warum kann man im RVGreport oder StRR nachlesen – aber er ist eben in der Welt. Daher: Vorsicht!!

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